Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2002, Az. 5 StR 351/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4235

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Nachschlagewerk: [X.]: neinVeröffentlichung: ja§§ 261, 267 StPOZur [X.] bei Freispruch.[X.], Urt. v. 6. März 2002 - 5 StR 351/01 [X.] -5 StR 351/01(alt: 5 StR 12/98)BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 6. März 2002in der Strafsachegegenwegen Anstiftung zur Brandstiftung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom6. März 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],Richterin [X.],Richter Dr. Brause,Richter [X.] beisitzende Richter,[X.],Richterin am [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil [X.] [X.] vom 7. Februar 2001 mit den Fest-stellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere[X.] des [X.] zurückverwiesen.Œ Von Rechts wegen ŒG r ü n d eDie Anklage wirft dem Angeklagten Betrug in 64 Fllen, Anstiftung zurBrandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und das [X.] vor. Der Angeklagte habe als Inhaber der Firma [X.], ei-nem Getrkehandel, in der [X.] vom 31. Mai 1995 bis zum 7. Juli 1995 beizahlreichen Lief[X.]ten Waren im Gesamtwert von knapp 2,5 Mio. DM be-stellt und erhalten. Dabei habe er gewußt, daß er mangels Zahlungsfigkeitkeine Zahlungen werde leisten können, und beabsichtigt, den durch Weiter-verßerung der Waren erzielten Erlös für eigene Zwecke zu verwenden. [X.] einen Unbekannten beauftragt, die Bürocontainer der Firma [X.] in Brand zu setzen, um so die vorangegangenen Betrugshandlungen zu ver-schleiern und unberechtigt Versicherungsleistungen zu erlangen. [X.] Beauftragte den Brand gelegt habe, habe der Angeklagte gegenüber [X.] angegeben, daß sich in [X.] im [X.] 1,3 Mio. DM- 4 -Bargeld beftten, die von unbekannten [X.] gestohlen wordenseien.Nachdem das [X.] den Angeklagten im wesentlichengemû der Anklage rechtskrftig verurteilt hatte, hat das [X.] die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der [X.] angeordnet. In der neuen Hauptverhandlung hat das [X.][X.] den Angeklagten aus tatschlichen Grfreigesprochen. [X.] gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der [X.].[X.] hat im wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen:Der Angeklagte bestellte in der [X.] vom 31. Mai 1995 bis zum 7. Ju-li 1995 von ca. 60 Lief[X.]ten Waren zum Gesamtpreis von ca. 2,3 Mio. DM.Die Bezahlung der Waren sollte im Regelfall ca. 30 Tage nach Erhalt [X.] erfolgen. Der Angeklagte verkaufte bis zum 8. Juli 1995 etwa [X.] dieser Waren an nicht mehr feststellbare Kfer, rwiegend anzwei [X.], die nach ihren Angaben eine [X.] (Aktiengesellschaft) be-trieben. Diese [X.] und ihre Firma konnten jedoch nicht identifiziert wer-den. Die der Firma [X.] warltig. Im Vertrauen darauf, [X.] mit dieser Firma gute [X.], [X.] der Angeklagte die [X.] bis zum 8. Juli 1995 weitere Warenim Wert von ca. 1 Mio. DM abholen, ohne auf Barzahlung zu bestehen. [X.] des 8. Juli 1995 erschienen die [X.] beim Angeklagten am [X.] in [X.] rgaben ihm 985.000 DM Bargeld. Dieses Geldschloû der Angeklagte in [X.] im Firmro ein. Die Verlobte [X.] legte 36.000 DM Bargeld, die von einem Krbrachtworden waren, im [X.] 5 -Der Angeklagte weilte am 8. Juli 1995 auf einer Party in [X.] gegen 24.00 [X.] und fuhr ansch[X.]end nach [X.].In der Nacht vom 8. zum 9. Juli 1995 zwischen 24.00 und 1.00 Uhrwurde durch einen Unbekannten in den [X.] der Firma [X.]mittels Vergaserkraftstoffs ein Brand gelegt, der auf die [X.] das mindestens zur Hlfte gefllte Warenlager zum Teil unbrauchbarmachte. Die Container brannten mit allen Broeinrichtungen vllig aus. [X.] hatte der Unbekannte mit einem Nachschlssel [X.] ffnet unddas dort befindliche Geld an sich genommen. Der Tter [X.] [X.] of-fen, versperrte das Riegelwerk bei ffneter Tr und zog den Schlsselwieder ab. Da der Wachhund, der das Gelin der Nacht immer be-wachte, ein paar Tage zuvor erkrankt war, war das [X.] nicht mehrbewacht.Der Angeklagte informierte am 9. Juli 1995 die Polizei und die Versi-cherung. In seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bei der Polizei gab [X.], [X.] in [X.] 1,3 Mio. DM Bargeld geltten und gestohlenworden seien. Seinen Lief[X.]ten teilte der Angeklagte mit, [X.] er [X.] und des Diebstahls zahlungsunfig sei.Bereits am 18. Mrz 1995 war durch einen Unbekannten in die [X.] eingebrochen und aus [X.] das dort befindliche Bargeldentwendet worden, wobei der Unbekannte [X.] fiohne weiteres auf-sch[X.]en konntefl.I[X.] hat sich auûerstande gesehen festzustellen, [X.] [X.] die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. Der [X.] nicht stand, weil die Beweiswrdigung inverschiedener Hinsicht fehlerhaft ist.1. So birgt schon die Behandlung mehrerer Indizienkomplexe [X.] Rechtsfehler:a) Die Überzeugung des [X.], [X.] der Angeklagte zur [X.]des [X.] nicht am Tatort gewesen sei, ist in untauglicher Weise begrn-det. Der Brand wurde zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr gelegt ([X.] 13).Der Angeklagte weilte auf einer Party in [X.] bis ªgegen Mitternachtºund fuhr dann fort, was der Zeuge [X.]bekundet hat ([X.] 12, 20 f.).Bei dieser Beweislage war schon die objektiv begrte Feststellung un-erlûlich, in welcher [X.] die Strecke zwischen dem Ort der Party und [X.] mit einem PKW zurckgelegt werden kann. Das [X.] teilthierzu allein die Einsctzung des Zeugen Sa mit: [X.] brauche manvon [X.] bis nach [X.] ca. eine Stunde Fahrzeitº ([X.] 21).Zudem sind nicht einmal die vom [X.] angenommenen Ungefr-werte zu den relevanten [X.]punkten und zur notwendigen Fahrzeit geeig-net, ein Alibi des Angeklagten zu begr; denn danach kann der Ange-klagte sehr wohl kurz vor 1.00 Uhr am Tatort gewesen sein.b) Nach den Feststellungen wurde das [X.] durch einen Wachhund gesichert. In der Brandnacht befand diesersich jedoch nicht auf dem Firmengel, sondern in der Wohnung des [X.] in [X.]. Diesem Umstand nimmt die [X.] den nahe-liegenden Charakter eines Belastungsindizes, indem sie ± ohne jeglichentauglichen Beleg ± der Einlassung des Angeklagten folgt, der Hund sei ªkurzvor dem Brandº erkrankt und deshalb in die Wohnung gebracht worden. [X.] zitierte Zeuge [X.]hat von der angeblichen Erkrankung des [X.] allein durch den Angeklagten erfahren. Was der h[X.]gezogene [X.]zu diesem Komplex bekundet hat, wird nicht mitgeteilt. [X.] ein- 7 - W ± mlicherweise ein Tierarzt ± dem Angeklagten [X.] vorbeigebrachtº habe, ist nach den Urteilsgrlleinige [X.], die selbst dann, wenn sie von W besttigt wre,nur dann nennenswerten Beweiswert zugunsten des [X.],wenn festst, [X.] W den Hund untersucht und dabei eine Erkran-kung diagnostiziert tte ± und nicht etwa nur auf eine Bitte des [X.] vorbeigebracht [X.]) Das [X.] lt es nicht nur fr unwiderlegt, sondern hat [X.], [X.] der Angeklagtr lre [X.] hinweg zwei [X.]nWaren im Wert von ca. 1 Mio. DM allein