Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.2014, Az. 1 WB 55/13

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2014, 5248

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Gegenstand

Vorübergehende Übertragung von Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens; nicht-dienstpostengerechte Verwendung; Zustimmung der zuständigen personalbearbeitenden Stelle; Auswahlentscheidung; Grundsatz der Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch


Leitsatz

Die Übertragung von Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens zur vorübergehenden vertretungsweisen Wahrnehmung unterliegt, auch wenn sie mit Zustimmung der zuständigen personalbearbeitenden Stelle erfolgt (Nr. 2 des Erlasses "Dienstpostengerechte Verwendung von Soldatinnen und Soldaten" vom 1. August 2011), nicht dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG). Übergangene Interessenten können sich vor dem Wehrdienstgericht deshalb nicht auf die Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs berufen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO).

Tatbestand

1

[X.]er Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.]ienstpostens des [X.] [X.] sowie damit im Zusammenhang stehende Feststellungsanträge.

2

[X.]er im März 19.. geborene Antragsteller ist seit 19.. Berufssoldat; seine [X.]ienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. Juli 20... Zuletzt wurde er am 25. Januar 19.. zum Oberstleutnant befördert und zum 1. Januar 20.. in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen. [X.]erzeit wird der Antragsteller im … in B. verwendet.

3

Am 22. Februar 2012 entschied der damals zuständige Abteilungsleiter Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten ([X.]) im [X.], den nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.]ienstposten des Leiters … (…) im [X.] mit dem Beigeladenen zu besetzen. Gegen diese Entscheidung beantragte der Antragsteller am 30. April 2012 die gerichtliche Entscheidung durch das [X.]. Mit Verfügung vom 13. August 2012 hob der Abteilungsleiter [X.] die Auswahlentscheidung vom 22. Februar 2012 auf und erklärte, dass über die Besetzung des [X.]ienstpostens in einem erneuten Verfahren entschieden werde.

4

Im Zuge der Strukturreform der [X.] wurde zum 1. [X.]ezember 2012 im neu errichteten [X.] als Nachfolgedienstposten des bisherigen [X.]ienstpostens Leiter … im …amt der hier strittige [X.]ienstposten des [X.] … mit einem ähnlichen Anforderungsprofil ausgeplant. Ebenfalls zum 1. [X.]ezember 2012 wurde der Beigeladene - ohne förmliche Auswahlentscheidung und geführt auf einem [X.]ienstposten z.b.V. - mit der Wahrnehmung der Aufgaben des [X.] … betraut.

5

Gegen die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung an den Beigeladenen erhob der Antragsteller unter dem 30. April 2013 Beschwerde, die der [X.] - [X.] 2 - mit Bescheid vom 11. September 2013 zurückwies. Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 9. Oktober 2013 die Entscheidung des [X.]s; in der Sache begehrte er, die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung an den Beigeladenen aufzuheben und den [X.] zu verpflichten, hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (ursprünglicher Antrag im vorliegenden Verfahren BVerwG 1 [X.] 55.13). [X.]er [X.] legte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 6. November 2013 dem Senat vor.

6

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. Juli 2013 beantragte der Antragsteller ferner gemäß § 3 Abs. 2 [X.]O, die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung an den Beigeladenen vorläufig rückgängig zu machen. [X.]iesen Antrag lehnte der [X.] - [X.] 2 - mit Entscheidung vom 28. August 2013 ab. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 2. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller daraufhin beim Senat, den [X.] im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben des [X.]ienstpostens des [X.] … im [X.] an den Beigeladenen bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig rückgängig zu machen (Verfahren BVerwG 1 [X.] 23.13).

7

Am 14. November 2013 entschied der inzwischen zuständige Präsident des [X.]s für das Personalmanagement der [X.], den [X.]ienstposten des [X.] … im [X.] (endgültig) mit dem Beigeladenen zu besetzen. [X.]er Auswahlentscheidung des Präsidenten liegt eine von ihm gebilligte Entscheidungsvorlage der Abteilung III des [X.] zugrunde. [X.]er Vorlage beigefügt ist ein Planungsbogen für das Auswahlverfahren, der sich in eine [X.]ienstpostenbeschreibung, eine mit einer Auswahlempfehlung schließende Kandidatenvorstellung sowie ein Protokoll mit der Auflistung der Stellungnahmen der beteiligten Stellen und der Entscheidung des Präsidenten gliedert. Außerdem liegen Personalbögen der drei betrachteten Kandidaten - der Antragsteller, der Beigeladene sowie Oberstleutnant [X.] - bei.

8

Zu dem Antragsteller wird unter Nr. 2.3 des [X.] unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Nach dem Erlass des [X.] - [X.] I 1 vom 14.01.2008 'Wechsel in höherwertige Verwendungen' sind Änderungen der Verwendung eines Soldaten insbesondere dann, wenn hiermit die Übertragung eines höherwertigen [X.]ienstpostens einhergeht, nur sinnvoll, wenn der Soldat den neuen [X.]ienstposten nach entsprechender Einarbeitung auch noch eine angemessene Zeit ausfüllen kann. [X.]aher sollen Verwendungsentscheidungen, die mit der Übertragung eines höherwertigen [X.]ienstpostens verbunden sind, spätestens drei Jahre vor der [X.] rechtswirksam werden. [X.]ieser Zeitpunkt ist bei [X.]. deutlich überschritten. Bei [X.]. liegt auch kein atypischer Fall vor, der bei dieser Richtlinie, die als [X.] ausgestaltet ist, eine Ausnahme rechtfertigen würde. Aus diesem Grund wird [X.]. für den in Rede stehenden [X.]ienstposten nicht weiter betrachtet. Im weiteren Verlauf werden daher nur noch [X.]. und OTL [X.] gegenübergestellt."

9

Zum [X.] zwischen dem Beigeladenen und dem dritten Bewerber Oberstleutnant [X.] wird ausgeführt:

"Beide Kandidaten erfüllen, wenn auch in den Verwendungen mit unterschiedlichen Schwerpunkten aufgebaut, grundsätzlich die Anforderungen an den [X.]ienstposten. Keiner der Kandidaten kann sich fachlich im Bereich IT/SASPF absetzen. Sie verfügen alle über eine reichhaltige Expertise und jahrelange Erfahrung. Auch in den anderen Bereichen ist eine Abgrenzung schwierig und nur über eine differenzierte Betrachtung der Teilaufgaben des künftigen [X.] … möglich.

