Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. 1 StR 200/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 851

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 200/01vom25. Oktober 2001in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom25. Oktober 2001, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.],Dr. Wahl,[X.],[X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwälte als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2000 mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmi[X.]ls, an eine andere als Schwurge-richt zustige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegen[X.]ünde:Nach [X.] wegen fehlerhafter Beweiswürdigung erfolgter [X.] Aufhebung einerfrüheren Verurteilung durch [X.] vom 26. Januar 2000 (1 [X.]/99) und Zurückverweisung der Sache hat das [X.] den Angeklag-ten erneut wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub mit Todesfolge zulebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuldfestgestellt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachbeschwerde undeine Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmi[X.]l hatmit der Sachrüge [X.] 4 -I.1. Nach den Feststellungen des [X.] suchte der Angeklagte [X.] des 7. November 1997 ± möglicherweise zusammen mit einem un-bekannten [X.] ± die ihm bekannte [X.]in deren Wohnung in[X.]. auf, mit der er sich unter dem Vorwand einer Reise nach [X.]verabredet ha[X.]. In der Wohnung tötete der Angeklagte (oder sein [X.]) ±vorgefaßtem Tatentschluß entsprechend ± B. M. , indem er (odersein [X.]) sie mit einem [X.] erstach, um Geld und andere Ge-genstsich zu bringen. Da das Opfer laut schrie und die Entdeckungder Tat drohte, sah der Angeklagte von der Durchsuchung der Wohnung ab.Lediglich der Schlssel zur Wohnung der Eltern der Getöteten in [X.]. - wurde ± wie beabsichtigt ± mitgenommen, um auch dort [X.] entwenden. Am Nachmittag des [X.] reiste der Angeklagte nach[X.].2. Der Angeklagte hat die Tat bestri[X.]n. Insbesondere zwei [X.] fr die [X.]: Spurenbefunde, die auf seineAnwesenheit am Tatort hinweisen, und seine Verabredung mit dem Opfer [X.] unter einem [X.]) An einer drei Tage vor der Tat gekauften Mineralwasserflasche aufdem Wohnzimmertisch fanden sich [X.] des Angeklagten. An [X.] sowie an einem Handtuch im [X.] gefunden, das mi[X.]ls der DNA-Analyse dem Angeklagten [X.] werden konnte (Merkmalsfigkeit 1:24, 1:454 und 1:909). Diese [X.] hat der Angeklagte damit erklrt, daß er am Vorabend der Tat mit [X.] in dessen Wohnung den Geschlechtsverkehr aust [X.] -Andere [X.]en stammen nicht vom Angeklagten. [X.] auf dem Wohnzimmertisch enthielten Speichelabriebe einer unbe-kannten Person. Gleichfalls von einer unbekannten ± wahrscheinlich derselben± Person stammte eine Blutanhaftung an einem sichergestellten Kchenmes-ser. Deswegen geht das [X.] wahlweise von [X.]schaft aus.b) Fr den Vormittag des [X.] ha[X.] der Angeklagte mit dem [X.] zu seinem Bekannten nach [X.] verabredet; dazu wollteer das Opfer in dessen Wohnung abholen. [X.] ha[X.] er die Reise indesnicht vor.Diese Verabredung hat der Zeuge [X.]± ein Bekannter des [X.] ± bekundet. Das Opfer ha[X.] ihm bei einem Treffen kurz vor [X.] berichtet, es werde am frVormittag des [X.] mit [X.] nach [X.] fahren. Ferner hat der Zeuge angegeben, [X.] habe ihn am Tattag um 9:35 Uhr angerufen und dabei erwt, [X.] sichdie Fahrt nach [X.] verzrn wrde. Die Angaben dieses Zltdas [X.] fr glaubhaft, unter anderem aufgrund der [X.] und weil das Opfer reisefertig gewesen sei. Zudem habe auch [X.] (ster) eingermt, die Reise nach [X.] verabredet zu ha-ben. Er habe dem Opfer in einem Anruf gegen 9:00 Uhr aus