Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2002, Az. 1 StR 222/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4628

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[X.]/01vom7. Februar 2002in der [X.]: zu 1. und 4.: versu[X.]hten [X.]zu 2. und 3.: [X.] des [X.] hat am 7. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO bes[X.]hlossen:I.1. Auf die Revisionen der Angeklagten Prof. [X.]und [X.]wird das U[X.]il des [X.] vom 23. August 2000 mit den zugehörigen [X.] aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft.2. Der Angeklagte Prof. Dr. B. wird im Fall [X.] (versu[X.]hter Betrug, Kreditbetrug - Fall OP. ) [X.]eigespro-[X.]hen.Insoweit fallen die auss[X.]heidbaren Kosten des [X.] die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten [X.] zur [X.] Im übrigen ([X.] der Anklage; versu[X.]hter Betrug dur[X.]h [X.] einer sog. Blo[X.]kiererklärung) wird die Sa[X.]he zu neuerVerhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die verbleibendenKosten der Re[X.]htsmittel, an eine andere als Wi[X.]s[X.]haftsstraf-kammer zuständige [X.] des [X.].[X.] 1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]wird das vorbezei[X.]hnete U[X.]il, soweit es diese Angeklagtenbetrifft, aufgehobena) im Falle II Teil 1 der Anklage (Betrug zum Na[X.]hteil derF. AG), soweit [X.] -hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] ge-troffen sind,b) im Falle III der Anklage (versu[X.]hter Betrug dur[X.]h Abgabeeiner sog. Blo[X.]kiererklrung) mit den zugehörigen [X.],[X.]) im gesamten Strafausspru[X.]h.2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werdenverworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zu neuer Verhand-lung und Ents[X.]heidung, au[X.]r die Kosten der Re[X.]htsmit-tel, an eine andere als Wi[X.]s[X.]haftsstrafkammer zustige[X.] des Landgeri[X.]hts zur[X.]kverwiesen.[X.]:Das Landgeri[X.]ht hat die Angeklagten [X.] und [X.]wegen Be-truges, Untreue und versu[X.]hten Betruges veru[X.]ilt, und zwar [X.]zu ffJahren und drei Monaten, [X.] zu vier Jahren und se[X.]hs Monaten [X.]-samt[X.]eiheitsstrafe. [X.]gen den Angeklagten Prof. Dr. B. hat es we-gen versu[X.]hten Betruges in zwei Fllen eine [X.]samt[X.]eiheitsstrafe von zweiJahren und a[X.]ht Monaten, gegen den Angeklagten [X.]wegen ver-su[X.]hten Betruges - unter Strafaussetzung zur Bewrung - eine [X.]eiheitsstrafevon einem Jahr und vier Monaten ve[X.]. Hiergegen ri[X.]hten si[X.]h die [X.] der Angeklagten, die Verfahrens[X.] Sa[X.]hbes[X.]hwerde erhe-- 4 -ben. Die Re[X.]htsmittel der Angeklagten [X.] und [X.] haben teilweise,diejenigen der Angeklagten Prof. Dr. B. und [X.] in vollemUmfang Erfolg.[X.]genstand des angefo[X.]htenen U[X.]ils sind vier Taten, die die Ange-klagten bei unters[X.]hiedli[X.]her Beteiligung begangen haben:Im ersten Fall (Fall II Teil 1 der Anklage) hat das Landgeri[X.]ht die Ange-klagten [X.] und [X.] s[X.]huldig gespro[X.]hen, weil sie [X.] (im folgenden: [X.])beim Handel mit S[X.]hulds[X.]heindarlehen der ffentli[X.]hen Hand (sog. Pensions-ges[X.]fte, vgl. § 340b HGB) daran mitwir[X.]n, sieben sol[X.]her S[X.]hulds[X.]hein-darlehen gegen Zahlung von 156 Mio. DM an die [X.] zu verkaufen, obglei[X.]h - wie sie wußten - diese [X.] ni[X.]htfiwe[X.]haltigfl waren; sie waren - wegen vorangegangener anderweitiger Abtre-tungen - der [X.] zuvor ni[X.]ht wirksam [X.]ragen worden.Im zweiten Fall (Fall II Teil 2 der Anklage) hat die [X.] eine Un-treue der Angeklagten [X.] und [X.]r ihrer Bank darin ge-sehen, daß diese die - wirksam an die [X.] abgetretene und damit we[X.]haltige- S[X.]hulds[X.]heindarlehensforderung "[X.]" (nominell 50 Mio. DM) zugunstender [X.]sells[X.]haft [X.] [X.]ld- und Kapitalverkehr GmbH (im folgenden: [X.]) ohnejede [X.]genleistung fiausbu[X.]henfl und abre[X.]hnen ließen.Im dritten Fall (Fall I der Anklage) hat die [X.] den [X.]. [X.]des versu[X.]hten Betruges als s[X.]huldig era[X.]htet, weil [X.]r mit der OP. GmbH in [X.] eine Provisionsvereinbarung s[X.]hloß[X.] die Vermittlung eines Kfers [X.] ein [X.]er [X.]undst[X.]k (eins[X.]hließli[X.]hAbs[X.]hluß eines sog. [X.]neralunternehmerve[X.]rages zur Bebauung [X.] 520 Mio.- 5 -DM), Kontakt zu einer Firma [X.] in [X.] als potentieller[X.] herstellte, wider besseren Wissens deren Leistungsfigkeit beteu-e[X.] und s[X.]hlieûli[X.]h den Abs[X.]hluû eines Kaufve[X.]rages herbeif[X.], obglei[X.]her die s[X.]hle[X.]hte wi[X.]s[X.]haftli[X.]he Lage der [X.] kannte. Diese konnte s[X.]hondie im nota[X.]llen Ve[X.]rag vorgesehene bankmûige Absi[X.]herung des Kauf-preises ni[X.]ht erbringen.Im vie[X.]n Fall ([X.] der Anklage) hat das Landgeri[X.]ht alle vier Ange-klagten des versu[X.]hten Betruges [X.] s[X.]huldig gehalten. Die [X.] gab dur[X.]h [X.] [X.]und [X.] eine sog. Blo[X.]kiererklrung ab, in der [X.] Angeklagten wahrheitswidrig versi[X.]he[X.]n, die [X.] verwahre im einzelnenaufgef[X.] S[X.]hulds[X.]heiffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Krpers[X.]haften im Nominal-we[X.] von mehr als drei Milliarden DM, die "gut, einwand[X.]ei und unbelastet" undzugunsten des "[X.]" gesper[X.] seien. Diese Blo[X.]kiererklrungsollte der [X.] in [X.]/[X.] werden und alsSi[X.]herheit [X.] einen "darlehensweisen [X.]" in [X.] 50 Mio. US-Dollarzugunsten des "[X.]" dienen. Bei der Vorbereitung und Dur[X.]hfh-rung des entspre[X.]henden Planes wir[X.]n die Angeklagten Prof. Dr. B. und [X.] mit. Die um Übermittlung dieser Blo[X.]kiererklrung im sog.[X.] ersu[X.]hte damalige Bayeris[X.]he Hypotheken- und We[X.]hselbankin M[X.]hen lehnte dies ab und erstattete Verda[X.]htsanzeige na[X.]h dem [X.]ld-ws[X.]hegesetz.