gegen das Versprechen [X.] hat, ohne sich auch nur der Identitt dieser [X.],gar ihrer angeblichen Aktiengesellschaft, deren Sitz oder ihrer Umsatzsteu-er-Identifikations-Nummer vergewissert zu haben. Diese [X.] Kun-den konnten ± auf der Basis der Angaben des Angeklagten ± nicht ermitteltwerden. Die Gewrung eines Kredites in [X.] 1 Mio. DM durch [X.] unter den genannten Bedingungen wre eine exorbitante Beson-derheit, deren Annahme durch entsprechende Beweismittel belegt seinmûte. Die vom [X.] hierfr ([X.] 25 f.) genannten Beweisanzei-chen ergeben jedoch substantiell nicht mehr, als [X.] der Angeklagte Ge-scfte mit einem unbekannten [X.] Unternehmen gettigt hatte.Diese Umstllein gestatten den vom [X.] gezogenen [X.] das genannte [X.] nicht.d) Das [X.] rsieht, [X.] bereits am 18. Mrz 1995 bei ei-nem Einbruchsdiebstahl ein Unbekannter [X.] ªohne weiteres auf-sch[X.]en konnteº ([X.] 14) und dabei Gelegenheit hatte, einen Nach-schlssel zum [X.] zu fertigen oder solches durch Gewinnung einesSchlsselabdrucks vorzubereiten. [X.] der Angeklagte trotz seiner Kenntnishiervon diesen ªverbrauchtenº [X.] nutzte, um dort 985.000 DM Bargeldzu deponieren, ist so fernliegend, [X.] es besonderer Errterung [X.] 8 -e) Das [X.] erwt ein etwaiges Tatmotiv des [X.] nicht, sondern [X.] es statt dessen bei vielerlei Einzelfeststel-lungen, aus denen die wirtschaftliche Gesundheit des Unternehmens [X.] mlicherweise hergeleitet werden kann. Damit geht das Land-gericht daran vorbei, [X.] der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten auchunter Nutzung eines florierenden Unternehmens begangen haben kann.2. Sch[X.]lich spricht das [X.] ([X.] 29) zwar von einer [X.] Die gebotene Gesamtwrdigung lassen die [X.] vermissen. Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, st es nicht,sie jeweils einzeln abzuhandeln; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwrdi-gung. Auch wenn keine der jeweiligen Indiztatsachen fr sich allein [X.] der [X.] ausreicht, besteht die Mlich-keit, [X.] sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entsprechende berzeu-gung vermitteln (st. Rspr. des [X.]; vgl. [X.]R StPO § [X.] 2 und Beweiswrdigung, unzureichende 1; [X.] [X.], 133, 134, jeweils m.w.[X.]). Dabei sind alle diejenigen Umstin dieGesamtwrdigung einzubeziehen, die naheliegenderweise fr eine Schulddes Angeklagten sprechen k. Der daraus folgenden Darstellungs-pflicht kann sich der Tatrichter auch nicht etwa dadurch entziehen, [X.] erhinsichtlich einzelner mlicherweise relevanter Umstie dem Ange-klagtstige Version des Geschehens in die Feststellungen aufnimmt,ohne hierzu eine Beweiswrdigung anzustellen. Dies gilt hier namentlich frdie getroffenen Feststellungen zur Zahl der existieren[X.]schlsselund deren Lokalisierung sowie die Feststellung, der Angeklagte sei von [X.] in [X.] gegen 24.00 Uhr ªnach [X.]º gefahren. [X.] liegtnach den [X.] mehr als die unwiderlegte Einlassung [X.] zugrunde.[X.] -Fr die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:Ein ± vielfacher ± Betrug kann sich nicht nur unter den in der Anklage [X.], sondern auch aus der Beurteilung ergeben, die das [X.] in seinem Urteil vom 8. August 1997 vorgenommen hat.[X.] Hr [X.]

Meta

5 StR 351/01

06.03.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2002, Az. 5 StR 351/01 (REWIS RS 2002, 4235)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4235

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