Über ausreichende allgemeine Führungserfahrung verfügen sowohl [X.]. als auch Oberstlt [X.] Beide haben eine Verwendung als [X.] und somit als selbständiger [X.]ienststellenleiter durchlaufen.

In der Erstbesetzung des o.a. [X.]ienstpostens während des Aufbaus des Referates im neu aufgestellten Amt kommt es dem Bedarfsträger neben der fachlichen Expertise im Bereich [X.] besonders auf die Kombination mit umfangreicher Erfahrung im [X.] an.

[X.]. und OTL [X.] können eine breite Erfahrung im [X.] aus Verwendungen im [X.] und auf [X.] aufweisen.

In der aktuellen Beurteilung (2013, vorgezogen) ist [X.]. in der erweiterten Spitzengruppe einzuordnen, während OTL [X.] sich nur im Mittelfeld platzieren kann und deshalb im Vergleich zu [X.]. deutlich abfällt.

2.4 - Auswahlempfehlung BAPersBw

Zusammenfassend mit seinem deutlich besseren Leistungsbild gegenüber OTL [X.] setzt sich letztlich [X.]. in der Gesamtbetrachtung durch und wird von der Personalführung zur Besetzung des [X.]ienstpostens empfohlen."

[X.]er Beigeladene wurde zum 1. Januar 2014 auf den strittigen [X.]ienstposten versetzt und mit Wirkung vom 28. Januar 2014 zum Oberst befördert. [X.]ie [X.]ienstzeit des im Juli 19.. geborenen Beigeladenen endet nach seiner Beförderung voraussichtlich mit Ablauf des 31. August 20..

Mit Schreiben vom 6. Januar 2014 teilte der [X.] - [X.] 2 - die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahl und die endgültige Übertragung der Aufgaben an den Beigeladenen mit. Mit gerichtlicher Verfügung vom 20. Januar 2014 wurde den Beteiligten daraufhin mitgeteilt, dass die anhängigen Verfahren in der Hauptsache (vorliegend BVerwG 1 [X.] 55.13) und im vorläufigen Rechtsschutz (BVerwG 1 [X.] 23.13) unter Einbeziehung der inzwischen ergangenen Auswahlentscheidung weitergeführt werden.

Eine vom Antragsteller - außerhalb des gerichtlichen Verfahrens - mit Schreiben vom 13. Januar 2014 erhobene Beschwerde gegen die Auswahlentscheidung vom 14. November 2013 wies der [X.] - [X.] 2 - mit Bescheid vom 28. Januar 2014 zurück.

Mit Beschluss vom 9. April 2014 - BVerwG 1 [X.] 23.13 - verpflichtete der Senat den [X.] im Wege der einstweiligen Anordnung, die Versetzung des Beigeladenen auf den [X.]ienstposten des [X.] … im [X.] bis zur Entscheidung im vorliegenden Hauptsacheverfahren vorläufig rückgängig zu machen. Zur Begründung wurde vor allem ausgeführt, dass der Ausschluss des Antragstellers von der weiteren Betrachtung im Auswahlverfahren (Eignungs- und Leistungsvergleich der Kandidaten) allein deshalb, weil er im Falle seiner Versetzung auf den strittigen [X.]ienstposten nicht über eine Restdienstzeit von mindestens drei Jahren verfügen würde, eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) im Verhältnis zum Beigeladenen, der im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ebenfalls nicht mehr über diese Restdienstzeit verfügte, darstelle.

Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller zuletzt insbesondere Folgendes vor:

[X.]er Ablehnungsgrund der fehlenden dreijährigen Restdienstzeit sei nur vorgeschoben. Im Zeitpunkt der Übertragung der Aufgabenwahrnehmung auf den Beigeladenen habe er, der Antragsteller, unter Einrechnung der möglichen Beförderung zum Oberst noch über eine Restdienstzeit von deutlich mehr als drei Jahren verfügt. Er gehöre wie der Beigeladene dem Geburtsjahrgang 19.. an, sodass sich sein [X.]ienstzeitende nur unwesentlich von dem des Beigeladenen unterscheide. Eine Auswahlentscheidung, die ihn, den Antragsteller, allein deshalb ausschließe, weil er nicht mehr über die erforderliche Restdienstzeit von drei Jahren verfüge, sei ermessens- und rechtsfehlerhaft. Insbesondere sei angesichts des [X.] unter dem Blickwinkel der Folgenbeseitigung eine Ausnahme geboten. Hätte der [X.]ienstherr nicht zunächst eine rechtswidrige Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen getroffen und wäre zeitnah zu deren Aufhebung eine neue Besetzungsentscheidung erfolgt, so hätte er, der Antragsteller, ohne Weiteres eine dreijährige Restdienstzeit auf dem [X.]ienstposten absolvieren können. Stattdessen sei das Auswahlverfahren verzögert durchgeführt worden. [X.]as Verfahren sei trotz Einrichtung des [X.]ienstpostens zum 1. [X.]ezember 2012 erst im Juni 2013 eingeleitet worden, obwohl - wie aus der [X.] ersichtlich - eine Besetzung zum 1. Januar 2013 gefordert gewesen sei. Im Rahmen des Auswahlverfahrens habe das …amt am 15. Februar 2013 für ihn und den Beigeladenen Sonderbeurteilungen angefordert, die zum 31. März 2013 vorliegen sollten. Seine, des Antragstellers, Beurteilung habe dem [X.] am 17. April 2013 vorgelegen. Sie sei im Vergleich der drei Bewerber die eindeutig beste.

Beanstandet werde ferner, dass das Anforderungsprofil des [X.]ienstpostens vor der erneuten Auswahlentscheidung vom 14. November 2013 geändert worden sei. [X.]ies sei lediglich geschehen, um die erneute Auswahl des Beigeladenen zu ermöglichen. So sei im Anforderungsprofil nunmehr auf die Voraussetzung eines technischen Studiums im IT-Bereich sowie auf die Zuordnung des [X.]ienstpostens zum Kompetenzbereich Führungsunterstützung verzichtet worden. Beides sei sachlich nicht gerechtfertigt. [X.]er [X.]ienstposten sei eindeutig technisch bzw. [X.]. [X.]ies ergebe sich auch aus den [X.] der [X.], die bis heute unverändert dieselben Anforderungen wie bei dem seinerzeitigen [X.]ienstposten beim [X.] enthielten. Insbesondere die im Auswahlverfahren hinzugefügten Aufgaben Nr. 5 bis 7 (bevollmächtigter Vertreter für das IT-Projekt [X.] inklusive der Aufgaben im bundeswehrspezifischen [X.], Verantwortung für den [X.], fachliche, also technische Führung der unterstellten [X.]) erforderten Vorverwendungen und Ausbildungen als [X.] und Rüstungs-Stabsoffizier über die nur er, der Antragsteller, nicht aber der Beigeladene verfüge. Er, der Antragsteller, habe für die Projekte im Organisationsbereich Personal den [X.] fünf Jahre lang verantwortet. [X.] man das zutreffende ursprüngliche Anforderungsprofil des [X.]ienstpostens zugrunde, scheide der Beigeladene aus und komme allein er, der Antragsteller, für die Auswahl in Betracht. Zum Vergleich der beiderseitigen Qualifikationen, der eindeutig zu seines, des Antragstellers, Gunsten ausfalle, verweise er ferner auf die Stellungnahmen des [X.] und des [X.] … vom 1. bzw. 4. Juli 2013. Für die Nachprüfung der Auswahlentscheidung komme es im Übrigen allein auf die [X.] des Präsidenten des [X.]s für Personalmanagement an; Ergänzungen in dem Beschwerdebescheid seien unbeachtlich.