einer [X.] verstetes Kommen angekigt. Er habe sich zur Wohnung des [X.], allerdings sei er unverrichteter Dinge wieder gegangen, nachdemihm auf sein Klingeln nicht ffnet worden sei.3. Das [X.] ist von der [X.] (entwederals Allein- oder als [X.]) rzeugt. Neben den Spuren, die eine Anwesen-heit des Angeklagten am Tatort belegen, und der Verabredung zur Tatzeit un-ter einem Vorwand hat das [X.] als zustzlich belastende Indizien auch- 6 -die wechselnden und erlogenen Einlassungen des Angeklagten zur Erklrungdieser beiden [X.]ien und ein vorab zurechtgelegtes Alibi gewertet.Zwar [X.] ein Unschuldiger Zuflucht zu einer suchen. Das sei [X.]; vielmehr sei der Angeklagte bemt gewesen, seineEinlassung der jeweiligen Beweislage anzupassen. Zudem seien [X.] letzten Einlassung widerlegt. Andere Personen seien als Tter auszu-schlieûen.[X.] rechtlicher Nachprfung nicht stand.1. Ein besonders gewichtiger ± weil tatnaher ± Umstand ist die Blutspureines Unbekannten an einem sichergestellten [X.]. Zu den [X.] Unbekannten hat das [X.] ± dem [X.] folgend ± aus-ge[X.]:Auf den auf dem Wohnzimmertisch gefundenen Mineralwasserflaschen± eine verschlossene (Spur 1) und eine offene (Spur 2) Flasche ± [X.] gesichert, die nach [X.] untersucht wurden. [X.] an der offenen Flasche sei eine Mischspur von der Toten und einer unbe-kannten Person, die aber sehr wahrscheinlich dieselbe sei wie bei der [X.] Flasche und (nur) wahrscheinlich dieselbe sei wie bei der Blutan-haftung an dem sichergestellten [X.] mit schwarzem Plastikgriff. [X.] seien Blutanhaftungen am [X.]iff und am Übergang zwischen [X.] [X.]iff gewesen. fiDiese Spur[X.]n Merkmale derselben Person wie beiden Mineralwasserflaschen und das Merkmal der Toten gehabt, seien also eineMischspur. Auf dem Messer seien vom Angeklagten keine DNA-Spuren gefun-den worden.fl- 7 -Diese [X.] hat das [X.] nur unzureichend ± auch nicht [X.] auf eine mlicherweise andere Art der Tatbeteiligung des Angeklag-ten ± der hier gebotenen Gesamtschau (vgl. [X.], 367; [X.], 45; [X.], Urteil vom 23. Mai 2001 ± 3 StR 17/01) unterzogen, wie [X.] der Beweiswrdigung zeigt.a) [X.] wird aus den wechselhaften und erlogenen Einlassungendes Angeklagten, insbesondere zur Erklrung seiner [X.]en, gefolgert,[X.] er bemt gewesen sei, seine Angaben der jeweiligen Beweislage anzu-passen.Bei einer telefonischen Befragung als Zeuge in [X.] am26. November 1997 und bei einer Zeugenvernehmung im Rahmen einesRechtshilfeersuchens vom 15. April 1998 ha[X.] der Angeklagte noch angege-ben, nur einmal, im Mai 1997 (ein halbes Jahr vor der am 7. November 1997begangenen Tat) in der Wohnung des Opfers gewesen zu sein. Eine sexuelleBeziehung zum Opfer ha[X.] er bestri[X.]n.Bei seinen Beschuldigtenvernehmungen vom 6. und 7. Oktober 1998 ±der Angeklagte war im September 1998 wieder nach [X.] gekommen ±wurde ihm [X.] sein Fingerabdruck vorgehalten. Fr dessen [X.] ha[X.] er keine Erklrung. Er bestritt sowohl eine Verabredung mit [X.] fr den Tattag als auch sexuelle Kontakte in der [X.]. Auch nachVorhalt des Ergebnisses der DNA-Analyse blieb er dabei, nicht in der [X.] des Opfers gewesen zu sein.Im Dezember 1998 erklrte er die [X.] seinem Verteidigerr mit der figedanklichen [X.], er habe das Opfer in der Woh-- 8 -nung mit einem Messer oder einer Schere in der Brust steckend [X.] ihm Mineralwasser bringen wollen.Erstmals in der frren Hauptverhandlung erklrte er die Spuren mitdem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr am Vorabend des [X.]. [X.] er bisher verschwiegen, weil er die sexuellen Bezirseiner Ehefrau und Familie verheimlichen wollte.b) Sodann kommt das [X.] zu dem [X.], der vom [X.] am Vorabend (nach 20:50 Uhr) ± mit dem erseine [X.]en erklrt ± sei zwar fitheoretisch mlich gewesen, in [X.] der [X.] er jedoch der Kammer nicht [X.] [X.] das [X.] insbesondere zwei [X.]:aa) [X.] den Geschlechtsverkehr sei knapp gewesen; dafr t-ten nur 20 bis 35 Minuten zur [X.].Am Abend des Tages vor der Tat war der Angeklagte mit dem Opfer inder Wohnung der Eltern des Opfers, wo dieses von 20:00 Uhr bis 20:30 Uhr anzwei Mr einen Computer fr 3.000 DM verkaufte. Um 20:30 Uhr fuhrenbeide im PKW des Opfers in Richtung [X.]. Das Opfer wollte in [X.] seines Bekannten [X.]. nach dem Auto sehen lassen. Unterwegsrholten sie auf der Autobahn um 20:40 Uhr die beiden [X.]. [X.] Werkstatt kamen sie ± vom Zeugen [X.]. zuverlssig bekundet ± zwischen21:30 Uhr und 21:45 Uhr an und blieben dort bis 22:00 Uhr.Allerdings wre die restliche Fahrstrecke (nach dem Überholen [X.]) in zehn Minuten zurckzulegen gewesen, so [X.] sie [X.] Uhr bei der Werkstatt ankommen konnten. Diese [X.] (Ankunft um 21:30 Uhr) und 55 Minuten (Ankunft um 21:45 Uhr)- 9 -konnte das [X.] nicht aufklren. [X.] sei langsamer gefah-ren oder ein Umweg benutzt worden; die Zeit [X.] auf sonst nicht be-kannte Weise verbracht worden sein.Der Angeklagte hat diese Zeitlcke damit erklrt, in diesem Zeitraumhabe der Geschlechtsverkehr in der Wohnung des Opfers stattgefunden. Nachdem Überholen der [X.] sei dieses auf seinen Vorschlag einge-gangen, den Geschlechtsverkehr ausz. Man sei von der Autobahn ab-gefahren und habe sich in die Wohnung des Opfers (Fahrtzeit zehn Minuten)begeben. Nachdem man sich in der Wohnung ca. 45 bis 60 Minuten aufgehal-ten habe ± dort habe er Mineralwasser getrunken und sich im Bad die [X.] ±, sei man in die Werkstatt nach [X.] gefahren.bb) Ein Geschlechtsverkehr ± so [X.] das [X.] weiter aus ± seizudem aufgrund der Gesamtsituation und der Person des Opfers finicht sehrwahrscheinlichfl. [X.] wrend der Autofahrt mit der um-stlichen [X.] wre nicht situationsgerecht gewesen. Auch habe eskeinen [X.]und fr eine Bereitschaft des Opfers zum Geschlechtsverkehr mitdem Angeklagten gegeben. Das wird unter anderem damit [X.], [X.] [X.] die Nacht zuvor mit dem Zeugen [X.] Geschlechtsverkehr gehabt undim rigen eine neue Beziehung zu [X.]angebahnt habe.c) Danach [X.] das [X.], weshalb die fr den Tattag verab-redete Reise nur ein Vorwand gewesen sei. So habe der Angeklagte sicher-stellen k, [X.] das Opfer alleine zu Hause war und bei seinem Eintreffennicht mehr geschlafen habe.Auch dazu habe der Angeklagte wechselhafte und erlogene Einlassun-gen vorgebracht. Bei der Rechtshilfevernehmung als Zeuge in [X.] hat der- 10 -Angeklagte die Verabredung nicht erwt; er habe das Opfer lediglich ange-rufen, um dieses zu wecken. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung hat er [X.] bestri[X.]n. In der frren Hauptverhandlung gab er erstmals [X.] zu. Er habe mit dem Opfer zu seinem Bekannten bei [X.]fahren wollen, um dort Werkzeug fr einen Bauauftrag der Firma des Opfers zubesorgen. Das habe er bisher verschwiegen, da es sich bei diesem Auftrag umSchwarzarbeit gehandelt habe.Zudem sei fr das [X.] nicht plausibel, weshalb der [X.] weitere Erkundigungen wieder gegangen sein will, nachdem ihm auf [X.] nicht ffnet worden sein soll.d) Auch die Einlassungen des Angeklagten zum Ablauf des Vormittagsdes [X.] in der Wohnung seines Bekannten [X.]. ± dort ha[X.] er rnach-tet ± seien widerlegt. Daraus ergebe sich vor allem, [X.] er sich schon vor [X.] ein Alibi zurechtgelegt habe.Er habe [X.]. und dessen Mu[X.]r die Verabredung mit dem Opfer ver-schwiegen, obwohl er dies ohne weiteres [X.] erzlen k. Am Vormittagdes [X.] sei er unbeobachtet von seinen [X.]stgebern aus der [X.]. Wenn ± wie der Angeklagte bei seiner Planung angenommen ha-be ± der noch schlafende [X.]. und dessen Mu[X.]r, dilicherweise frzurArbeit ging, weder seinen Weggang noch seine Rckkunft bemerkt [X.]n,[X.] er als Alibi vorbringen k, er habe die Wohnung am [X.]. Diese Alibiplanung folgert das [X.] unter anderem daraus,[X.] der Angeklagte wahrheitswidrig ein heimliches Verlassen der Wohnungbestri[X.]n habe.e) Im [X.] daran wrdigt das [X.] die [X.]en.- 11 -aa) Aufgrund der [X.]en des Angeklagten fisteht fest, [X.] der An-geklagte diese Spuren ... hinterlieûfl. Das [X.] ist somit ersichtlich be-reits an dieser Stelle [X.], [X.] er die Spuren nicht anlûlich desbehaupteten [X.], sondern anlûlich der Tat gesetzt habe.bb) Nachdem das [X.] weitere namentlich bekannte Mr([X.]., [X.] , [X.], den Freund einer Bekannten des Opfers, den [X.]) und Personen aus dem Umkreis des Opfers als Tter und [X.]leger ausgeschlossen hat, [X.] sich das [X.] damit, die Tatortspu-ren (Mineralwasserflaschen und [X.]) des Unbekannten zu erklren.Die Zeitpunkte, zu denen diese Spuren gesetzt wurden, seien nicht [X.] auf den Tatzeitpunkt eingrenzbar. Die Spur am [X.] kider Tat, msse aber finicht zwingendfl dabei gesetzt worden sein. Wohl deshalbhat das [X.] ± was gleichwohl angezeigt gewesen wre ± nicht errtert,ob dieses [X.] das [X.] gewesen ist. Die Spuren an den [X.] seien zwar nach dem 4. November 1997 (dem [X.],drei Tage vor dem Tattag) gesetzt worden, sie kten von einem harmlosenBesucher stammen, aber auch im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen ver-ursacht worden sein.Zwar habe der Angeklagte die Tat auch alleine begehen k, auf-grund der genannten Spuren (des Unbekannten) kr nicht ausge-schlossen werden, [X.] bei der Tat auch ein [X.] beteiligt gewesen sei.Nachdem der Angeklagte im Verlauf des Vorabends des [X.] den [X.] habe, habe er auch eine gewisse Zeit gehabt, einen anderen als[X.] zu gewinnen.- 12 -2. Aufgrund des Aufbaus der Beweiswrdigung besorgt der Senat, [X.]das [X.] sich die Überzeugung von der [X.] (als Allein[X.]r oder[X.]) des Angeklagten gebildet hat, bevor es das wichtige Indiz ªTatortspu-ren des [X.] gewrdigt hat. Es hat dabei aus ± durchaus signifikan-ten ± einzelnen Indizien jeweils abschlieûend auf die [X.] des Ange-klagten geschlossen, ohne diesen [X.] ± was hier geboten war ± erst [X.] der Gesamtwrdigung aller Indizien zu ziehen. Dies gilt ungeachtetder knappen ªGesamtwrdigungº am Ende der Beweiswrdigung ([X.] 52).Das Revisionsgericht kann aber eine unzureichende Gesamtwrdigung desTatrichters nicht durch seine eigene ersetzen.a) So hat sich das [X.] von der Verursachung der Spuren [X.] anlûlich der [X.], ohne dabei die Tatortspu-ren des Unbekannten in die Wrdigung einzubeziehen ([X.] 39/40). Da das[X.] es aber fr mliclt, [X.] der Angeklagte die Tat alleine bege-hen konnte, wre auch ± was unterblieben ist ± zu errtern gewesen, ob derunbekannte Spurenleger nicht ebensogut Allein[X.]r war oder die Tat jedenfalls(mit oder ohne Wissen des Angeklagten) in der Wohnung des Opfers alleinausge[X.] hat. Allein der Umstand, [X.] andere (namentlich bekannte) [X.] aus dem Umfeld des Opfers als Tter ausschieden, [X.] die Mlich-keit eines unbekannten Alternativ[X.]rs nicht aus.b) Entsprechendes gilt fr den vom Angeklagten behaupteten, ªtheore-tisch zeitlich mlichenº Geschlechtsverkehr, den das [X.] aufgrunddes Zeitablaufs und der Situation nicht fr glaubhaft lt ([X.] 26).Es spricht zwar manches dafr ± insbesondere auch die wechselhaftenund erlogenen Einlassungen des Angeklagten ±, [X.] der behauptete [X.] eine an die Spurenlage