[X.] ersten Fall (Betrug der Angeklagten [X.] und [X.]zumNa[X.]hteil der [X.] 6 -1. Mit Re[X.]ht [X.] Revisionen der Angeklagten [X.] und[X.] als Verstoû gegen § 261 StPO, [X.] die U[X.]ilsfeststellungen von den indie Beweisaufnahme eingef[X.]n Urkunden zu den Zeitpun[X.]n der [X.] S[X.]hulds[X.]heindarlehensforderung "Gttingen" (r 28 Mio. DM nominell)von der [X.] an die [X.] - [X.] - einerseits und andie [X.] andererseits abwei[X.]hen. Dieser Verfahrensfehler kann die [X.]age derWirksamkeit der [X.] dieses S[X.]hulds[X.]heindarlehens von der [X.]an die [X.] und mithin den S[X.]huldumfang des indiesem Falle begangenen Betruges beeinflussen. Damit hat es folgende Be-wandnis:Das sog. Darlehen "Gttingen" [X.] zu den na[X.]h den U[X.]ilsgrni[X.]ht wirksam von der [X.] an die [X.] abgetretenen und von dieser deshalbni[X.]ht we[X.]haltig und wirksam an die [X.] weiter ab-getretenen S[X.]hulds[X.]heindarlehen. Das U[X.]il geht davon aus, [X.] die [X.]diese Darlehensforderung am 28. November 1994 an die [X.] abgetretenhat und [X.] am 29. November 1994 in [X.] Teilbetrages eine weitere,stille Abtretung desselben Darlehens dur[X.]h die [X.] an die [X.] erfolgte, diejedo[X.]h infolge der vorgenannten Abtretung an die [X.] unwirksam gewesensei ([X.], 32, 337 f.). Beide Abtretungen dur[X.]h die [X.] - sowohl diejenigean die [X.] als au[X.]h die an die [X.] - waren indes z[X.]hst au[X.]h deshalbunwirksam, weil das S[X.]hulds[X.]heindarlehen "Gttingen" erst am 9. [X.] von der [X.], bei der es "verpensionie[X.]" war, andie [X.] r[X.]kabgetreten wurde. Das Landgeri[X.]ht sieht im re[X.]htli[X.]hen Ansatzzutreffend, [X.] na[X.]h dem Priorittsgrundsatz mit Erlangung der Verfs-ma[X.]ht r die Darlehensforderung dur[X.]h die [X.] die zeitli[X.]h erste Abtretungdur[X.]h diese - die z[X.]hst als Ni[X.]htbere[X.]htigte gehandelt hatte - Wirkung [X.] (§ 185 Abs. 2 BGB).- 7 -Die Revision t[X.] unter Vorlage des Inhaltes der in die Beweisaufnahmeeingef[X.]n Darlehensa[X.]n der [X.] vor, die Abtretung des Darlehens an die[X.] sei erst am 16. Dezember 1994 erfolgt, mithin na[X.]h der Abtretung andie [X.]. Deshalb habe die Abtretung des Darlehens "Gttingen" von der [X.]an die [X.] Wirksamkeit erlangt, ebenso infolgedessen die weitere [X.] [X.] an die [X.]. Ein Betrug komme deswegenhinsi[X.]htli[X.]h dieser Darlehensforderung ni[X.]ht in Betra[X.]ht.Die von der Revision vorgelegten, in die Beweisaufnahme eingef[X.]nUrkunden aus den Darlehensa[X.]n der [X.] belegen, [X.] die Abtretung desS[X.]hulds[X.]heinsdarlehens "Gttingen" dur[X.]h die [X.] - im Sinne einer Verf-r die Darlehensforderung - zuerst an die [X.] und erst dana[X.]h an die[X.] erfolgt ist. Aus den [X.] die Abtretung an die [X.] er-gibt si[X.]h, [X.] diese am 16. Dezember 1994 erfolgte. Unter diesem Datum istdas Begleits[X.]hreiben der [X.] an die [X.] abgesetzt ("Abtretung vom heu-tigen Tage"); von diesem Tage datie[X.] die entspre[X.]hende Erklrung der [X.],au[X.]h wenn diese die Formulierung [X.], "alle Forderungen, Re[X.]hte und Ne-benre[X.]hte aus der S[X.]huldurkunde" st"mit Wirkung vom 28. [X.] ... in vollem Umfang der" [X.] zu. Re[X.]htserhebli[X.]h ist, zu wel[X.]hemZeitpunkt die [X.] die Darlehensforderung getroffen wurde. Da die[X.] die Darlehensforderung "Gttingen" vor dem 9. Dezember 1994 mangelsVerfsma[X.]ht ni[X.]ht wirksam abtreten konnte, sondern als Ni[X.]htbere[X.]htigtehandelte, wurde mit der R[X.]kabtretung der Darlehensforderung von der [X.] an sie die vorherige Abtretung an die [X.] wirksam(§ 185 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dem steht selbst weiterer, aber na[X.]h diesemZeitpunkt (9. Dezember 1994) liegender S[X.]hriftverkehr der [X.] mit der[X.] (vom 12. und 14. Dezember 1994) ni[X.]ht entgegen, der [X.] si[X.]h [X.] den in den anderen bezei[X.]hneten [X.] der [X.]- 8 -genannten Abtretungszeitpunkt (16. Dezember 1994) in [X.]age stellen [X.](vgl. au[X.]h § 185 Abs. 2 Satz 2 BGB). [X.] die jeweiligen Pa[X.]ien vom Verf-gungsdatum abwei[X.]hende "Laufzeiten" vereinba[X.] hatten, [X.] ebenfallsni[X.]hts. Insoweit handelt es si[X.]h ersi[X.]htli[X.]h nur um erzende Abspra[X.]hendarr, wem [X.] wel[X.]hen Zeitraum Zins und Tilgung zustehen sollten. Bei [X.] geht der [X.] vom Vo[X.]rag der Revisionen zur urkundsbeweisli[X.]henLage und ihrer Erhebung in der Hauptverhandlung aus, weil die Staatsanwalt-s[X.]haft dem ni[X.]ht in einer [X.]generklrung entgegengetreten ist (vgl. § 347 Abs.1 Satz 2 StPO; Nr. 162 Abs. 2 [X.]; [X.], 437, 438).In den U[X.]ilsg[X.] das Landgeri[X.]ht die [X.]age der [X.] beiden kollidierenden Abtretungen ni[X.]ht r er[X.][X.]. Es hat ledigli[X.]h [X.]szeitpun[X.] benannt und dabei ersi[X.]htli[X.]h auf den Beginn der in [X.] genannten "Laufzeit" der Abtretung an die [X.] abgehoben.Zwar ist vorstellbar, [X.] es si[X.]rdies auf die Aussagen der als Zeugenvernommenen, in gesonde[X.]n Verfahren re[X.]htskrftig veru[X.]ilten Verantwo[X.]-li[X.]hen der [X.], [X.]. und [X.], gesttzt und mli[X.]herweise au[X.]h inBetra[X.]ht gezogen hat, [X.] die [X.] die Abtretung dieses Darlehens andie [X.] sog. Doppela[X.]n waren, in denen die - na[X.]h Auffassung der Verant-wo[X.]li[X.]hen der [X.] - unwirksamen [X.] dokumentie[X.] waren.Wollte si[X.]h die [X.] aber von den Verfsdaten entfernen, die si[X.]haus dem [X.] ergaben, stte dies ausdr[X.]kli[X.]her Wrdigung be-durft. Daran fehlt es.Der Re[X.]htsfehler ber[X.] den S[X.]huldspru[X.]h wegen Betruges im erstenFalle ni[X.]ht, sondern ledigli[X.]h den S[X.]huldumfang. Das Darlehen "Gttingen" warnur eines von insgesamt sieben an die [X.] [X.]. Selbst wenn diese aber tats[X.]hli[X.]h Inhaber der [X.] -"Gttingen" geworden wren, [X.] ein Betrugss[X.]haden insoweit no[X.]h unterdem [X.]si[X.]htspunkt einer Vermsge[X.]dung wegen der jedenfalls gegebe-nen unsi[X.]heren zivilre[X.]htli[X.]hen Lage angesi[X.]hts kollidierender Verfund [X.] in Betra[X.]ht. Aus den U[X.]ilsgrrgibt si[X.]h inihrem Zusammenhang, [X.] die Angeklagten [X.]und [X.] - diesejedenfalls im Sinne bedingten Vorsatzes - und die Verantwo[X.]li[X.]hen der [X.]davon ausgingen, au[X.]h das Darlehen "Gttingen" sei ni[X.]ht we[X.]haltig, alsoni[X.]ht wirksam an die [X.] abgetreten gewesen ([X.] bis 47). Dement-spre[X.]hend wurde diese Abtretung au[X.]h in den sog. Doppela[X.]n behandelt, [X.] an die [X.] hingegen in den regulren Darlehensa[X.]n der [X.]dokumentie[X.]