[X.]er Antragsteller beantragt mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. März 2014,

die Entscheidung des Präsidenten des [X.]s für das Personalmanagement der [X.] vom 14. November 2013, den Beigeladenen für den [X.]ienstposten des [X.] … im [X.] auszuwählen, in Gestalt der Beschwerdeentscheidung des [X.] - [X.] 2 - vom 28. Januar 2014 aufzuheben und die [X.] zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, diesen [X.]ienstposten zu übertragen,

hilfsweise, die Entscheidung des Präsidenten des [X.]s für das Personalmanagement der [X.] vom 14. November 2013, den Beigeladenen für den [X.]ienstposten des [X.] … im [X.] auszuwählen, in Gestalt der Beschwerdeentscheidung des [X.] - [X.] 2 - vom 28. Januar 2014 aufzuheben und die [X.] zu verpflichten, über die Besetzung dieses [X.]ienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. März 2014 beantragt der Antragsteller außerdem,

festzustellen, dass das Unterbleiben der Besetzung des [X.]ienstpostens … im [X.] rechtswidrig war,

sowie weiter festzustellen, dass die Entscheidung des [X.]s für das Personalmanagement der [X.], dem Beigeladenen die Wahrnehmung der Aufgaben des [X.] … zu übertragen, in Gestalt der Beschwerdeentscheidung des [X.] - [X.] 2 - vom 11. September 2013 rechtswidrig war.

[X.]er [X.] beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

[X.]er Bewerbungsverfahrensanspruch sei nicht verletzt, weil der Antragsteller unter Berücksichtigung seines [X.]ienstzeitendes (auch als Oberst) keinen Anspruch auf [X.] im Rahmen der Bestenauslese habe; er könne daher durch keine Auswahlentscheidung in seinen Rechten verletzt werden. Nach dem Erlass des [X.] vom 14. Januar 2008 über den Wechsel in höherwertige Verwendungen sollten Verwendungsentscheidungen, die mit der Übertragung eines höher bewerteten [X.]ienstpostens verbunden seien, spätestens drei Jahre vor der [X.] rechtswirksam werden. Bei einem [X.]ienstzeitende als Oberst zum 31. Mai 20.. bedeute dies im Falle des Antragstellers, dass er den [X.]ienst auf dem strittigen [X.]ienstposten spätestens zum 1. Juni 2013 hätte antreten müssen. [X.]ieser Zeitpunkt sei jedoch bei der Auswahlentscheidung bereits verstrichen gewesen. Ein atypischer Fall, der eine Ausnahme von der [X.] rechtfertigen würde, liege nicht vor.

[X.]as Auswahlverfahren sei auch nicht bewusst zulasten des Antragstellers verzögert worden. [X.]ie Festlegung des Zeitpunkts der Auswahlentscheidung unterliege militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen. Außerdem habe die Beurteilung des Antragstellers erst am 17. April 2013 vorgelegen; die Personalführung sei verpflichtet gewesen, deren Zustandekommen dienstaufsichtlich zu überprüfen, wofür eine Zeitspanne von einem Monat angemessen sei. Anschließend sei die Personalentscheidung vorbereitet und die Empfehlung des Abteilungsleiters III am 29. Mai 2013 erstellt worden. [X.]ie Voten der zunächst zu beteiligenden Stellen seien sodann innerhalb einer Frist von weniger als einem Monat eingegangen. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei der spätestmögliche [X.]ienstantritt des Antragstellers am 1. Juni 2013 verstrichen gewesen. Anschließend hätten noch die militärische Gleichstellungsbeauftragte des …amts und der Generalinspekteur der [X.] votiert.

[X.]a der Antragsteller wegen Zeitablaufs keinen Anspruch auf [X.] gehabt habe, komme es auf die Änderung des Anforderungsprofils nicht an. Ungeachtet dessen sei die Änderung aus sachgerechten Gründen erfolgt. [X.]as Anforderungsprofil könne geändert werden, wenn - wie hier - hinsichtlich der zukünftigen Aufgaben Änderungsbedarf gesehen werde. Im Unterschied zum früheren …amt sei das [X.] für Soldaten und Beamte zuständig. Auch sei der streitige [X.]ienstposten zur Besetzung mit einem Soldaten oder einem Beamten vorgesehen. Kriterien, die nur von einer bestimmten Statusgruppe erfüllt werden könnten, müssten deshalb entfallen; so könne ein Beamter z.B. nicht Bataillonskommandeur gewesen sein und werde im Gegensatz zu einem Soldaten auch nicht einem bestimmten militärischen Kompetenzbereich zugeordnet. Gemessen an dem neuen Anforderungsprofil, wonach insbesondere auch umfangreiche Erfahrungen im Personalmanagement sowie Kenntnisse der entsprechenden Verfahren und Zusammenhänge zwingend erforderlich seien, erfülle der Beigeladene, nicht aber der Antragsteller die Anforderungen. [X.]arauf sei auch in dem Beschwerdebescheid, der die [X.] insoweit ergänzt habe, hingewiesen worden.

[X.]er Beigeladene hatte Gelegenheit zur Äußerung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. [X.]ie Unterlagen des Auswahlverfahrens, die Beschwerdeakte des [X.] - [X.] 2 - Az.: 1094/13 -, die Akten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 1 [X.] 23.13) und des weiteren Verfahrens des Antragstellers BVerwG 1 [X.] 54.13 sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis [X.], haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Der die Auswahl zur Besetzung des nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstpostens des [X.] [X.] betreffende Antrag (Schriftsatz vom 7. März 2014) hat im Hilfsantrag Erfolg.

a) Der Antrag ist zulässig.

Insbesondere hat sich der Rechtsstreit nicht dadurch erledigt, dass der strittige Dienstposten zum 1. Januar 2014 mit dem Beigeladenen besetzt und dieser mit Wirkung vom 28. Januar 2014 zum Oberst befördert worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung - auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung oder Planstelleneinweisung - nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 [X.] 31.06 - BVerwGE 128, 329 = [X.] 449 § 3 [X.] Nr. 41, jeweils Rn. 39 m.w.[X.]).

b) Das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers hat Erfolg, soweit es auf eine erneute Entscheidung über die Besetzung des strittigen Dienstpostens gerichtet ist.

Die Entscheidung des Präsidenten des [X.] vom 14. November 2013, den Dienstposten des [X.] [X.] mit dem Beigeladenen zu besetzen, und der Beschwerdebescheid des [X.] - [X.] 2 - vom 28. Januar 2014 sind rechtswidrig und deshalb aufzuheben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]. § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.]O). Da die Sache nicht spruchreif ist, kann eine Verpflichtung des [X.], den Dienstposten mit dem Antragsteller zu besetzen, nicht ausgesprochen werden; es steht nicht fest, dass der strittige Dienstposten gerade mit dem Antragsteller besetzt werden muss. Insoweit ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Der [X.] ist jedoch gemäß dem Hilfsantrag verpflichtet, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der nachfolgenden Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]. § 19 Abs. 1 Satz 4 [X.]O).

aa) Der [X.] hält an den Erwägungen in dem Beschluss vom 9. April 2014 - BVerwG 1 [X.] 23.13 - auch nach erneuter Überprüfung im Hauptsacheverfahren fest. Der [X.] hat dort (Rn. 29 bis 45) ausgeführt:

"Bei summarischer Prüfung bestehen durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zugunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung vom 14. November 2013. Der Ausschluss des Antragstellers von der Betrachtung im weiteren Auswahlverfahren (Eignungs- und Leistungsvergleich der Bewerber) verletzt dessen Bewerbungsverfahrensanspruch.

a) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen [X.] um [X.] folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung - nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung - in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102> = [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 18). § 3 Abs. 1 [X.] übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf [X.]. Der [X.] hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. z.B. Beschluss vom 29. Januar 2013 - BVerwG 1 [X.] 60.11 - = NVwZ 2013, 1227 Rn. 40 m.w.[X.]). Allerdings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der [X.] auf Entscheidungen über - wie hier - höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. klarstellend Beschluss vom 30. Januar 2014 - BVerwG 1 [X.] 1.13 - juris Rn. 32).

Aus Art. 33 Abs. 2 [X.]. Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. [X.], [X.] vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - [X.]K 11, 398 <402 f.> = NVwZ 2007, 1178 = [X.] 2008, 169). Dem folgend hat der [X.] eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 [X.] 31.06 - BVerwGE 128, 329 <335 f.> = [X.] 449 § 3 [X.] Nr. 41 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 [X.] 19.08 - BVerwGE 133, 13 = [X.] 449 § 3 [X.] Nr. 50 jeweils Rn. 36). Zur Dokumentation verpflichtet ist dabei primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. Beschluss vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 [X.] 36.09 - Rn. 27 ).

b) Die Dokumentationspflicht ist mit den vom [X.] vorgelegten [X.] erfüllt.

Der für die Auswahlentscheidung zuständige und damit dokumentationspflichtige Präsident des [X.] hat sich unter dem 14. November 2013 mit der ihm mit Schreiben vom selben Tage übermittelten Empfehlung des Abteilungsleiters … zur Besetzung des Dienstpostens einverstanden erklärt und in der abschließenden Nr. 3.2 des [X.] handschriftlich den Beigeladenen als den ausgewählten Kandidaten identifiziert (zu Zuständigkeit und Verfahren siehe Nr. 2.3.6 bis 2.3.8 der Richtlinie zur Auswahl von militärischem Personal für die Besetzung von Dienstposten der Besoldungsgruppen [X.] und [X.] sowie Dienstposten für Oberste der Reserve vom 7. Mai 2012). Mit der Einverständniserklärung und der Abzeichnung der Entscheidungsvorlage hat sich der Präsident des [X.] zugleich deren Inhalt, insbesondere die in die Auswahlempfehlung mündende Kandidatenvorstellung (Nr. 2 des [X.]), zu eigen gemacht und damit diejenigen Erwägungen fixiert, die der gerichtlichen Kontrolle zugrunde zu legen sind.

Danach wurde der Antragsteller in den eigentlichen Bewerbervergleich nach dem Grundsatz der Bestenauslese, der nur zwischen dem Beigeladenen und dem dritten Bewerber Oberstleutnant [X.] vorgenommen wurde, nicht einbezogen. Maßgeblich für den Ausschluss war gemäß Nr. 2.3 des [X.] die Regelung des Erlasses über den Wechsel in höherwertige Verwendungen vom 14. Januar 2008, wonach [X.], die mit der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens verbunden sind, spätestens drei Jahre vor der [X.] rechtswirksam werden sollen. Dieser Zeitpunkt sei bei dem Antragsteller deutlich überschritten; es liege auch kein atypischer Fall vor, der eine Ausnahme von der Sollvorschrift rechtfertige.

c) Der Ausschluss des Antragstellers von der weiteren Betrachtung im Auswahlverfahren, weil er im Falle seiner Versetzung auf den strittigen Dienstposten nicht über eine Restdienstzeit von mindestens drei Jahren verfügen würde, stellt eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen dar.

aa) Allerdings bestehen nach der Rechtsprechung des [X.]s unter dem Blickwinkel des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 [X.] keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken gegen die Regelung des Erlasses über den Wechsel in höherwertige Verwendungen vom 14. Januar 2008 und die von ihr geleitete Praxis der [X.] (vgl. - auch zum Folgenden - Beschluss vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 [X.] 18.10 - BVerwGE 138, 70 = [X.] 449 § 3 [X.] Nr. 59 jeweils Rn. 27 ff. m.w.[X.]).

