Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. 5 StR 448/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3981

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Nachschlagewerk: [X.]: neinVeröffentlichung: [X.] § 27; [X.] § 370 Abs. 1; § 41 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 11. Wird durch Abschluß eines Scheinvertrages eine Gehalts- zahlung verschleiert, so kann darin Beihilfe zur Einkommen- steuerhinterziehung des [X.] Die Strafbarkeit eines unberechtigten Vorsteuerabzugs aus einer Scheinrechnung entfällt nicht deswegen, weil der Aussteller der Rechnung die dort gesondert ausge- wiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat.3. Zur Strafzumessung bei Lohnsteuerhinterziehung und damit zusammenhängender Beihilfe zur Einkommen- steuerhinterziehung des [X.].[X.], [X.]. vom 20. März 2002 [X.] 5 StR 448/01 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. März 2002in der [X.] Steuerhinterziehung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. März 2002beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten wirddas [X.]eil des [X.] vom 15.Februar 2001 in den [X.] aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen [X.] § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.[X.] n d eDas [X.] hat die Angeklagten [X.]und [X.]wegenSteuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterzie-hung zu Gesamt[X.]eiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten bzw. vonsieben Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten [X.]hat es wegenBeihilfe zur Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ver-hängt. Die Vollstreckung der Strafen sind jeweils zur Bewährung ausgesetztworden. Alle drei Angeklagte beanstanden mit ihren Revisionen das [X.] und [X.] die Verletzung materiellen Rechts. Die Revisionen führen [X.] zur Aufhebung der jeweiligen Strafaussprüche; im übrigen [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -I.Das [X.] hat folgendes festgestellt:Die Angeklagten [X.]und [X.] gehörten im Jahr 1993 demehrenamtlich ttigen [X.] des Fußballvereins [X.] an,bei dem auch der [X.] war. [X.] diesem mit Beginn der [X.] der Durchbruch zumfiTopstrmerfl der [X.] gelungen war, fanden Anfang des [X.] 1993 Vertragsgesprcr eine Gehaltserhöhung statt, zumal da be-reits andere [X.] Interesse an einer Verpflichtung von [X.]zeigten. [X.] war daran gelegen, mit dem Spieler eine [X.] zu vereinbaren und eine im Arbeitsvertrag enthalteneTransferregelung zu beseitigen, nach der [X.] unter bestimmten Voraus-setzungen eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrages verlangen konnte.[X.] wiederum stellte hohe Gehaltsforderungen. Nachdem die Vertrags-verhandlungen zchst ergebnislos abgebrochen worden waren, schaltete[X.] [X.] die weiteren Verhandlungen den Angeklagten [X.]ein, dereine Werbeagentur betrieb. Die Angeklagten einigten sich dann u.a. auf eineeinmalige Zahlung von zwei Mio. DM zuzlich Umsatzsteuer, die nicht di-rekt an [X.] , sondern zur Verschleierung der [X.] die Werbe-agentur des Angeklagten [X.] an [X.] weitergeleitet werden sollte.Um die anfallende Lohnsteuer nicht ab[X.]en zu mssen und um es [X.] ermöglichen, den Erhalt dieser Zahlung vor dem Finanzamt zu verheimli-chen, beschlossen die Angeklagten, zum Schein einen Vertrag zwischen derWerbeagentur des Angeklagten [X.]und [X.] zu schlie-ßen, mit dem die Übertragung smtlicher Vermarktungsrechte an der Persondes [X.] an den Verein vorgetscht werden sollte. Im Juni 1993 [X.] mehrere den Fußballspieler [X.] betreffende [X.], die Gehalts[X.]agen regelten und die bisherige Transferregelungaufhoben. Dabei wurde die Vereinbarung zwischen [X.] und- 4 -der Werbeagentur des Angeklagten [X.]r die Übertragung der Ver-marktungsrechte auf den 20. August 1993 vor- und die Vertrmit Yselbst auf den 5. Mrz 1993 rckdatiert. Es sollte der Eindruck erweckt [X.], der [X.] die Vermarktungsrechte sei erst ein halbes Jahr nachrigen [X.] worden. Von den von [X.]gezahlten 2,3 Mio. DM behielt der Angeklagte [X.] die gesondert aus-gewiesene Umsatzsteuer in [X.] 300.000 DM, die er an das [X.], sowie eine Provision von 200.000 DM ein. Den restlichen [X.] leitete er an eine Firma [X.]. in [X.] weiter, deren [X.] [X.] war.[X.] gab in den beim Finanzamt eingereichten [X.] die geleistete Zahlung nicht an und [X.]te die daraufentfallende Lohnsteuer in [X.] mehr als 1,2 Mio. DM nicht ab; dagegenmachte der Verein die Umsatzsteuer aus der Rechnung des Angeklagten [X.]als Vorsteuer geltend. [X.] wiederum erklrte den [X.] nicht r dem Finanzamt und hinterzog die anfallendeEinkommensteuer.II.Die Angeklagten wenden sich insbesondere dagegen, [X.] die Über-tragung der Vermarktungsrechte an dem Bundesligafuûballspieler [X.] an [X.] steuerlich als Scheingescft im Sinne von§ 41 Abs. 2 [X.] behandelt worden ist. Sie machen geltend, [X.] es sich beider gewlten Vereinbarung um eine zulssige und tatschlich durchge-[X.]te Vertragsgestaltung und nicht um die Verschleierung einer Gehalts-zahlung an [X.] gehandelt habe.1. Die erhobenen [X.] Rechtsfehler zum Nachteilder Angeklagten nicht auf. Der Errterung bedarf lediglich [X.] -Die von den Angeklagten [X.] und [X.]erhobene R,das [X.] habe gegen die ihm nach § 261 StPO obliegende [X.], die erhobenen Beweise erscfend zu wrdigen, weil es dieEinlassung des [X.]ren Mitangeklagten [X.] nicht mitgeteilt habe, ob-wohl seine Angaben mit den [X.]eilsfeststellungen im Widerspruch st,greift nicht durch.Allerdings ist der Tatrichter grundstzlich verpflichtet, alle wesentli-chen Beweismittel der gesamten Hauptverhandlung im Rahmen seiner Be-weiswrdigung heranzuziehen und die vorhandenen Beweise einer er-scfenden Wrdigung zu unterziehen (vgl. [X.]R StPO § 261 Einlas-sung 5). Dies gilt auch [X.] Sacheinlassungen, sofern sie nicht marginal sind(vgl. [X.], [X.]. vom 23. Februar 2000 [X.] 5 StR 382/99). Der [X.] nach § 261 StPO eingermten Freiheit in der [X.] sind insoweit Grenzen gesetzt (vgl. [X.] StV 1988, 138 m. Anm.Schlothauer; OLG Karlsruhe StV 2000, 658). Mit Recht stellt die [X.], [X.] grundstzlich die Einlassung eines Mitangeklagten in der [X.] bei der Beweiswrdigung auch dann Bercksichtigung finden[X.], wenn das Verfahren gegen diesen Angeklagten [X.] wie hier [X.] sterabgetrennt worden ist.Eine vom Revisionsgericht auf eine entsprechende Verfahrensrnach § 261 StPO hin zu beachtckenhaftigkeit der [X.] sich nicht nur aus den [X.], sondern auch aus der ausdem [X.] ersichtlichen weiteren Beweisaufnahmeergeben, wenn diese in der Beweiswrdigung im [X.]eil keinen Niederschlaggefunden hat (vgl. hierzu [X.] NStZ 2001, 440). Die berprfung kann [X.] nur auf die Beweisergebnisse erstreckt werden, die mit den Mitteln [X.] ohne weiteres feststellbar sind. Eine Rekonstruktion der- 6 -Hauptverhandlung zur Feststellung der Einlassung des [X.]ren Mitange-klagten [X.] ist dem Senat damit grundstzlich verwehrt.Allerdings wird aus den in die Hauptverhandlung einge[X.]ten ± [X.] den Revisionen entsprechend den Anforderungen des § 344 Abs. 2Satz 2 StPO mitgeteilten ± Schriftstcken deutlich, [X.] der [X.]re Mitange-klagte [X.] dieselben Sachverhalte zu verschiedenen Zeitpunkten unter-schiedlich dargestellt hat, was seine Glaubwrdigkeit in Frage stellt. Einere Auseinandersetzung mit den Angaben des [X.] und seinerGlaubwrdigkeit im [X.]eil war hier dennoch entbehrlich, weil ± wie dem [X.]eilmit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist ± das [X.] der Aus-sage des [X.] wegen erheblicher Zweifel an dessen Glaubwrdigkeit kei-nen eigenstigen Beweiswert beigemessen hat. Das [X.] ist [X.] des [X.] mit ûerster Zurckhaltung begegnet und hat seineBeweiswrdigung auf eine Vielzahl von Beweismitteln und Indizien gesttzt.Die Angaben des [X.] hat das [X.] dabei nie allein, sondern nurdann und nur zu einzelnen Punkten flankierend herangezogen, wenn dieentsprechenden [X.] auch noch jeweils durch ein anderes Be-weismittel belegt waren. Eine bloûe [X.] gegen [X.], bei welcher der [X.] besondere Darstellungs-und Begrsanforderungen an das [X.]eil stellt, wenn der Tatrichterdem einzigen Belastungszeugen glaubt (vgl. [X.]St 44, 153, 158; 44, 256;[X.]R StPO § 261 Beweiswrdigung 23 m.w.N.), liegt hier nicht vor. NreErrterungen zur Aussagekonstanz und zur Glaubwrdigkeit eines Aussa-genden sind ansonsten [X.] nur dann geboten, wenn das [X.]. Dies war hier nicht der Fall. Das[X.] hat seine berzeugungsbildung auf eine Vielzahl von Beweis-mitteln gesttzt und hat den Angaben des weitgehend [X.] [X.]ren Mitangeklagten [X.] keine maûgebliche Bedeutungbeigemessen.- 7 -2. Die Schuldsprche halten rechtlicher Nachprfung stand.a) Das [X.] hat sich die berzeugung gebildet, [X.] der vonden Angeklagten geschlossene Vertrag, mit dem die bertragung der Ver-marktungsrechte an dem Bundesligafuûballspieler [X.] verein-bart wurde, nicht ernstlich gewollt war und nur der Verschleierung einer Ge-haltszahlung an [X.] diente. Die Beurteilung, ob ein [X.], obliegt grundstzlich dem Tatrichter [X.] in Hschmann/[X.]/[X.] § 41 Rdn. 188). Das [X.]eil [X.] allerdings erkennen las-sen, [X.] der Tatrichter die wesentlichen [X.] und gegen ein [X.] Umstim Rahmen der [X.] in eine Gesamtwrdigung einbezogen hat, so [X.] die vom Gericht ge-zogene Schluûfolgerung nicht nur eine Annahme ist oder sich als bloûeVermutung erweist (vgl. [X.]R StPO § 261 berzeugungsbildung 26). Die-sen Anforderungen wird die Beweiswrdigung des [X.] gerecht.Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, [X.] ein Lizenz-fuûballspieler Einkfte aus nichtselbstiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1EStG) bezieht, weil er sich auf eine lre Dauer verpflichtet und gegen-r dem Verein weisungsgebunden ist (vgl. § 1 [X.]; [X.], 48, 50;Schmidt/[X.] EStG 20. Aufl. § 19 Rdn. 15 [X.]; [X.] 1995,461, 463; [X.], 279, 280; [X.]/[X.] 1997, 185, 188). [X.] dabei bedacht, [X.] nicht smtliche Leistungen des Arbeitgebers an ei-nen Arbeitnehmer Lohn im Sinne von § 19 EStG sein mssen. ErfolgreicheSportler haben die Mlichkeit, aus ihrem Bekanntheitsgrad durch Werbe-einnahmen sogar [X.] Entgelte zu erzielen als aus der [X.] (vgl. [X.], 279, 281). Dabei [X.]en Einnahmen [X.] eines Sportlers nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] 1986, 424) [X.] zu (nicht lohnsteuerpflichti-gen) Einkften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), wenn der Sportler [X.] selbstig und nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht- 8 -aust und sich die Ttigkeit als Beteiligung am [X.] darstellt (vgl. auch BMF-Schreiben vom 25. August 1995 ± [X.] ±S 2331 ± 9/95, [X.], 1508). Die Tatsache, [X.] der bei [X.]Frankfurt als Arbeitnehmer bescftigte Fuûballspieler [X.] r seinFestgehalt hinaus von seinem Arbeitgeber eine zustzliche Einmalzahlungerhalten hat, qualifiziert diese damit noch nicht ohne weiteres als weitereGehaltszahlung, [X.] eine solche aber auch nicht aus.Ein Scheingescft im Sinne von § 41 Abs. 2 [X.] liegt indes dann vor,wenn die Parteien [X.] einesRechtsgescfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden [X.] verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen (vgl.[X.] NJW 1982, 569; [X.] in Hschmann/[X.]/[X.] § 41 Rdn.153). Entscheidend ist dabei, ob die Parteien zur Erreichung des erstrebtenErfolges ein Scheingescft [X.] r ein ernstgemeintes Rechts-gescft [X.] notwendig erachtet haben (vgl. [X.]Z 36, 84, 88 m.w.N.). [X.] die Interessenlage und die verfolgten wirtschaftlichen Zwecke wie auchdie Frage zu bercksichtigen, ob die Beteiligten ein durch ein Scheinge-scft verdecktes [X.] wirklich gewollt haben [X.] aaO Rdn.153, [X.] das [X.] beachtet und sich aufgrund ei-ner umfassenden Gesamtwrdigung der [X.] und gegen ein [X.] Umstie berzeugung gebildet, [X.] die Angeklagteneine Verûerung der Vermarktungsrechte nicht ernstlich vorhatten, son-dern den geschaffenen Schein eines solchen Vertrages zur Verschleierungder Lohnzahlung an [X.] ausnutzen wollten. Der Tatrichter hat dabeinicht verkannt, [X.] der Erwerb von Vermarktungsrechten dem Verein auchdann von erheblichem Nutztte sein k, wenn sich eine solche In-vestition nicht unmittelbar wirtschaftlich ausgezahlt tte. Auch hat er be-dacht, [X.] die erfolgte Ab[X.]ung von Umsatzsteuer [X.] einen Vollzug des- 9 -Vertrages und damit [X.] eine Ernstlichkeit des Vertragsschlusses sprechenkann. Auf der anderen Seite hat er ohne Rechtsfehler in die Gesamtabw-gung eingestellt, [X.] [X.] trotz angeblicher Exklusivrechteeinerseits einem steren, [X.] betreffenden Werbevertrag des Ange-klagten [X.]mit der Firma [X.]nicht entgegengetreten ist, andererseitsselbst keinerlei Versuche unternommen hat, den Spieler zu vermarkten undnicht einmal die naheliegende Mlichkeit genutzt hat, den [X.] auf eine Vermarktung [X.] s anzusprechen. Dabei durfteauch bercksichtigt werden, [X.] etwaige Vermarktungsrechte beim Transferdes [X.] zum [X.] Fuûballverein [X.] keine Rolle gespielthaben. Ebenso durfte das [X.] wrdigen, [X.] die Angeklagten durchRck- und Vordatieren der verschiedenen [X.] erweckthaben, der [X.] eine Gehaltserrjenir diebertragung der Vermarktungsrechte seien im Abstand von einem [X.] geschlossen worden.b) Die Verurteilungen der Angeklagten [X.]und [X.] sind [X.]ei von [X.].Bei der Zahlung von 2,3 Mio. DM an den Angeklagten [X.]han-delte es sich um eine verdeckte Gehaltszahlung an den Vereinsspieler [X.] . Der Verein war verpflichtet, [X.] diese Lohnsteuer anzumelden (§ 41aAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und an das Betriebsstttenfinanzamt abzu[X.]en(§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus,[X.] die Angeklagten [X.]und [X.]die Zahlung an [X.]formalauf den [X.] der Vermark-tungsrechte [X.] [X.] geleistet haben; als Scheingescft ist dieser Vertrag[X.] die Besteuerung unerheblich (§ 41 Abs. 2 Satz 1 [X.]). [X.] istvielmehr das verdeckte [X.] einer Gehaltszahlung an den bei [X.]Frankfurt bescftigten Fuûballspieler [X.] (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2 [X.]).Insoweit ist es unerheblich, [X.] die geleistete Zahlung nicht [X.] -sonderr den Angeklagten [X.]und die Firma [X.]. dem Arbeit-nehmer [X.] zugeflossen ist (vgl. Kirchhof/S, Einkommensteuerge-setz § 19 Rdn. [X.] m. [X.]) Auch die Verurteilungen der drei Angeklagten wegen Beihilfe zurEinkommensteuerhinterziehung des [X.]ren Mitangeklagten [X.] habenBestand.Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundstzlich jedeHandlung anzusehen, welche die Herbei[X.]ung des [X.] objektiv [X.]dert (vgl. [X.]St 42, 135, 136), ohne [X.] sie [X.] denErfolg selbst urschlich sein [X.] (st. Rspr., vgl. nur [X.]St 46, 107, 109).Die strafbare Hilfeleistung liegt hier in dem [X.], bei den Angeklagten [X.]und [X.] zudem in der Nichtauf-nahme der Zahlung von 2,3 Mio. DM in die Lohnsteuerbescheinigung [X.] [X.] . