Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.07.2010, Az. III ZB 48/09

3. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4340

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Gegenstand

Zulässigkeit der Aufrechnung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des [X.] vom 15. Mai 2009 - 16 Sch 1/09 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Wert des [X.]: 129.062,90 Euro

Gründe

1

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1025 Abs. 4 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1. Das [X.] hat den streitgegenständlichen Schiedsspruch dahingehend ausgelegt, dass das Schiedsgericht nicht die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen zugelassen, sondern sich einer Entscheidung über die Aufrechnung der Antragsgegnerin sowie die Gegenaufrechnung der Antragstellerin letztlich enthalten hat. Diese Auslegung hält der Senat für richtig. Die insoweit von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, das Schiedsgericht habe [X.] Vorbringen als unstreitig behandelt und dadurch den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt, geht daher ins Leere.

3

2. Hat ein Schiedsgericht eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht berücksichtigt, kann der Aufrechnungseinwand vom Antragsgegner grundsätzlich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden (vgl. nur [X.], 259, 263 ff; [X.], Urteil vom 7. Januar 1965 - [X.] - NJW 1965, 1138, 1139). Dies gilt nicht nur für inländische, sondern ebenso für ausländische Schiedssprüche (vgl. nur [X.]Z 34, 274, 277; 38, 259, 263; Urteil vom 7. Januar 1965 aaO). Hiervon ist auch das [X.] zutreffend ausgegangen.

4

Allerdings kann im Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Aufrechnung dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie ihrerseits einer [X.] unterliegt (vgl. [X.] 1912, 132; [X.], 348, 349 f; [X.] 1936 Nr. 1419; [X.], 254, 257 f; 99, 143, 147; Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 - [X.]/06 - NJW-RR 2008, 556 Rn. 10). Genauso hat der [X.] - unter Hinweis auf die entsprechende Situation bei der [X.] - die Aufrechnung bei Bestehen einer Parteivereinbarung behandelt, in der eine ausländische Gerichtsbarkeit vereinbart worden war (vgl. etwa [X.]Z 60, 85, 89 ff; [X.], Urteile vom 20. Dezember 1972 - [X.] - NJW 1973, 421 f, und 12. Mai 1993 - [X.] - NJW 1993, 2753, 2755). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde besteht deshalb im Hinblick auf [X.]Z 23, 17 - dort ist die Frage, ob eine Schiedsgerichtsklausel die Berücksichtigung des [X.] im Zivilprozess ausschließt, letztlich offen gelassen worden - keine klärungsbedürftige Rechtsfrage (mehr).

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3. Es bedarf ferner keiner Klärung der mit der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob ein Schiedsvertrag auch dann die Beachtung einer Aufrechnung mit einer der [X.] unterfallenden Forderung hindert, wenn diese unstreitig ist. Zum einen beantwortet sich die Frage von selbst. Die vorzitierte Rechtsprechung befasst sich nur mit streitigen Forderungen und beruht auf der Überlegung, dass die Schiedsvereinbarung es ausschließt, dass ein ordentliches Gericht - anstelle des Schiedsgerichts - über den Bestand (Grund und Höhe) der Forderung entscheidet. Ist die Forderung aber unstreitig, liegt ein Eingriff in die von den Parteien vereinbarte Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts nicht vor (so auch Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008, aaO, für den vergleichbaren Fall, dass über die Gegenforderung ein abschließender Schiedsspruch bereits vorliegt). Zum anderen übersieht die Antragsgegnerin, dass die von ihr zur Aufrechnung gestellten Kaufpreisforderungen zwar als solche unstreitig gewesen sind, jedoch insoweit streitig war, ob diese Forderungen durch die zeitlich zuvor von der Antragstellerin erklärte Aufrechnung mit (weiteren) Schadensersatzansprüchen untergegangen waren. Deshalb war durchaus streitig, ob der Antragsgegnerin eine aufrechenbare Forderung überhaupt (noch) zustand.

6

4. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage liegt auch nicht im Hinblick auf § 242 BGB vor. Dass im Einzelfall die Erhebung der [X.] im Prozess gegen § 242 BGB verstoßen kann und deshalb unbeachtlich ist, entspricht der Rechtsprechung des [X.]s (vgl. nur [X.]Z 23, 17, 26 f; 38, 254, 259; [X.], Urteil vom 20. Juni 1979 - [X.] - WM 1979, 978, 979 f). Die dort im Zusammenhang mit einem Vermögensverfall des Schuldners der zur Aufrechnung gestellten Forderung angestellten Erwägungen treffen auf den vorliegenden Rechtsstreit ersichtlich nicht zu, abgesehen davon, dass sich die Antragsgegnerin vor dem [X.] überhaupt nicht auf § 242 BGB berufen hat. Der in der Rechtsbeschwerde angeführte Umstand, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihre Gegenforderungen (Kaufpreis) gegebenenfalls später in der [X.] Vollstreckungsmaßnahmen durchführen muss, ist letztlich Folge ihrer Geschäftsbeziehungen mit einem ausländischen Unternehmen (Antragstellerin) und der mit diesem abgeschlossenen Verträge und vermag, da das [X.] eine Vermögenslosigkeit der Antragstellerin nicht festgestellt hat und die Rechtsbeschwerde insoweit auch keinen übergangenen Sachvortrag aufzeigt, keinen Einwand aus § 242 BGB zu begründen.

Schlick                                      Herrmann                                   Wöstmann

                        Hucke                                          Seiters

Meta

III ZB 48/09

29.07.2010

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 15. Mai 2009, Az: 16 Sch 1/09, Beschluss

§ 1062 Abs 1 Nr 4 ZPO, § 1065 Abs 1 S 1 ZPO, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.07.2010, Az. III ZB 48/09 (REWIS RS 2010, 4340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4340

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Referenzen
Wird zitiert von

III ZR 114/13

III ZB 57/10

III ZB 57/10

III ZB 48/09

I ZB 78/20

II ZR 29/19

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