Die Berücksichtigung einer hinreichenden Restdienstzeit bei [X.], die mit der Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens verbunden sind, kann danach ein zulässiges Auswahlkriterium darstellen, wenn - wie hier - generell an die Restdienstzeit und nicht an das individuelle Lebensalter des Bewerbers angeknüpft wird. Sie bildet insoweit eine sachliche Erwägung für die Beschränkung des Kandidatenkreises, die das Leistungsprinzip nicht in Frage stellt. Die Anforderung einer hinreichenden Restdienstzeit rechtfertigt sich inhaltlich dabei vor allem aus dem Aspekt der erforderlichen Kontinuität und Effektivität der Aufgabenerfüllung auf dem höherwertigen Dienstposten. Darüber hinaus ist es eine personalpolitisch sachgerechte Erwägung, auf förderlichen Dienstposten nicht nur eine Förderung, sondern auch eine ruhegehaltfähige Beförderung des jeweiligen Soldaten zu erreichen. Nach § 18 Abs. 1 SVG beträgt die Frist für die Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge eines Soldaten aus dem letzten Dienstgrad vor dem Eintritt in den Ruhestand zwar nur zwei Jahre. Der Praxis einer geforderten "Vorlaufzeit" von einem Jahr vor der - ruhegehaltfähigen - Beförderung in den höheren Dienstgrad, der in der [X.] dem förderlichen Dienstposten entspricht, liegt jedoch die sachgerechte und plausible Einschätzung zugrunde, dass dieser Zeitraum erforderlich ist, um die Einarbeitung des [X.] auf dem neuen Dienstposten vor seiner Beförderung zu gewährleisten, um auf die unterschiedliche Dauer der [X.] flexibel zu reagieren und um auch den Aspekt eines sachgemäßen, nicht zu kurzatmigen Verwendungsaufbaus für den im Rahmen von [X.] eingeplanten Nachfolger auf dem höherwertigen Dienstposten zu berücksichtigen.

[X.]) Wird das Kriterium einer hinreichenden Restdienstzeit als Mittel für die Eingrenzung des [X.] eingesetzt, so muss es allerdings gleichmäßig auf alle Bewerber angewendet werden. Das ist vorliegend nicht geschehen; vielmehr wurde der Erlass über den Wechsel in höherwertige Verwendungen vom 14. Januar 2008 einseitig nur zulasten des Antragstellers herangezogen.

Der Antragsteller und der Beigeladene weisen - wie auch aus den der Entscheidungsvorlage beigefügten Personalbögen ersichtlich ist - ein nur rund vier Monate auseinander liegendes Geburtsdatum (Antragsteller: März 19.., Beigeladener: Juli 19..) und damit ein um nur vier Monate differierendes Dienstzeitende in dem zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innegehabten Dienstgrad Oberstleutnant (Antragsteller: 31. Juli 20.., Beigeladener: 30. November 20..) auf (§ 96 Abs. 2 Nr. 3, Tabelle nach Buchst. [X.] 1 [X.]). Im Dienstgrad Oberst würde die Dienstzeit für den Antragsteller wohl am 30. April 20.. (nach Darstellung des [X.]: am 31. Mai 20..) enden; für den inzwischen zum Oberst beförderten Beigeladenen endet sie am 31. August 20.. (§ 96 Abs. 2 Nr. 2, Tabelle nach Buchst. [X.] 2 Doppelbuchst. [X.] [X.]).

Im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 14. November 2013 betrug damit die Restdienstzeit des Antragstellers - bezogen auf den Dienstgrad Oberstleutnant ebenso wie auf den angestrebten Dienstgrad Oberst - weniger als drei Jahre. Dasselbe galt jedoch auch für den Beigeladenen; auch dieser verfügte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung über keine Restdienstzeit von mindestens drei Jahren, und zwar sowohl bezogen auf seinen damaligen Dienstgrad Oberstleutnant als auch bezogen auf den angestrebten und inzwischen erreichten Dienstgrad Oberst. Nur dem Antragsteller wurde jedoch die fehlende hinreichende Restdienstzeit entgegengehalten und eine Ausnahme apodiktisch abgelehnt. Für den Beigeladenen findet sich hingegen in den [X.] kein Hinweis auf die auch ihm fehlende hinreichende Restdienstzeit. Es wird auch nicht erklärt, dass bei dem Beigeladenen auf eine hinreichende Restdienstzeit verzichtet wurde, und auch kein Grund genannt, der diesen Verzicht im Falle des Beigeladenen - anders als im Falle des Antragstellers - rechtfertigen soll.

Aus der allein maßgeblichen Auswahldokumentation ist damit kein sachlicher Grund ersichtlich, der die ungleiche Behandlung des Antragstellers und des Beigeladenen rechtfertigt.

cc) Der Ausschluss des Antragstellers von der weiteren Betrachtung erweist sich auch nicht deshalb als im Ergebnis rechtmäßig, weil eine Gleichbehandlung nur in der Weise möglich gewesen wäre, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene auszuschließen gewesen wären.

Das Erfordernis einer dreijährigen Restdienstzeit ist als Sollvorschrift ausgestaltet, die begründete Ausnahmen zulässt. Gründe, die vorliegend für die Annahme eines besonders gelagerten Falls und für die Zulassung einer Ausnahme sprechen, wie insbesondere die laufenden organisatorischen Änderungen im Zuge der [X.]strukturreform und die daraus resultierende ungewöhnlich lange Dauer des Auswahlverfahrens, treffen auf den Antragsteller in gleicher Weise zu wie auf den Beigeladenen. Ebenso konnte - ungeachtet einer Restdienstzeit von weniger als drei Jahren - nicht nur der Beigeladene pensionswirksam, d.h. mehr als zwei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand, zum Oberst befördert werden; das Gleiche wäre nach den Angaben des [X.] (Schreiben vom 19. März 2014, unter [X.]) vielmehr auch für den Antragsteller, wenn er für den strittigen Dienstposten ausgewählt worden wäre, möglich gewesen. Im Ergebnis wäre deshalb auch in Betracht gekommen, sowohl den Antragsteller als auch den Beigeladenen in den Eignungs- und Leistungsvergleich einzubeziehen.

d) Insgesamt stellt sich damit der Verzicht auf das Erfordernis einer mindestens dreijährigen Restdienstzeit auf Seiten des Beigeladenen und der gleichzeitige Ausschluss des Antragstellers gerade wegen des Fehlens einer solchen Restdienstzeit als sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) dar. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist verletzt, weil seine Bewerbung aus Gründen abgelehnt wurde, die zwar für sich genommen legitim wären (siehe oben I[X.]2.c. aa), in ihrer gleichheitswidrigen Anwendung jedoch nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 GG gedeckt sind.