. Denno[X.]h vermag der [X.] ni[X.]ht si[X.]her auszus[X.]hlieûen, [X.] derS[X.]huldumfang in einer Weise [X.] sein kann, die si[X.]h auf die [X.] die Angeklagten [X.] und [X.] in diesem Falle angesetztenEinzelstrafen ausgewirkt haben kann. Er [X.] deshalb den S[X.]huldspru[X.]h be-stehen, hebt aber die Feststellungen hinsi[X.]htli[X.]h des Darlehens "Gttingen" auf(vgl. dazu Ku[X.]kein in KK 4. Aufl. § 353 [X.]. 13). Damit unterliegen au[X.]h [X.] in diesem Falle und die [X.]samtstrafen gegen diese [X.] Aufhebung.2. Die weiteren [X.], die den ersten Fall betreffen, greifenhingegen ni[X.]ht dur[X.]h.a) Auf der re[X.]htsfehlerhaften Ablehnung des auf Vernehmung des [X.]. geri[X.]hteten [X.] kann die Veru[X.]ilung der Angeklagten[X.]und [X.]ni[X.]ht beruhen.aa) Der Zeuge sollte bekunden, [X.] die Bank [X.] Sozialwi[X.]s[X.]haft dieS[X.]hulds[X.]heindarlehen "[X.]" und "[X.]" am 27. April 1995"mit Wirkung zum 2. Mai 1995" an die [X.] abgetreten gehabt habe. Das- 10 -Landgeri[X.]ht hat den Antrag ohne weitere Begrlehnt, weil die indas Wissen des Zeugen gestellten Tatsa[X.]hen [X.] die Ents[X.]heidung ohne Be-deutung seien. Das war s[X.]hon deshalb re[X.]htsfehlerhaft, weil dem Ablehnungs-bes[X.]hluû eine na[X.]hvollziehbare Begrfehlt und die Ablehnungsgrau[X.]h ni[X.]ht auf der Hand lagen (vgl. [X.]R StPO § 244 Abs. 2 Satz 3 Bedeu-tungslosigkeit 9, 11, 12; [X.] iwe/[X.], [X.]. § 244[X.]. 146). Letzteres wird bereits dur[X.]h die aus[X.]li[X.]he [X.],die das Landgeri[X.]ht da[X.] im U[X.]il gibt. Denno[X.]h kann auf der Ablehnung des[X.] ni[X.]hts zu Lasten der Angeklagten beruhen.Das Verfahrensges[X.]hehen, wel[X.]hes zu dem Beweisantrag und seinerAblehnung ge[X.]t hat, ist auf der [X.]undlage der U[X.]ilsfeststellungen zu [X.]: Die S[X.]hulds[X.]heindarlehen "[X.]" und "[X.]" ge-[X.]n zu denjenigen, die die [X.] unter Mitwirkung der Angeklagten[X.]und [X.] an die [X.] abgetreten hat-ten und die na[X.]h Auffassung des Landgeri[X.]hts ni[X.]ht we[X.]haltig waren, [X.] die [X.] keine Verfsma[X.]ht hatte, weil sie vor der vorangegangenenAbtretung dur[X.]h die [X.] an die [X.] bereits von der [X.] bei der Bank [X.]Sozialwi[X.]s[X.]haft "verpensionie[X.]" gewesen seien. [X.] aber zeitli[X.]h na[X.]h der- z[X.]hst mangels Verfsma[X.]ht unwirksamen - Abtretung dur[X.]h die [X.]an die [X.] und vor der [X.] dur[X.]h die [X.] an die [X.] eine stille R[X.]kabtretung der S[X.]hulds[X.]heindarlehensforde-rungen von der Bank [X.] Sozialwi[X.]s[X.]haft an die [X.] erfolgt, so [X.] die Ab-tretung der Forderungen von der [X.] an die [X.] gemû § 185 Abs. 2 Satz 1BGB do[X.]h no[X.]h zur Forderungsinhabers[X.]haft der [X.] vor der [X.]an die [X.] ge[X.]t haben. Dann wren die Verantwo[X.]-li[X.]hen der F. AG insoweit ni[X.]ht gets[X.]ht worden- 11 -und es [X.] S[X.]haden vor. Darauf wollte die Ve[X.]idigung mit ihrem Be-weisantrag hinaus.Im U[X.]il legt die [X.] aus[X.]li[X.]h dar, weshalb die im Be-weisantrag behauptete stille R[X.]kabtretung der Forderungen von der Bank [X.]Sozialwi[X.]s[X.]haft an die [X.] unerhebli[X.]h gewesen sei ([X.] bis 339): Mitden Darlehenss[X.]huldnern war in den S[X.]hulds[X.]heinen eine Abtretungsbe-s[X.]hrkung des Inhalts vereinba[X.], [X.] die Abtretung nur dreimal zulssig sei([X.] ff.). Die stille R[X.]kabtretung der Darlehen "[X.]"und "[X.]" von der Bank [X.] Sozialwi[X.]s[X.]haft an die [X.] sei aber die vie[X.]in der Histo[X.] der Darlehen und mithin gemû § 399 BGB ni[X.]ht wirksam gewe-sen. Das ist im Ergebnis na[X.]h der Darstellung des Landgeri[X.]hts au[X.]h hinsi[X.]ht-li[X.]h des Darlehens "[X.]" deshalb ri[X.]htig, weil zwar die R[X.]kabtretung [X.]s Darlehens von der Bank [X.] Sozialwi[X.]s[X.]haft an die [X.] nur die dritte inder [X.]s[X.]hi[X.]hte dieses Darlehens war, diese aber nun einer weiteren, z[X.]hstdur[X.]h die [X.] als Ni[X.]htbere[X.]htigter vorgenommenen Abtretung als vie[X.]r Ab-tretung in der Kette ([X.] an [X.]) tte zur Wirksamkeit verhelfen sollen(§ 185 Abs. 2 Satz 1 BGB).bb) Die Rleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Das Landgeri[X.]ht hat dieeigentli[X.]he Beweisbehauptung im U[X.]il als erwiesen (hinsi[X.]htli[X.]h des S[X.]huld-s[X.]heindarlehens "[X.]") bzw. als wahr (hinsi[X.]htli[X.]h desS[X.]hulds[X.]heindarlehens "[X.]") behandelt ([X.] 337 bis 339; vgl. dazuAlsberg/[X.], Beweisantrag, 5. Aufl. [X.]. 118 m.w.Na[X.]hw., S. 594,908 f.). Es hat die Kette der Abtretungen [X.] die beiden Darlehen im einzelnendargestellt. [X.] das Darlehen "[X.]" hat es ausge[X.]t, [X.] es"Anfang Mai 1995" zu einer stillen R[X.]kabtretung der Bank [X.] Sozialwi[X.]s[X.]haftan die [X.] kam ([X.] 337). [X.] das Darlehen "[X.]" vermo[X.]hte es [X.] 12 -[X.]hes ni[X.]ht auszus[X.]hlieûen ([X.] 338 f.). Das Landgeri[X.]ht geht also in tat-s[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht von dem behaupteten [X.] aus, versagt [X.] in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht die von der Ve[X.]idigung gews[X.]hten Folgen hin-si[X.]htli[X.]h der Wirksamkeit der Folgeabtretungen. Damit ist die Beweistatsa[X.]hedem U[X.]il zugrundegelegt, ni[X.]ht aber die zivilre[X.]htli[X.]he Wirkung, die diesena[X.]h Auffassung der Ve[X.]idigung au[X.]h ausweisli[X.]h der [X.] haben sollte. In dieser Beg[X.]ten die Beweisantragstel-ler ausge[X.]t, mit dem behaupteten [X.] sei die [X.] na[X.]htrg-li[X.]h verfsbere[X.]htigt geworden und die [X.] deshalb der[X.] zugefallen. Insoweit handelt es si[X.]h allerdings ledigli[X.]h um eine Re[X.]hts-behauptung, ni[X.]ht um eine der Beweiserhebung zli[X.]he Tatsa[X.]henbe-hauptung.Na[X.]h allem kann allein no[X.]h in Betra[X.]ht kommen, [X.] die Unterri[X.]h-tungswirkung eines r beg[X.]n Ablehnungsbes[X.]hlusses der Ve[X.]idi-gung die Mli[X.]hkeit einer Argumentation gegen die Wrdigung des Landge-ri[X.]hts tte erffnen k, die ents[X.]heidenden Abtretungen seien wegen dervereinba[X.]n Abtretungsbes[X.]hrkung unwirksam.