Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. IX ZB 288/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2629

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[X.][X.]/03 vom 13. Juli 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Wohlverhaltensperiode Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 294 Abs. 1, § 305 Abs. 1 Nr. 3, § 308 Abs. 3 Satz 1 Das Vollstreckungsverbot während der Laufzeit der Abtretungserklärung gilt auch für Insolvenzgläubiger, die am Insolvenzverfahren nicht teilgenommen haben und die der Schuldner nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen hat. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2006 - [X.]/03 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 13. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 23. Juli 2003 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 3.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Auf Antrag der Gläubigerin wurde der Schuldner mit Versäumnisurteil des [X.] vom 24. Februar 1998 verurteilt, an den Gläubiger 16.693,60 DM nebst zuerkannter Zinsen zu zahlen. Die zu erstattenden Kosten wurden auf 2.179,80 DM nebst zuerkannter Zinsen zuzüglich 958,50 [X.] festgesetzt. 1 Der Schuldner hat am 14. Dezember 2000 Eigenantrag gestellt und Restschuldbefreiung begehrt. Nachdem der Schuldenbereinigungsplan [X.] - 3 - tert war, hat das Insolvenzgericht das Verfahren von Amts wegen aufgenom-men und am 30. Juli 2001 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet. Am 17. Dezember 2001 hat es festgestellt, Restschuldbefreiung trete ein, wenn der Schuldner für den Zeitraum von 7 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfah-rens die im Beschluss näher bezeichneten Obliegenheiten erfülle. Am 11. Februar 2002 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren nach [X.] aufgehoben. Die Gläubigerin hat 2003 die zuständige Gerichtsvollzieherin mit der Zwangsvollstreckung aus den vorgenannten Titeln beauftragt. Unter Berufung auf § 294 Abs. 1 [X.] hat die Gerichtsvollzieherin sich geweigert, diesen [X.] auszuführen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Vollstreckungsgericht zurückgewiesen. Das [X.] hat die sofortige Be-schwerde der Gläubigerin für sachlich unbegründet erachtet. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde. 3 I[X.] Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in [X.] 2004, 549 veröffent-licht ist, hat angenommen, die Weigerung der Gerichtsvollzieherin, den [X.] nicht auszuführen, sei berechtigt gewesen. Gemäß § 294 [X.] dürfe während der Laufzeit der Abtretungserklärung in das Vermögen des Schuldners zugunsten einzelner Insolvenzgläubiger, zu der die Beschwerdefüh-rerin zu rechnen sei, nicht vollstreckt werden. 5 - 4 - 2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde Stand. 6 a) Nach fast einhelliger Auffassung im Schrifttum fallen Voll-streckungsmaßnahmen von [X.], zu denen die Rechtsbe-schwerdeführerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwer-degerichts zu rechnen ist, auch dann unter das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 [X.], wenn sie sich auf Forderungen beziehen, die nicht zur Tabelle [X.] wurden und nicht bei der Verteilung der eingegangenen Beträge durch den Treuhänder berücksichtigt werden ([X.]/[X.], [X.] § 294 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 294 Rn. 4; FK-[X.]/[X.] 4. Aufl. § 294 Rn. 6; HmbKomm-[X.]/Streck, § 294 Rn. 3; HK-[X.]/[X.] 4. Aufl. § 294 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.] § 294 Rn. 2 a; MünchKomm-[X.]/Ehricke, § 294 Rn. 5; Nerlich/[X.], [X.] § 294 Rn. 7; [X.], [X.] 12. Aufl. § 294 Rn. 5). Demgegenüber wird vereinzelt in Erwägung gezogen, Vollstreckungsmaßnahmen von [X.] der hier vorliegenden Art unter analoger Anwendung von § 308 Abs. 3 Satz 1 [X.] vom Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 [X.] auszunehmen ([X.], Verbraucherinsolvenz in der Praxis, § 4 Rn. 90; [X.] [X.] 2004, 49, 50). 7 b) Die herrschende Auffassung ist zutreffend. 8 aa) Das gemäß § 294 Abs. 1 [X.] in der Wohlverhaltensperiode zum Tragen kommende [X.] dient ähnlichen Zwecken wie der Ausschluss der Zwangsvollstreckung in insolvenzfreies Vermögen gemäß § 89 Abs. 1 [X.]. Die Norm will erreichen, dass sich in der [X.] die [X.] der Insolvenzgläubiger untereinander nicht ver-schieben. Ferner soll der Neuerwerb des Schuldners, der nicht gemäß § 287 9 - 5 - Abs. 2 [X.] an den Treuhänder abgetreten oder an diesen gemäß § 295 [X.] herauszugeben ist, dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen sein ([X.] 163, 391, 396). Hieraus folgt, dass das [X.] des § 294 Abs. 1 [X.] umfassend zu gelten hat (vgl. [X.] 163, 391, 395). bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch für den Fall, dass der Schuldner entgegen § 305 Abs. 1 Nr. 3 [X.] die titulierte [X.] nicht angemeldet hat, kein Raum für eine teleologische Reduktion des Vollstreckungsverbots des § 294 Abs. 1 [X.]. Die gesetzliche Regelung liefert für eine solche Auslegung keinen Ansatzpunkt. § 308 Abs. 3 [X.] behandelt das rechtliche Schicksal der im Verzeichnis nicht enthaltenen Forderungen aus-schließlich für den Fall, dass ein Schuldenbereinigungsplan zustande gekom-men ist, also kein Insolvenzverfahren stattfindet (§ 308 Abs. 2 [X.]). Aus dem Rechtsgedanken dieser Vorschrift lässt sich daher keine Vollstreckungsbefugnis der übergangenen Gläubiger während der Laufzeit des [X.] [X.]. Eine solche Befugnis würde sie zudem gegenüber den übrigen Insol-venzgläubigern in einer Weise privilegieren, die mit dem Gebot der Gläubiger-gleichbehandlung schlechthin unvereinbar wäre. Dieses Ergebnis bedeutet für die am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden Insolvenzgläubiger keine [X.] Schlechterstellung. 10 Eine Schutzbedürftigkeit des am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden [X.] ist unter den vorgenannten Umständen nicht anzuerken-nen. Angesichts des Umstands, dass seit 1999 für natürliche Personen die Möglichkeit der Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff [X.] besteht, müssen Gläubiger seither verstärkt damit rechnen, dass auch ihr Schuldner einen Insol-venzantrag stellt. Jedenfalls für die Inhaber einer titulierten Forderung erscheint 11 - 6 - es nicht unzumutbar, die im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 312 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Bekanntmachungen zu verfolgen. Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 20.03.2003 - 2 M 197/03 - [X.], Entscheidung vom 23.07.2003 - 2 T 185/03 -

Meta

IX ZB 288/03

13.07.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. IX ZB 288/03 (REWIS RS 2006, 2629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2629

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