Der ungerechtfertigte Ausschluss des Antragstellers verfälscht den Eignungs- und Leistungsvergleich der Kandidaten und führt damit zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung vom 14. November 2013. Die Bewerbung des Antragstellers hätte, wenn sie in die weitere Betrachtung einbezogen worden wäre, in der engeren Wahl für die Besetzung des strittigen Dienstpostens gestanden. Im Vergleich der im Auswahlzeitpunkt aktuellsten Beurteilungen weist der Antragsteller in seiner Sonderbeurteilung vom 15. April 2013 bei der Bewertung der Aufgabenerfüllung mit '7,29` einen deutlich besseren Durchschnittswert auf als der Beigeladene mit '6,89` in seiner vorgezogenen planmäßigen Beurteilung vom 13. März 2013. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene erhielten durch ihre beurteilenden Vorgesetzten einen [X.] (Folgeverwendung) auf den hier strittigen Dienstposten; die nächsthöheren Vorgesetzten beurteilten die Entwicklungsprognose jeweils mit 'deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive`."

[X.]) Der Ausschluss des Antragstellers von der Betrachtung im Auswahlverfahren wird auch nicht durch die weitere Erwägung gerechtfertigt, der Antragsteller erfülle nicht die Anforderung, dass für den strittigen Dienstposten umfangreiche Erfahrungen im Personalmanagement sowie Kenntnisse der entsprechenden Verfahren und Zusammenhänge zwingend erforderlich seien.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.]s kommt es für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung allein auf die Gesichtspunkte an, die sich aus der Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen ergeben (siehe dazu bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Beschluss vom 9. April 2014 a.a.[X.] Rn. 31 bis 33 m.w.[X.]). Die Entscheidung des Präsidenten des [X.] vom 14. November 2013 stützt den Ausschluss des Antragstellers ausweislich der vorgelegten [X.] ausschließlich auf dessen zu geringe Restdienstzeit, nicht aber darauf, dass er einzelne materielle Anforderungen des Dienstpostens nicht erfülle (Beschluss vom 9. April 2014 a.a.[X.] Rn. 9 und 34).

(2) Soweit der [X.] im gerichtlichen Verfahren verschiedentlich erklärt hat, dass seiner Auffassung nach der Antragsteller nicht über die zwingend erforderlichen umfangreichen Erfahrungen im Personalmanagement verfüge, kann dies nicht berücksichtigt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s (vgl. - auch zum Folgenden - insb. Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 [X.] 19.08 - BVerwGE 133, 13 = [X.] 449 § 3 [X.] Nr. 50, jeweils [X.] und Rn. 45 ff.) genügt eine im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Begründung, mit der Auswahlerwägungen für die getroffene Entscheidung nachgeholt werden, nicht der Dokumentationspflicht; sie kann deshalb auch nicht zur Begründung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung herangezogen werden. [X.] können zwar - gemäß § 23a Abs. 2 [X.]O [X.]. § 114 Satz 2 VwGO - im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden; unzulässig, weil keine bloße Ergänzung, ist jedoch die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe. Entsprechendes gilt - unabhängig von der Frage, ob sich der Anwendungsbereich von § 114 VwGO auch auf [X.] erstreckt - für Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht; auch insoweit ist im gerichtlichen Verfahren nur eine Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht jedoch eine vollständige Nachholung oder Auswechslung zulässig.

Die Erklärung, der Antragsteller erfülle eine zwingende Anforderung des Dienstpostens nicht, stellt keine bloße Ergänzung oder Präzisierung der Auswahlerwägungen des Präsidenten des [X.] für das Personalmanagement dar. Vielmehr wird - neben oder anstelle der auf das Fehlen einer hinreichenden Restdienstzeit gestützten Begründung - eine vollständig neue, selbstständig tragende Erwägung für den Ausschluss des Antragstellers eingeführt. Dies ist im gerichtlichen Verfahren unzulässig.

(3) Der [X.] kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Auswahldokumentation insoweit durch Ausführungen in dem Beschwerdebescheid vom 28. Januar 2014 wirksam ergänzt.

Allerdings kann nach der Rechtsprechung des [X.]s (vgl. - auch zum Folgenden - insb. Beschluss vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 [X.] 52.08 - BVerwGE 136, 36 = [X.] 449 § 3 [X.] Nr. 54, jeweils Rn. 29 ff.) die Dokumentationspflicht, die primär der Stelle obliegt, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist, auch von der gemäß § 9 Abs. 1 [X.]O zuständigen Beschwerdestelle erfüllt werden, wenn sie eine eigene Sachentscheidung trifft. Innerhalb des durch die Beschwerde abgesteckten Rahmens erlangt die zuständige Beschwerdestelle eine umfassende Kontrollkompetenz über die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der truppendienstlichen Ausgangsentscheidung, die die uneingeschränkte Ermessensüberprüfung einschließt. Das ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.]O, wonach auch "unsachgemäße" Maßnahmen aufzuheben oder abzuändern sind. Die Kontrolle erstreckt sich auch auf die Überprüfung von Entscheidungen, die in Ausübung eines Beurteilungsspielraums ergehen. Die zuständige Beschwerdestelle ist angesichts der in § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.]O verankerten umfassenden Kontroll- und Abänderungskompetenz nicht auf die Prüfung beschränkt, ob ein Vorgesetzter oder eine Dienststelle der [X.] den ihm oder ihr eröffneten Beurteilungsspielraum eingehalten hat, sondern kann die Bewertung und Gewichtung innerhalb dieses Spielraums auch inhaltlich selbst vornehmen; sie ist also insoweit nicht - wie die Gerichte - auf eine Rechtskontrolle beschränkt.

Der Beschwerdebescheid vom 28. Januar 2014 dürfte in diesem Sinne allerdings schon nicht als eine Abänderung der Auswahlerwägungen des Präsidenten des [X.] für das Personalmanagement zu verstehen sein. Denn der [X.] verteidigt in dem Bescheid (unter Nr. I[X.] a) in erster Linie die Begründung des Präsidenten des [X.], der Antragsteller sei auszuschließen gewesen, weil ihm eine hinreichende Restdienstzeit fehle. Lediglich in anderem Zusammenhang, nämlich in der Auseinandersetzung mit Einwänden des Antragstellers gegen die Änderung des Anforderungsprofils und in erster Linie bezogen auf die fachliche Eignung des Beigeladenen, findet sich der Satz, es sei "ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Oberstleutnant [X.]. das aktuelle Anforderungsprofil erfülle, Sie (d.h. der Antragsteller) dagegen nicht" (unter Nr. I[X.]b.[X.] des Bescheids).