[X.][X.]) Der [X.] s[X.]hlieût allerdings bei der gegebenen Sa[X.]h- und Re[X.]hts-lage aus, [X.] hierdur[X.]h irgendetwas zugunsten der [X.] Alle vorstellbaren und ni[X.]ht nur abseitigen [X.]genargumentesind ersi[X.]htli[X.]h ohne weiteres auszurmen:Die - vom Landgeri[X.]ht ni[X.]ht erwte - Regelung in § 354a HGB siehtzwar vor, [X.] eine Abtretung trotz vereinba[X.]n Abtretungsverbots wirksam ist,wenn der S[X.]huldner eine juristis[X.]he Person des ffentli[X.]hen Re[X.]hts ist. DieVors[X.]hrift ist aber erst am 30. Juli 1994 in [X.] getreten. Na[X.]h der Re[X.]htspre-[X.]hung des X. Zivilsenats des [X.], der si[X.]h der [X.] -s[X.]hlieût, gilt sie ni[X.]ht [X.] Abtretungsverbote, die vor dem Inkrafttreten der Be-stimmung vereinba[X.] worden sind, wenn die abgetretene Forderung vor diesemZeitpunkt entstanden ist. Es entspri[X.]ht dem Willen des [X.]setzgebers, § 354aHGB unter den genannten Voraussetzungen keine R[X.]kwirkung zukommen zulassen (sir [X.], X. Zivilsenat, NJW 2001, 1724). Die hier in Redestehenden S[X.]hulds[X.]heindarlehensforderungen waren ausweisli[X.]h der U[X.]ils-grvor dem maûgebli[X.]hen Inkrafttretenszeitpunkt entstanden; die Abtre-tungsbes[X.]hrkungen waren zuvor vereinba[X.] worden.Der [X.] kann bei der im U[X.]il wiedergegebenen Formulierung derAbtretungsbes[X.]hrkung, die in den S[X.]hulds[X.]heinen selbst enthalten war,au[X.]h auss[X.]hlieûen, [X.] den Abtretungsbes[X.]hrkungen ledigli[X.]h verpfli[X.]hten-de und keine unmittelbar re[X.]htsgestaltende (dingli[X.]he) Wirkung zukommensollte. Vielmehr liegt angesi[X.]hts der getroffenen Feststellungen auf der Hand,[X.] die Abtretungsbes[X.]hrkungen den [X.] wesensmûigzugeordnet sein sollten; die Forderungen sollten s[X.]hon [X.] werden mitder Eigens[X.]haft nur einges[X.]hr[X.]r Abtretbarkeit (siehe dazu au[X.]h Pa-landt/[X.]inri[X.]hs BGB 61. Aufl. § 399 [X.]. 8; [X.]/Bus[X.]he <1999> BGB§ 399 [X.]. 51 ff.; siehe weiter [X.]Z 112, 387, 389).S[X.]hlieûli[X.]h kann ni[X.]ht mit Erfolg geltend gema[X.]ht werden, die R[X.]kab-tretung der S[X.]hulds[X.]heindarlehensforderungen von der Bank [X.] Sozialwi[X.]-s[X.]haft an die [X.] zle [X.] die Zahl der Abtretungen im Sinne der vereinbar-ten Abtretungsbes[X.]hrkung ni[X.]ht mit, weil sie die Zahl der bisherigen [X.] ni[X.]ht mehre; denn die [X.] sei zuvor s[X.]hon einmal Forderungsinhaberingewesen, wie die Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.] meinen.Der Wo[X.]laut der Abtretungsbes[X.]hrkung kft an die Anzahl der [X.] Abtretung ... ist dreimal zulssig"; vgl. [X.], 338).- 14 -Dieses Verstis entspri[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h au[X.]h dem Sinn und dem Zwe[X.]k [X.], wie ihn das Landgeri[X.]ht ausdr[X.]kli[X.]h hervorgehoben hat ([X.] 337):Es gilt, den S[X.]hutz des Darlehenss[X.]huldners vor figen Gligerwe[X.]hselnund dem damit verbundenen Aufwand zu gewrleisten. Deshalb liegt au[X.]hkein Fall vor, in dem bei einer [X.] das Abtretungsverbot "fehlenden Interessen-lage" dessen Wirkungen entfallen [X.]n (vgl. dazu M[X.]hKomm-Roth BGB4. Aufl. § 399 [X.]. 47). Ni[X.]hts anderes ergibt si[X.]h daraus, [X.] eine sog. stilleAbtretung in der Kette der Forderungs[X.]ragungen mitgezlt worden ist.Au[X.]h sie ist eine Abtretung. Die ausbedungene Bes[X.]hrkung auf drei Abtre-tungsvorifferenzie[X.] ni[X.]ht r dana[X.]h, wie diese konkret ausgestaltetsind. Au[X.]h das hat einen Sinn: [X.], r die Bes[X.]hrkung hinaus-gehende Abtretung [X.] um deren Wirksamkeit willen auf diese Weise eineausdr[X.]kli[X.]he Vereinbarung mit dem Darlehenss[X.]huldner erfordern, der damitverhindern kann, [X.] seine Darlehensverbindli[X.]hkeit dur[X.]h eine Vielzahl stillerAbtretungen glei[X.]hsam vagabundie[X.], ohne [X.] ihm dies bekannt sein [X.].Ebensowenig kann ernstli[X.]h in Betra[X.]ht gezogen werden, die die Abtre-tungsbes[X.]hrkung miûa[X.]htenden und deshalb unwirksamen Abtretungen derS[X.]hulds[X.]heindarlehensforderungen "[X.]" und "[X.]" vonder [X.] an die [X.] seien dur[X.]h sog. Saldenbesttigungss[X.]hreiben der Lan-dess[X.]huldenverwaltungen der r [X.] und [X.] ge-nehmigt worden; darin sei gar eine Abrr die Aufhebung der Abtre-tungsbes[X.]hrkung zu sehen. Das hat das Landgeri[X.]ht zu Re[X.]ht [X.] verneint ([X.] 337, 339; siehe au[X.]h [X.]). Die von der Revision [X.] Abli[X.]htung vorgelegten S[X.]hreiben lassen es alsvon vornherein ausges[X.]hlossen ers[X.]heinen, in der Abzei[X.]hnung des S[X.]huld-saldos r der [X.], weil diese [X.] Sonderprfung dur[X.]h beauftragteWi[X.]s[X.]haftsprfer bei einer neuen Hausbank zu bedienenº hatte, mit dem Ver-- 15 -merk "Kenntnis genommen und i.O." dur[X.]h die Landess[X.]huldenverwaltungeneine [X.]nehmigung der Abtretung an die [X.] oder eine ve[X.]ragli[X.]he Aufhe-bung der Abtretungsbes[X.]hrkung zu sehen. [X.] au[X.]h ni[X.]hts, [X.]die S[X.]hreiben den Hinweis enthalten: "Refinanzie[X.] r [X.] G -O. eG" (es folgen Daten). In den S[X.]hreiben ist ni[X.]ht mitgeteilt, [X.] Refinanzierung konkret ausgestaltet war. Die [X.] wird hingegen aus-dr[X.]kli[X.]h als Gligerin der Darlehensforderung genannt. Es ist ni[X.]ht erkenn-bar, [X.] eine Abtretung an die [X.] und deren [X.]nehmigung in Rede stehensolle.Na[X.]h allem [X.] der Annahme des Landgeri[X.]hts, die Ab-tretung der S[X.]hulds[X.]heindarlehensforderungen "[X.]" und"[X.]" von der [X.] an die [X.] habe aus Re[X.]htsgr[X.]h ni[X.]ht infol-ge einer stillen R[X.]kabtretung dieser Darlehen von der Bank [X.] Sozialwi[X.]-s[X.]haft an die [X.] Wirksamkeit erlangen k, keinerlei aussi[X.]htsrei[X.]hesa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Ve[X.]idigungsmli[X.]hkeiten in Betra[X.]ht. Deshalb beruht dervom Landgeri[X.]ht angenommene S[X.]huldumfang im ersten Falle ni[X.]ht auf derre[X.]htsfehlerhaften Ablehnung des [X.]. Im rigen [X.] selbstdann, wenn man dies anders sehen wollte, au[X.]h insoweit verglei[X.]hbares geltenwie hinsi[X.]htli[X.]h des S[X.]hulds[X.]heindarlehens "Gttingen". Au[X.]h hier gingen [X.] [X.]und [X.] dem Zusammenhang der U[X.]ilsgrzufolge jedenfalls im Sinne bedingten Vorsatzes davon aus, diese Darlehens-forderungen seien zum Zeitpunkt der Übe[X.]ragung auf die [X.] ni[X.]ht we[X.]haltig gewesen ([X.] bis 47).b) Die weiteren den ersten Fall betreffenden [X.] [X.] der Angeklagten [X.] und [X.] bleiben aus den in den An-tragss[X.]hriften des [X.]neralbundesanwalts angef[X.]n [X.]Erfolg- 16 -(§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit dur[X.]h diese [X.]im Ergebnis der vomLandgeri[X.]ht angenommene Betrugsvorsatz der Angeklagten [X.] und[X.] in [X.]age gestellt werden soll, bemerkt der [X.] erzend, [X.] dieTat erst im August 1995 zwis[X.]hen [X.]und [X.] sowie den Verant-wo[X.]li[X.]hen der [X.] abgespro[X.]hen und die in Rede stehenden S[X.]hulds[X.]hein-darlehensforderungen erst Ende August 1995 an die [X.] abgetreten wurden. Es lag deshalb auf der Hand, [X.] die Motiveund Vorstellungen des [X.]s des [X.]nossens[X.]haftsverbandes, [X.]. , im Mai1995 in tats[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht unerhebli[X.]h waren. Das gilt glei[X.]hermaûen, so-weit das Landgeri[X.]ht es als erwiesen era[X.]htet hat, der [X.] habe dem Vorsit-zenden des Aufsi[X.]htsrates der [X.] im Mai 1995 mitgeteilt, hinsi[X.]htli[X.]h derS[X.]hulds[X.]heindarlehen bestehe kein aktueller Handlungsbedarf. Das Landge-ri[X.]ht [X.]te diesen Umstand ni[X.]ht in seine ausdr[X.]kli[X.]he Wrdigung zur sub-jektiven Tatseite einbeziehen, wie die Revision des Angeklagten [X.]meint.[X.] ist die im Rahmen kollusiven Zusammenwirkens mit den Verantwo[X.]li-[X.]hen der [X.] im August 1995 getroffene Abspra[X.]he, vorrangig ni[X.]ht we[X.]halti-ge S[X.]hulds[X.]heindarlehen an gutglige Abnehmer weiter zu verkaufen ([X.]. 45/46).Aus denselben [X.]konnte es ni[X.]ht darauf ankommen, ob die [X.]wegen vllig unverfli[X.]her Umstkeine Originals[X.]hulds[X.]heine vorzuwei-sen vermo[X.]hte (Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin Fe. ). Im [X.] das ni[X.]hts daran, [X.] die Prfung dur[X.]h die "C & L Deuts[X.]he Re-vision AG" im Auftrag des Bundesaufsi[X.]htsamtes [X.] das Kreditwesen jeden-falls die Dokumentationslage beanstandet und die Na[X.]hweisketten [X.] die Ab-tretungen in [X.]age gestellt hatte, und [X.] der Angeklagte [X.] ineiner Bespre[X.]hung am 21. Juli 1995 den Verantwo[X.]li[X.]hen der [X.], [X.]. , be-- 17 -reits des Betruges bes[X.]huldigt hatte, ehe es zu der hier ents[X.]heidenden kollu-siven Abspra[X.]he kam.3. Die Veru[X.]ilung der Angeklagten [X.]und [X.]im erstenFalle wegen Betruges begegnet au[X.]h keinen dur[X.]hgreifenden sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Einw. Hinsi[X.]htli[X.]h der re[X.]htli[X.]hen Wirkungen der [X.] dieS[X.]hulds[X.]heindarlehen "[X.]" und "[X.]" mit den Darlehens-s[X.]huldnern vereinba[X.]n Abtretungsbes[X.]hrkungen gilt das oben zur Verfah-rensrAusgef[X.] (Ziffer 2 a). Soweit die Revision des Angeklagten [X.]weitergehende Feststellungen zu den zivilre[X.]htli[X.]hen [X.]undlagen der S[X.]huld-s[X.]heindarlehens-[X.]s[X.]fte vermiût, zeigt sie keinen den S[X.]huldspru[X.]h ge-[X.]denden Re[X.]htsfehler auf. Die getroffenen Feststellungen sind tragfig; [X.] die Erfllung des Tatbestandes des Betruges zum Na[X.]hteil der [X.] hinrei[X.]hend, namentli[X.]h den eingetretenen S[X.]hadensowie die mittters[X.]haftli[X.]he Beteiligung der Angeklagten [X.] und[X.]. Das gilt eingedenk dessen, [X.] die [X.] von einer unsi[X.]herenund ungekl[X.]n R[X.]knahmeverpfli[X.]htung der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der S[X.]huld-s[X.]heindarlehensforderungen ausgeht ([X.] 320; vgl. au[X.]h [X.] 279). Einesol[X.]he R[X.]knahmeverpfli[X.]htung [X.] [X.] wie im rigen au[X.]h eine etwaigeS[X.]hadensersatzpfli[X.]ht [X.] ni[X.]hts darrn, [X.] den [X.] ni[X.]ht we[X.]haltige Forderungen gegen Zahlung von 156 Mio. DM[X.]ragen worden sind (vgl. [X.] in [X.]. § 263 [X.]. 161 f.).4. Die zur neuen Ents[X.]heidung berufene [X.] mag bedenken,ob si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des Darlehens ªGttingenº eine Verfahrensweise na[X.]h§ 154a StPO anbietet.- 18 -[X.]Zum zweiten Fall (Untreue der Angeklagten [X.] und [X.]zumNa[X.]hteil der [X.]eG):Die Veru[X.]ilung der Angeklagten [X.]und [X.] wegen Untreuezum Na[X.]hteil ihrer [X.] lt re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprfung im [X.]. Die U[X.]ilsgrlassen in ihrem Zusammenhang die [X.] no[X.]h hinrei[X.]hend erkennen. Die Feststellungen hierzu sind zwarrsi[X.]htli[X.]h und s[X.]hwer verstli[X.]h, tragen den S[X.]huldspru[X.]h aber im [X.]-samtzusammenhang no[X.]h. Soweit die Revision des Angeklagten [X.]meint,es fehle an einem Vermsna[X.]hteil der [X.], weil das Darlehen "[X.]" andie L-Bank als Refinanziererin abgetreten gewesen sei, geht sie daran vorbei,[X.] mit dieser in Verfolgung der kollusiven Abspra[X.]he zwis[X.]hen den Ange-klagten [X.] und [X.]sowie den Verantwo[X.]li[X.]hen der [X.] einSi[X.]herheitentaus[X.]h vereinba[X.] war ([X.] 47 f.), der im Ergebnis au[X.]h vollzo-gen wurde ([X.] 48). Die ªAusbu[X.]hungº und ªAbre[X.]hnungº (siehe [X.] 369)des we[X.]haltigen S[X.]hulds[X.]heindarlehens "[X.]" bei der [X.] f[X.] auf [X.]undder getroffenen Abspra[X.]he dazu, [X.] der Erls aus der [X.] dieserDarlehensforderung dur[X.]h die [X.] an die [X.] ohne [X.]genleistung undohne Re[X.]htsgrund der [X.] zugute kam und von dieser zur Ablsung einerWe[X.]papie[X.]reuhandanleihe eingesetzt wurde ([X.] 48).Die [X.] diese Tat gegen die Angeklagten [X.] und [X.] ver-ten Einzelstrafen haben allerdings keinen Bestand. Der [X.] kann ni[X.]htauss[X.]hlieûen, [X.] diese dur[X.]h die Bemessung der anderen Einzelstrafen, dieder Aufhebung unterliegen (siehe oben I., unten IV.), mit [X.] sein [X.] 19 -I[X.]Zum dritten Fall (versu[X.]hter Betrug des Angeklagten Prof. Dr. B. ):Die sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Na[X.]hprfung [X.]t zur Aufhebung des U[X.]ils undzum [X.]eispru[X.]h des insoweit wegen versu[X.]hten Betruges zum Na[X.]hteil derOP. GmbH veru[X.]ilten Angeklagten Prof. Dr. B. .1. Dieser Tat liegen folgende Feststellungen zu [X.]unde: Der Angeklagtes[X.]hloû mit der OP. GmbH hinsi[X.]htli[X.]h eines [X.]undst[X.]kes in [X.] eineProvisionsvereinbarung. [X.] die Vermittlung eines Kfers sollte er r15 Mio. DM erhalten. Ein Teilbetrag von rund drei Mio. DM sollte bereits mitbankmûiger Absi[X.]herung des [X.]undst[X.]kskaufpreises fllig sein, die Rest-provision ster. Der Angeklagte stellte den Kontakt zu dem Unternehmen [X.]aus [X.] her, von dem