angepaûte Schutzbehauptung [X.] -War dem so, so konnte dieses erlogene Einlassungsverhalten hier durchausals belastendes Indiz gewertet werden (vgl. [X.]St 41, 153, 156; [X.] StV1985, 356, 357; NStZ 1986, 325; [X.], 549; [X.]R StPO § 261 [X.] 3). Eine abschlieûende Beurteilung [X.], ob die Erklrung des Ange-klagten erlogen war, muûte jedoch der Gesamtwrdigung ± einschlieûlich der[X.]en des Unbekannten ± vorbehalten bleiben.Dabei kann offen bleiben, ob die Begrs [X.] tragfigist, ein spontaner Entschluû zum Geschlechtsverkehr wrend der Fahrt [X.] situationsgerecht gewesen, weil das Opfer die Nacht zuvor mit [X.] Geschlechtsverkehr gehabt und sich im rigen eine neue Beziehung zu[X.]angebahnt habe. Jedenfalls aber wre die nicht aufgeklrte Zeitlckevon 40 bzw. 55 Minuten, die sich dann er[X.], wenn die Fahrt zurWerkst[X.] ohne Unterbrechung durch den Geschlechtsverkehr fortgesetztworden wre, in die Gesamtwrdigung einzustellen gewesen.c) Hinzu kommt, [X.] das [X.] eines vorab zurecht gelegtenAlibis (vgl. [X.] NStZ-RR 1999, 49; zum erlogenen Alibi vgl. [X.] NStZ-RR1998, 303; NStZ 1999, 423; [X.], 439) zustzlicher Errterung bedurfte.Ob eine solche Plrhaupt vorlag und ob der vom [X.] ange-nommene Alibiplan hier als [X.] gewertet werden konnte, wird nichthinreichend deutlich. Immerhin ha[X.] der Angeklagte bei seinen Befragungenvon dem so geplanten Alibi keinen Gebrauch gemacht. Stattdessen hat er inwechselnden Angaben im Ergebnis vorgebracht, am Vormittag mit [X.]. bzw.dessen Mu[X.]r zusammengewesen zu sein, was seine [X.]stgeber [X.] ausgeschlossen haben.Der Umstand, [X.] der Alibi-Plan des Angeklagten danach [X.] wre, wenn er sich ster wie geplant eingelass[X.], [X.]- 14 -der Errterung bedurft. Zwar mag es sein, [X.] sich sein steres Vorbringendadurch erklrt, [X.] er sich ± mlicherweise auch, nachdem sein Telefonataus der Telefonzelle feststand ± [X.] entschieden hat, die ge-plante schwache Alibi-Behauptung (niemand hat gesehen, [X.] er die [X.] verlassen hat), durch eine strkere Alibi-Behauptung zu ersetzen (die[X.]stgeber besttigen seine Anwesenheit). Das zu erwist aber Sache [X.] Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Annahme des [X.], [X.] des Angeklagten mit dem Opfer zur Tatzeit unter einem Vorwandsei ein erheblich belastendes Indiz. Dieses Indiz wird noch dadurch [X.],[X.] ± wie das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt hat ± der [X.] insoweit gelogen und seine Einlassung dem Ermittlungsstand angepaûthat.Das [X.] hat nachvollziehbar [X.], weshalb ihm das Motivfr das Verschweigen der Verabredung ªnicht verstlich erscheintº. Gleichesgilt fr die auf zuverlssig festgestellte Tatsachen gegrten [X.]folge-rungen, der Angeklagte habe die Reise tatschlich nicht durchfren wollen,und die Beschaffung von Werkzeugen habe das Opfer zur Verabredung [X.] nicht veranlassen k. [X.] fr die Verabredung sei vielmehr ge-wesen, [X.] der Angeklagte dem Opfer finanzielle Hilfe durch seinen Bekann-ten in Aussicht gestellt und dieses so zur Verabredung bewegt habe.Schon diese [X.] jedenfalls fr eine Beteiligung des [X.] an der Tat. Sollte der neue Tatrichter insoweit zu demselben Bewei-sergebnis gelangen, so wird er unter Bercksichtigung der sonstigen [X.], ob er jedenfalls eine nach dem [X.] 15 -grundsatz denkbar mildeste Variante der Tatbeteiligung des Angeklagten fest-stellen kann (vgl. dazu [X.] NStZ-RR 2000, 171).Scfer [X.]Wahl [X.] Kolz

Meta

1 StR 200/01

25.10.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. 1 StR 200/01 (REWIS RS 2001, 851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 851

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