Unabhängig davon können jedoch die Ausführungen in dem Beschwerdebescheid vom 28. Januar 2014 deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie in einem bereits laufenden gerichtlichen Verfahren erfolgten und den mit der Auswahldokumentation des Präsidenten des [X.] fixierten Prüfungsgegenstand nicht mehr verändern können. Der [X.] hat bereits vor Erlass des [X.] - im [X.] an die Mitteilung des [X.] - [X.] 2 - vom 6. Januar 2014, dass die Auswahl zugunsten des Beigeladenen getroffen worden sei - den Beteiligten mit Verfügung vom 20. Januar 2014 mitgeteilt, dass die anhängigen Verfahren in der Hauptsache (vorliegend BVerwG 1 [X.] 55.13) und im vorläufigen Rechtsschutz (BVerwG 1 [X.] 23.13) unter Einbeziehung der Auswahlentscheidung vom 14. November 2013 weitergeführt werden. Die Ausführungen in dem Beschwerdebescheid sind deshalb, wie auch der [X.] selbst einräumt (Schreiben vom 6. Mai 2014), als Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren zu werten, für den nichts anderes gilt als für seine entsprechenden sonstigen schriftsätzlichen Äußerungen (dazu soeben unter <2>).

Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die vom Antragsteller beanstandete Änderung des Anforderungsprofils, insbesondere der Verzicht auf eine früher geforderte technische Hochschulausbildung des Bewerbers einerseits und die Einfügung des zwingenden Erfordernisses umfangreicher Erfahrungen im Personalmanagement andererseits, rechtmäßig ist. Festlegungen über die Anforderungen an die Wahrnehmung eines Dienstpostens stellen zwar grundsätzlich organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe militärischer Zweckmäßigkeit dar, die inhaltlich keiner gerichtlichen Nachprüfung unterliegen (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 [X.] 39.07 - BVerwGE 133, 1 = [X.] 449 § 3 [X.] Nr. 49, jeweils Rn. 42 m.w.[X.]). Etwas anderes könnte jedoch gelten, wenn eine Anforderung nicht sachlich begründet, sondern nur vorgeschoben ist, um bestimmte Bewerber auszuschließen, oder sie sonst dazu dient, das Auswahlverfahren missbräuchlich zu steuern. Das ist hier nicht zu entscheiden.

2. Der Antrag festzustellen, dass das Unterbleiben der Besetzung des Dienstpostens [X.] rechtswidrig war (Schriftsatz vom 27. März 2014), ist unzulässig.

Soweit sich der Antrag mit dem Antrag im Parallelverfahren des Antragstellers BVerwG 1 [X.] 54.13 deckt, steht seiner Zulässigkeit das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 23a Abs. 2 [X.]O [X.]. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) entgegen. Im Übrigen wird der Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens durch das vorgerichtliche Beschwerdeverfahren bestimmt und begrenzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit (nur) die Besetzung des Dienstpostens des [X.] [X.], nicht des Leiters … (…) im früheren …amt ... Die [X.] kennt auch kein der Klageänderung oder Klageerweiterung vergleichbares Rechtsinstitut (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 30. April 2013 - BVerwG 1 [X.] 56.12 - Rn. 17 m.w.[X.]). § 91 VwGO ist im gerichtlichen Antragsverfahren nach der [X.] nicht entsprechend anwendbar (stRspr, vgl. ausführlich Beschluss vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 [X.] 59.13 -).

3. Unzulässig ist auch der Antrag festzustellen, dass die Entscheidung des [X.] (in Gestalt des [X.] vom 11. September 2013), dem Beigeladenen die Wahrnehmung der Aufgaben des [X.] … zu übertragen, rechtswidrig war (Schriftsatz vom 27. März 2014).

a) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]O (hier [X.]. § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]O) kann ein Soldat die [X.] anrufen, wenn sein Antrag bzw. seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im [X.] Unterabschnitt des [X.] mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind (Antragsbefugnis). Das gerichtliche Verfahren nach der [X.] dient damit ausschließlich dem individuellen subjektiven Rechtsschutz des Soldaten; es ist kein Instrument einer objektiven Rechtskontrolle oder einer allgemeinen Aufsicht über die [X.] (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 17. Juli 2012 - BVerwG 1 [X.] 56.11 - Rn. 30 m.w.[X.]). Die Antragsbefugnis in diesem Sinne muss nicht nur für einen Anfechtungs- oder [X.] (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 4 [X.]O), sondern auch - im Falle der Erledigung der angefochtenen oder begehrten Maßnahme - für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 19 Abs. 1 Satz 3 [X.]O) gegeben sein.

Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis, weil er dadurch, dass der Beigeladene ab 1. Dezember 2012 bis zur Besetzung des Dienstpostens mit der Wahrnehmung der Aufgaben des [X.] … betraut wurde, nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann. Die Übertragung von Aufgaben zur vorübergehenden vertretungsweisen Wahrnehmung stellt keine Auswahlentscheidung zur (endgültigen) Besetzung eines Dienstpostens dar. Sie unterliegt deshalb, auch wenn es sich - wie hier - um die Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens handelt, nicht dem Grundsatz der Bestenauslese und den aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 [X.] herzuleitenden Maßgaben. Bereits aus diesem Grund scheidet die Möglichkeit einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers aus.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Erlass des [X.]iums der Verteidigung - [X.] 1 - vom 1. August 2011 über die "Dienstpostengerechte Verwendung von Soldatinnen und Soldaten" und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des [X.]s.

Die Entscheidung, den Beigeladenen (damals im Dienstgrad Oberstleutnant, Besoldungsgruppe [X.]) vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben des nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstpostens des [X.] I 1.5 zu betrauen, stellt eine nicht-dienstpostengerechte Verwendung des Beigeladenen im Sinne des genannten Erlasses dar. Wird - wie vorliegend - eine nicht-dienstpostengerechte Verwendung über einen Zeitraum von sechs Monaten und länger für erforderlich gehalten, so ist gemäß Nr. 2.2 des Erlasses spätestens mit Ablauf des vierten Monats die Zustimmung der zuständigen [X.] Stelle einzuholen. Diese wurde, wie aus dem Vorlageschreiben des [X.] - [X.] 2 - vom 6. November 2013 zu schließen ist, im Falle des Beigeladenen offenbar erteilt (obwohl gemäß Nr. 2.3 Abs. 2 Punkt 4 des Erlasses die Zustimmung regelmäßig zu versagen ist, wenn die vorübergehende Übertragung der Aufgaben eines Dienstpostens der Dotierung [X.] und höher auf Offiziere unterhalb dieser [X.] beantragt wird).

Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist zwar die Entscheidung über die Zustimmung zu einer nicht-dienstpostengerechten Verwendung für den betroffenen Soldaten eine nach § 17 Abs. 1 und 3 [X.]O anfechtbare dienstliche Maßnahme (vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - BVerwG 1 [X.] 15.12 - [X.] 450.1 § 17 [X.]O Nr. 86 Rn. 34 ff. und vom 30. April 2013 - BVerwG 1 [X.] 37.12 - [X.] 449 § 3 [X.] Nr. 66 Rn. 17 ff.). Der betroffene Soldat kann zum Beispiel gegen eine beabsichtigte Übertragung zusätzlicher Aufgaben (neben denen seines Dienstpostens) einwenden, dass er sich hierdurch überfordert sehe (vgl. Nr. 1.2 Satz 2 des Erlasses). Er kann ferner aus eigenem Recht verlangen, dass er für eine langdauernde nicht-dienstpostengerechte Verwendung (im Sinne von Nr. 2.2 des Erlasses) nur mit der erforderlichen Zustimmung der zuständigen [X.] Stelle eingesetzt wird; denn nur in diesem Falle profitiert er von den in Nr. 2.5 des Erlasses vorgesehenen Vorteilen, insbesondere bei künftigen Beförderungs- oder Einweisungsauswahlverfahren.

Die Entscheidung über die nicht-dienstpostengerechte Betrauung mit den Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens stellt jedoch auch nach dem Erlass vom 1. August 2011 keine Auswahl oder rechtliche Vorentscheidung für die Besetzung des Dienstpostens dar. Die "reguläre", von der [X.] Stelle verfügte Verwendung des betroffenen Soldaten, hier des Beigeladenen, bleibt unverändert; erteilt (oder versagt) wird in dem in Nr. 2 des Erlasses geregelten Melde- und Zustimmungsverfahren lediglich das Einverständnis der [X.] Stelle mit einer vorübergehenden, von der verfügten "regulären" Verwendung abweichenden (nicht-dienstpostengerechten) Übertragung von Aufgaben (vgl. im Einzelnen Beschlüsse vom 26. Februar 2013 a.a.[X.] Rn. 40 f. und vom 30. April 2013 a.a.[X.] juris Rn. 20 f. ). Dass es um keine Auswahl zur Besetzung des Dienstpostens geht, wird im Übrigen (deklaratorisch) durch Nr. 2.6 Satz 1 des Erlasses bekräftigt, wonach sich aus einer Vertretungstätigkeit - auch bei Zeiträumen von sechs Monaten und mehr und damit auch bei Anrechnung dieser Zeiten im Rahmen von Beförderungs- und Einweisungsauswahlverfahren - keine Ansprüche oder Anwartschaften hinsichtlich späterer Verwendungen/Verwendungsebenen ableiten lassen.

Da es sich um keine Auswahl zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens handelt, unterliegt auch das Verfahren nach Nr. 2 des Erlasses über die "Dienstpostengerechte Verwendung von Soldatinnen und Soldaten" nicht dem Grundsatz der Bestenauslese. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 [X.]) - wie auch aller anderen Bewerber einschließlich des Beigeladenen - kommt vielmehr nur bezogen auf die Auswahlentscheidung des Präsidenten des [X.] vom 14. November 2013 zur Besetzung des Dienstpostens zum Tragen (dazu oben I[X.]1.).

c) Nicht durchdringen kann der Antragsteller schließlich mit dem Einwand, dass die vertretungsweise Aufgabenwahrnehmung auf dem Dienstposten die Chancen des betreffenden Soldaten im späteren Auswahlverfahren für die Besetzung des Dienstpostens verbessern kann. Die Aufgabenwahrnehmung kann zu einem materiellen Erfahrungsvorsprung gegenüber anderen Bewerbern führen; die gezeigten Leistungen bei der Erfüllung der höherwertigen Aufgaben sind zudem, wie Nr. 2.6 Satz 2 des Erlasses ausdrücklich anordnet, in dienstlichen Beurteilungen angemessen zu berücksichtigen. Weitere Vorteile ergeben sich ggf. bei einer späteren Beförderung, weil Zeiten der Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens zu einer günstigeren Einordnung in die [X.] führen können (siehe im Einzelnen Nr. 2.5 Satz 1 des Erlasses).

Diese - in gewissem Umfang zwangsläufigen - Folgen ändern indes nichts daran, dass sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers und aller anderen Bewerber und die sich daraus ableitenden Möglichkeiten des Rechtsschutzes auf die Auswahlentscheidung über die Dienstpostenbesetzung konzentrieren. Nur in diesem Rahmen kann möglichen Verzerrungen des [X.] nach dem Grundsatz der Bestenauslese entgegengewirkt werden. So hat der [X.] etwa im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei der Prüfung eines Anordnungsgrunds in Rechnung gestellt, dass der Beigeladene nicht erst seit seiner Versetzung zum 1. Januar 2014, sondern bereits seit der Aufgabenübertragung zum 1. Dezember 2012 beurteilungsrelevante Erfahrungen auf dem Dienstposten sammeln konnte (Beschluss vom 9. April 2014 - BVerwG 1 [X.] 23.13 - Rn. 25). Auch die Fortführung der anhängigen Verfahren in der Hauptsache und im vorläufigen Rechtsschutz unter Einbeziehung der inzwischen ergangenen Auswahlentscheidung und der hierdurch erzielte [X.] sind in diesem Zusammenhang zu sehen.

4. [X.] beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]. § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]

Da der Antragsteller mit seinem Antrag aus dem Schriftsatz vom 7. März 2014 (oben I[X.]1.) im Wesentlichen Erfolg hatte, fallen die Kosten dem [X.] insoweit ganz zur Last (§ 23a Abs. 2 [X.]O [X.]. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Dem Obsiegen des Antragstellers im Konkurrentenstreit um die Dienstpostenbesetzung kommt im Verhältnis zu den beiden Feststellungsanträgen aus dem Schriftsatz vom 27. März 2014 (oben I[X.]2. und 3.), die erfolglos blieben, das größere Gewicht zu. Dies rechtfertigt es, dem [X.] die Erstattung von insgesamt drei Vierteln der notwendigen Aufwendungen des Antragstellers aufzuerlegen.

Meta

1 WB 55/13

27.05.2014

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 17 Abs 1 S 1 WBO, § 3 Abs 1 SG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.2014, Az. 1 WB 55/13 (REWIS RS 2014, 5248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5248

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 CE 14.2503

3 ZB 12.1447

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