er wuûte, [X.] es si[X.]h um ein "verm-gensloses [X.]bilde" handelte. Na[X.]h Abs[X.]hluû des nota[X.]llen Kaufve[X.]rageskonnte die [X.] ni[X.]ht einmal die vereinba[X.] Bankrgs[X.]haft zur Absi[X.]he-rung eines [X.] den Fall der Ve[X.]ragsauflsung ausbedungenen paus[X.]halie[X.]nAufwendungsersatzanspru[X.]hs beibringen. Am 19. Dezember 1994 teilte [X.] der [X.] jedo[X.]h per Telefax mit, [X.] die [X.] uneinge-s[X.]hrkt bereit und in der Lage sei, ihre ve[X.]ragli[X.]hen Verpfli[X.]htungen zu er-fllen. Zehn Tage ster s[X.]hloû der nunmehr au[X.]h als Ve[X.]reter der [X.]auftretende Angeklagte mit der [X.] eine nota[X.]lle Na[X.]htragsvereinba-rung. Er handelte dabei in der Absi[X.]ht, der [X.] das [X.]undst[X.]k und si[X.]hdie Provision zu vers[X.]haffen. Inhalt der Zusatzvereinbarung war, [X.] die [X.] den Kaufpreis nun erst in knapp drei Monaten bezahlen und bereits [X.] einer Wo[X.]he zur Absi[X.]herung der [X.] S[X.]hulds[X.]heine in [X.]215 Mio. DM in ein Depot der [X.] sollte. Die Übe[X.]ragung- 20 -des [X.]undst[X.]kseigentums und von [X.]s[X.]ftsanteilen an der betreffendenProje[X.]ntwi[X.]klungsgesells[X.]haft stand dabei unter der auflsenden Bedingung,[X.] die S[X.]hulds[X.]heinsi[X.]herheiten erbra[X.]ht werden. [X.] den Fall der [X.] war ein paus[X.]halie[X.]r Aufwendungsersatzanspru[X.]h der [X.]in [X.] 2,5 Mio. DM vereinba[X.]. Die Ve[X.]reter der [X.] gingen [X.] der wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten davon aus, [X.] ihreVe[X.]ragspa[X.]nerin zumindest den Aufwendungsersatzanspru[X.]h werde [X.]. Die [X.] konnte aber - wie vom Angeklagten vorhergesehen - ihreVerpfli[X.]htungen wiederum ni[X.]ht erfllen. Die [X.] blieb daher Eigent-merin des [X.]undst[X.]ks, [X.]te aber 300.000 DM Anwalts- und Notarkostenzahlen.2. Das Landgeri[X.]ht hat das als versu[X.]hten Betrug des Angeklagten ge-we[X.]t. Dur[X.]h das erwte Telefax habe der Angeklagte die Verkferirdie Leistungsfigkeit der [X.] gets[X.]ht. Ein der angestrebten Provisionoder dem [X.]emtzig angestrebten [X.]undst[X.]kseigentum entspre[X.]henderstoffglei[X.]her S[X.]haden sei ni[X.]ht eingetreten; daher sei ledigli[X.]h von einem un-taugli[X.]hen Versu[X.]h auszugehen. Der dur[X.]h das [X.]rbei[X.]en der Kaufpreis-stundung ebenfalls erfllte Kreditbetrug sei r dem versu[X.]hten [X.] begegnet dur[X.]hgreifenden re[X.]htli[X.]hen [X.]) Eine Bestrafung wegen versu[X.]hten Betruges zum Na[X.]hteil der [X.]und-st[X.]ksverkferin s[X.]heite[X.] am Fehlen der subjektiven [X.]) Soweit der Angeklagte eine Provision erstrebte, die erst na[X.]h [X.] der vereinba[X.]n Si[X.]herheiten zu erwa[X.]n war, fehlt es am [X.] 21 -hinsi[X.]htli[X.]h der Re[X.]htswidrigkeit des angestrebten Vermsvo[X.]ils; denn [X.]den Fall des Erbringens der Si[X.]herheittte er einen ve[X.]ragli[X.]hen Anspru[X.]hauf die Provision gehabt (vgl. [X.]/[X.], Stra[X.]e[X.]ht [X.], 2. Aufl. § 11[X.]. 168). Insoweit liegt au[X.]h kein untaugli[X.]her Versu[X.]h vor, der bei ir[X.]mli-[X.]her Annahme der Re[X.]htswidrigkeit des erstrebten Vermsvo[X.]ils an si[X.]hmli[X.]h ist ([X.]St 42, 268, 272 f.). Der Angeklagte kannte hier aber die [X.]. Es liegt daher fern, [X.] er insoweit etwas anderes als dasve[X.]ragli[X.]h Vereinba[X.] errei[X.]hen wollte.bb) [X.] einen versu[X.]hten [X.]emtzigen Betrug zum Na[X.]hteil der Ver-kferin im Hinbli[X.]k auf den Erhalt des Kaufgegenstandes dur[X.]h die [X.]fehlt es an einem S[X.]igungsvorsatz. Der Angeklagte wuûte, [X.] die Ver-kferin aufgrund der in den Ve[X.]rvereinba[X.]n Absi[X.]herungen den [X.] vor Kaufpreiszahlung ni[X.]ht verlieren konnte, ni[X.]ht einmal in [X.] konkreten s[X.]hadensglei[X.]hen Vermsge[X.]dung.[X.][X.]) [X.] bereits die ve[X.]ragli[X.]hen Vereinbarungen trotz ihrer wi[X.]s[X.]haftli-[X.]hen Undur[X.]h[X.]barkeit einen We[X.] hatten und die Berei[X.]herungsabsi[X.]ht [X.] si[X.]h hierauf bezog, ist weder festgestellt no[X.]h sonst wahrs[X.]hein-li[X.]h.dd) Hinsi[X.]htli[X.]h der von der [X.] nutzlos aufgewendeten Re[X.]hts-anwalts- und Notarren ist das Verhalten des Angeklagten ni[X.]ht wegenvollendeten Betruges strafbar, weil es an der Stoffglei[X.]hheit zwis[X.]hen dem [X.] Vermsvo[X.]il und dem S[X.]haden des Opfers fehlt. Mangels irrigerAnnahme dieses Tatbestandsmerkmals (vgl. Trle/[X.], StGB 50. Aufl.§ 263 [X.]. 45) s[X.]heidet insoweit au[X.]h ein untaugli[X.]her Versu[X.]h [X.] -b) Ebensowenig ist der Tatbestand des [X.] (§ 265b Abs. 1Nr. 1 [X.]) erfllt. Zwar hat der Angeklagte dur[X.]h die unri[X.]htigen Angabenzur Bonitt den Abs[X.]hluû des Änderungsve[X.]rages herbeige[X.]t, der hinsi[X.]ht-li[X.]h des Kaufpreises einen steren Flligkeitszeitpunkt vorsah. Die Stundungeiner [X.]ldforderung kann als Kreditvergabe zu we[X.]n sein (Trle/[X.],StGB 50. Aufl. § 265b [X.]. 12). [X.]agli[X.]h ist aber bereits, ob die hier vor [X.] der [X.]genleistung vorgenommene [X.] eine sol[X.]heKreditgewrung darstellt. Jedenfalls waren die allein ents[X.]heidenden s[X.]hriftli-[X.]hen Angaben des Angeklagten in dem genannten Telefax ni[X.]ht "[X.] die Ent-s[X.]heir einen sol[X.]hen Antrag erhebli[X.]h" i.S.d. § 265b Abs. 1 StGB. [X.]die Erhebli[X.]hkeit kommt es auf die Si[X.]ht eines "verstigen, dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hvorsi[X.]htigen Dritten" an ([X.]St 30, 285, 292). Der Angeklagte hatte ledigli[X.]hmitgeteilt, "[X.] die [X.] uneinges[X.]hrkt bereit sei, ihre ve[X.]ragli[X.]hen Ver-pfli[X.]htungen zu erfllen; sie sei dazu au[X.]h in der Lage". Diese allgemeine An-preisung kann ni[X.]ht als erhebli[X.]he Angabe angesehen werden, zumal diemangelnde Leistungsfigkeit der [X.] bereits offenbar geworden war unddie Anpreisung von einer Person stammte, die eine Provision verdienen wollteund die als Ve[X.]reter der [X.] auftrat.[X.]) Der [X.] sieht hinsi[X.]htli[X.]h des dritten Falles von einer Zur[X.]kver-weisung der Sa[X.]he ab und ents[X.]heidet insoweit gemû § 354 Abs. 1 StPOselbst auf [X.]eispru[X.]h, weil angesi[X.]hts der vorliegenden ve[X.]ragli[X.]hen Vereinba-rungen weitere Feststellungen, die eine andere Beu[X.]ilung re[X.]htfe[X.]igen[X.]n, ni[X.]ht zu erwa[X.]n [X.] 23 -IV.Zum vie[X.]n Fall (versu[X.]hter Betrug dur[X.]h alle Angeklagten wegen [X.] einer sog. Blo[X.]kiererklrung):Im vie[X.]n Fall ist die Veru[X.]ilung der vier Angeklagten wegen versu[X.]h-ten Betruges auf die Sa[X.]hrin aufzuheben. Auf die [X.], diediesen Komplex betreffen, kommt es deshalb ni[X.]ht [X.] Der Veru[X.]ilung liegen folgende Feststellungen zu [X.]unde: Die [X.] wollten zu Gunsten des "[X.]" einen "darlehensweisen[X.]" in [X.] mindestens 50 Mio. US-Dollar "dur[X.]h ni[X.]ht genau fest-stellbare [X.]ldgeber - wohl ein Bankenkonso[X.]ium" errei[X.]hen. Als Si[X.]herheit [X.]die Darlehensgeberin sollte eine dazu angefe[X.]igte sog. Blo[X.]kiererklrung die-nen. Dabei handelte es si[X.]h um die Versi[X.]herung der [X.], [X.] do[X.] eine Viel-zahl von im einzelnen aufgef[X.]n S[X.]hulds[X.]heiffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Kr-pers[X.]haften (r mehr als drei Milliarden DM) si[X.]her verwah[X.] [X.]n unddiese Vermswe[X.] "gut, einwand[X.]ei und unbelastet" und zu Gunsten des[X.] gesper[X.] seien. Diese Erklrung war - wie die Angeklagtenwuûten - inhaltli[X.]h fals[X.]h. Insbesondere waren die blo[X.]kie[X.]n [X.] unbelastet und zudem war der genannte Kurswe[X.] weit [X.].Na[X.]h den [X.] sollte die Blo[X.]kiererklrung mit Hilfe einerM[X.]hener Bank mittels des bankinternen [X.]s an die [X.] - Filiale [X.]/S[X.]ika - rmittelt werden und na[X.]h Überpr-fung des Textes, Eins[X.]haltung der [X.] (die die Korrespondenzbankder [X.] ist) und Hinterlegung des Originals bei der [X.]den darlehensweisen [X.] auslsen. Zur Auszahlung eines Kredites [X.] allerdings ni[X.]ht. Die um Weiterleitung der Blo[X.]kiererklrung [X.] verwei[X.]en ihre Mitwirkung; die damalige Bayeris[X.]he Hypotheken-und We[X.]hselbank erstattete Anzeige na[X.]h dem [X.]ldws[X.]hegesetz.2. Das Verhalten der Angeklagten hat das Landgeri[X.]ht als mittter-s[X.]haftli[X.]h begangenen versu[X.]hten Betrug zum Na[X.]hteil der ni[X.]ht genau fest-stehenden Kreditgeberin gewe[X.]t. Mit der Übergabe der Blo[X.]kiererklrung andie Bank in M[X.]hen und der glei[X.]hzeitigen Bitte um SWIFT-Übermittlung [X.]r Urktten die Angeklagten zur beabsi[X.]htigten Ts[X.]hung unmittelbarangesetzt; die Angelegenheit sei damit von ihnen "aus der Hand gegeben"worden.3. Diese Beu[X.]illt re[X.]htli[X.]her Überprfung ni[X.]ht stand.a) Die getroffenen Feststellungen tragen den S[X.]huldspru[X.]h wegen ver-su[X.]hten Betruges ni[X.]ht, weil ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsver-wirkli[X.]hung ni[X.]ht dargetan ist (§ 22 StGB).[X.] den Eintritt in das Versu[X.]hsstadium kommt es darauf an, wie weitderjenige, der den Ents[X.]hluû zur Begehung der [X.] hat, mit derAus[X.]ung des Ents[X.]hlusses gekommen ist. Dazu [X.] das, was er zur Ver-wirkli[X.]hung seines Vorhabens getan hat, zu dem in Betra[X.]ht kommendenStraftatbestand in Beziehung gesetzt werden. Dana[X.]h ist z[X.]hst zu beu[X.]i-len, ob der [X.] bereits Merkmale des Straftatbestandes erfllt oder ledigli[X.]hHandlungen vorgenommen hat, die no[X.]h auûerhalb des Straftatbestands lie-gen. Im ersten Fall ist die [X.]enze zum Versu[X.]h in der Regel bereits r-s[X.]hritten; im zweiten Fall bedarf es weiterer Prfung ([X.]St 37, 294 = [X.], 121 mit [X.] Kienapfel; [X.] NStZ 1997, 31; [X.] StV 2001, 272, 273).Merkmale des Tatbestandes hatten die Angeklagten no[X.]h ni[X.]ht erfllt. InBetra[X.]ht zu ziehen ist eine Ts[X.]hungshandlung. [X.] im Sinne- 25 -des § 263 StGB ts[X.]ht der [X.] aber erst dann, wenn er denjenigen Ir[X.]umhervorruft, der den [X.]ts[X.]hten zu der s[X.]igenden Vermsverfbestimmen und damit [X.] den Eintritt des S[X.]hadens urs[X.]hli[X.]h werden soll([X.]St 37, 294, 296). Die unri[X.]htige Blo[X.]kiererklrung hat den Darlehensge-ber hier ni[X.]ht errei[X.]ht. Allein dur[X.]h die Einrei[X.]hung dieser Erklrung bei derBank in M[X.]hen haben die Angeklagten dem Darlehensgeber (den Mitarbei-tern des ni[X.]ht genau feststellbaren auslis[X.]hen [X.]ldgebers, der die [X.] auszahlen sollte) no[X.]h ni[X.]ht das Vorhandensein einer Si[X.]herheitvorgespiegelt. Dazu wre - objektiv und au[X.]h na[X.]h der Vorstellung der Ange-klagten - jedenfalls z[X.]hst no[X.]h die Weiterleitung der Blo[X.]kiererklrung andie [X.] und mli[X.]herweise von do[X.] an den Darlehensgeber erfor-derli[X.]h gewesen.Das Versu[X.]hsstadium kann allerdings au[X.]h s[X.]hon errei[X.]ht sein, bevorder [X.] einzelne Tatbestandsmerkmale verwirkli[X.]ht. Es [X.] dann [X.] Handlung der Angeklagten vorliegen, die na[X.]h dem [X.] im ungestr-ten Fo[X.]gang unmittelbar zur Tatbestandserfllung [X.]en soll. Das ist der Fall,wenn die [X.] subjektiv die S[X.]hwelle zum "jetzt geht es los" rs[X.]hritten undobjektiv zur tatbestandsmûigen Angriffshandlung angesetzt haben, so [X.] ihrTun ohne Zwis[X.]hena[X.] in die Tatbestandsverwirkli[X.]rgeht ([X.]St 37,294, 297).Den U[X.]ilsfeststellungen ist ni[X.]ht zu entnehmen, wer genau der Darle-hensgeber sein sollte, wie der Darlehensve[X.]rag im einzelnen gestaltet war, ober rhaupt bereits abges[X.]hlossen war oder ob wenigstens ein konkretesVe[X.]ragsangebot vorlag; damit bleiben au[X.]h die genauen Voraussetzungen des"darlehensweisen [X.]ldflusses" im unklaren. Na[X.]h den [X.]waren vor Auszahlung der Darlehensvaluta ausweisli[X.]h der U[X.]ilsgr([X.] 26 -S. 77) zumindest no[X.]h folgende Zwis[X.]hens[X.]hritte erforderli[X.]h: Die Blo[X.]kierer-klrung [X.]te mittels des bankinternen [X.]s an die [X.]rmittelt werden; es sollte no[X.]h eine berprfung des Textes stattfinden;falls - was die [X.] offen [X.] - die [X.] ni[X.]ht die Darlehens-geberin sein sollte, so [X.]te die Blo[X.]kiererklrung au[X.]h no[X.]h an jene weiter-geleitet werden, und zudem war die Original-Blo[X.]kiererklrung no[X.]h bei der[X.] zu hinterlegen.S[X.]hon der Umstand, [X.] die Bewerkstelligung einer SWIFT-bermittlung den Angeklagten erhebli[X.]he S[X.]hwierigkeiten bereitete (die [X.]war am [X.] ni[X.]ht beteiligt; zwei angespro[X.]hene Banken verwei-[X.]en die Mitwirkung), [X.]te Zweifel aufkommen lassen, ob der bereits gelei-stete Tatbeitrag na[X.]h der Vorstellung der Angeklagten "unmittelbar zur Tatbe-standserfllung [X.]en" sollte und ob damit subjektiv bereits die S[X.]hwelle zum"jetzt geht es los" rs[X.]hritten war. Erforderli[X.]h war rdies der letztge-nannte Zwis[X.]hens[X.]hritt, die Hinterlegung der Original-Blo[X.]kiererklrung, dievon den Angeklagten no[X.]h zu bewerkstelligen war. Dieser S[X.]hritt stellt si[X.]h als"besonderer, selbstiger, na[X.]h zeitli[X.]hen, [X.]li[X.]hen und sonstigen Umstn-den deutli[X.]h ... zu unters[X.]heidender Akt" (vgl. [X.]St 37, 294, 298) dar, u.a.weil SWIFT-bermittlung und Hinterlegung der Originalurkunde bei unter-s[X.]hiedli[X.]hen Banken erfolgen sollten. Aus diesem [X.]unde hatten die Ange-klagten das [X.]s[X.]hehen no[X.]h ni[X.]ht ganz aus ihrem [X.]rrs[X.]haftsberei[X.]h [X.] ("aus der Hand gegeben"); das anzugreifende Re[X.]htsgut, das [X.], war no[X.]h ni[X.]ht konkret und unmittelbar ge[X.]det.Die Angeklagten hatten demna[X.]h bereits Vorbereitungshandlungen vor-genommen (u.a. die Anfe[X.]igung der inhaltli[X.]h fals[X.]hen Blo[X.]kiererklrung), diedarauf abzielten, unri[X.]htige Vorstellungen beim Darlehensgeber zu erwe[X.]ken.- 27 -Die S[X.]hwelle zum Versu[X.]h war aber aus den vorgenannten [X.][X.]hni[X.]ht rs[X.]hritten. Soweit die [X.] darauf verweist, [X.] der [X.] diere[X.]htli[X.]he Wrdigung als Versu[X.]h in dem gesonde[X.] gef[X.]n [X.] den au[X.]h insoweit beteiligten Verantwo[X.]li[X.]hen der [X.], [X.]. , alsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h era[X.]htet habe (1 StR 13/99), bemerkt der [X.], [X.]do[X.] ein in erhebli[X.]hen Pun[X.]n abwei[X.]hender Sa[X.]hverhalt festgestellt war: [X.] eines beziffe[X.]n Darlehensbetrages sollte do[X.] allein dur[X.]h diebermittlung der Blo[X.]kiererklrung im [X.] an die [X.]als [X.] werden (U[X.]il des Landgeri[X.]hts vom 7. August1998, [X.], 304).b) Auf der [X.]undlage der getroffenen Feststellungen s[X.]heidet au[X.]h einversu[X.]hter Kreditbetrug aus. Die Tathandlung des § 265[X.] [X.] mli[X.]him Zusammenhang mit einem Kreditantrag begangen werden (vgl. OLG[X.]ankfu[X.]/M. StV 1990, 213). Hinsi[X.]htli[X.]h der geplanten oder bereits getroffe-nen Vereinbarungen mit der unbekannten Kreditgeberin fehlt es an [X.]. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob ledigli[X.]h inlis[X.]he Kredit-geber oder nur sol[X.]he mit einem Sitz innerhalb der Euris[X.]hen Union unterden S[X.]hutzberei[X.]h dieser Vors[X.]hrift fallen (vgl. [X.] in [X.].§ 265b [X.]. 117 ff.).[X.]) Eine tters[X.]haftli[X.]h bzw. als Teilnehmer begangene Untreue zumNa[X.]hteil der [X.] dur[X.]h Abgabe der mit enormen Haftungsrisiken [X.]die Bank verbundenen Blo[X.]kiererklrung ist ni[X.]ht gegeben, weil insoweit keineVollendung eingetreten und der Versu[X.]h der Untreue ni[X.]ht strafbar ist.d) Die Sa[X.]he bedarf somit im vie[X.]n Fall ("Blo[X.]kiererklrung") - soweitni[X.]ht bei den Angeklagten [X.] und [X.] na[X.]h § 154 StPO verfahrenwerden sollte - hinsi[X.]htli[X.]h aller Angeklagten neuer Verhandlung und Ents[X.]hei-- 28 -dung. Der [X.] kann insoweit ni[X.]ht selbst in der Sa[X.]he ents[X.]heiden (§ [X.]. 1 StPO), weil in einer erneuten Hauptverhandlung mli[X.]herweise weitereTatsa[X.]hen festgestellt werden k, die eine Veru[X.]ilung wegen versu[X.]htenBetruges zu tragen verm. So stehen bisher ni[X.]ht [X.] Zeugen [X.](ausweisli[X.]h u.a. [X.] 418 f. etwa Sh. vom "BIE-Conso[X.]ium" oder Ve[X.]reter der "[X.]"), die mli[X.]herweise Aus-kfte hinsi[X.]htli[X.]h der konkreten ve[X.]ragli[X.]hen Vereinbarungen sowie der ge-planten [X.]s[X.]ftsabwi[X.]klung im Zusammenhang mit der unri[X.]htigen Blo[X.]kie-rerklrung e[X.]ilen k.[X.] angefo[X.]htene Ents[X.]heidung gibt dem [X.] [X.] zu [X.]:Die U[X.]ilsgrmssen die [X.] erwiesen era[X.]hteten Tatsa[X.]hen ange-ben, in denen die gesetzli[X.]hen Merkmale der Straftat gefunden werden (§ 267Abs. 1 Satz 1 StPO). [X.] hinaus soll in den Feststellungen das enthaltensein, was zum Verstis und zur Beu[X.]ilung der Tat notwendig ist. Es istni[X.]ht erforderli[X.]h, die der Feststellung der Straftaten vorausgehenden [X.]-s[X.]hehnisse in allen ihren Einzelheiten zu s[X.]hildern. Die s[X.]hriftli[X.]hen U[X.]ils-g[X.]nen au[X.]h ni[X.]ht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erho-benen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhand-lung wiedergeben und die re[X.]htli[X.]he Na[X.]hprfung der getroffenen Ents[X.]hei-dung ermli[X.]hen. Die Beweiswrdigung hat si[X.]h mit der Einlassung der Ange-klagten auseinanderzusetzen, soweit diese von den [X.] S[X.]huld- und Re[X.]htsfol-genausspru[X.]h wesentli[X.]hen Feststellungen abwei[X.]ht. Mit der [X.] der Tatri[X.]hter ledigli[X.]h belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tats[X.]h-li[X.]he [X.] festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenaussagen, Urkunden- 29 -u.. heranziehen, soweit deren Inhalt [X.] die berzeugungsbildung wesentli[X.]hist. Deshalb ist es [X.] verfehlt, na[X.]h den tats[X.]hli[X.]hen [X.] Aussagen smtli[X.]her Zeugen der Reihe na[X.]h und in ihren Einzelheiten mit-zuteilen oder zahlrei[X.]he umfangrei[X.]he Urkunden in das U[X.]il hineinzukopieren(vgl. [X.] NStZ 1998, 51). So etwas steht ni[X.]ht nur der Verstli[X.]hkeit desU[X.]ils entgegen; es birgt au[X.]h die [X.]fahr, [X.] beim Abfassen des U[X.]ils dieunbedingt erforderli[X.]he Feststellung derjenigen Umsts dem Bli[X.]k [X.],die zum gesetzli[X.]hen Tatbestren. Zudem zeigt si[X.]h hier, [X.] das510seitige U[X.]il, dem keine Inhaltsrsi[X.]ht beigeft ist, mit umfangrei[X.]hen,als "berleitung" bezei[X.]hneten Passagen be[X.]a[X.]htet ist, die in diesem [X.] ebenso wie die zahlrei[X.]hen hineinkopie[X.]n Urkunden - weder [X.] das [X.] no[X.]h aus anderen [X.]ru[X.]kt werden [X.]ten.S[X.]fer Na[X.]k Wahl S[X.]hlu[X.]kebier Kolz

Meta

1 StR 222/01

07.02.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2002, Az. 1 StR 222/01 (REWIS RS 2002, 4628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4628

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