Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2003, Az. IX ZB 401/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3575

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[X.] ZB 401/02vom3. April 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Raebel und am 3. April 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammerdes [X.] vom 8. August 2002 wird auf Ko-sten des Schuldners als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf51.129,19 DM) festgesetzt.Gründe:Die nach § 7 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weildie Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung [X.] oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordert (§ 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 2 [X.].F.).Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt der Frage, ob einmangels Vertretungsbefugnis unwirksamer Gläubigerantrag nach [X.] Insolvenzverfahrens wirksam geheilt werden kann, keine grundsätzlicheBedeutung zu. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann [X.] der Vollmacht im Rechtsstreit durch Genehmigung [X.] beseitigt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmit-tel als unzulässig [X.] vorliegt ([X.]Z 10, 147; [X.], [X.]. 19. März 1967 - [X.], NJW 1967, 2304; v. 27. März 1980 - IX [X.], [X.] 1980, 112; [X.] [X.]Z 91, 111, 115). Es ist kein sachlicheinleuchtender Grund erkennbar, die Frage abweichend zu beurteilen, [X.] Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren trotz der Mängel des Antrags [X.] hat. Es entspricht daher auch dort, soweit ersichtlich, einhelliger Mei-nung, daß die Genehmigung noch möglich ist und den Antragsmangel rückwir-kend beseitigt ([X.], [X.] 12. Aufl. § 13 Rn. 11; [X.] in [X.] Kommentar zur [X.], 3. Aufl. § 14 Rn. 15; [X.], [X.] § 13 Nr. 7).Im übrigen legt die Rechtsbeschwerde nicht dar, daß die Frage [X.] der Genehmigung eines Eröffnungsantrags für die hier zu [X.] Entscheidung über die Verfahrenseröffnung erheblich ist.[X.] Kirchhof Fischer [X.]

Meta

IX ZB 401/02

03.04.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2003, Az. IX ZB 401/02 (REWIS RS 2003, 3575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3575

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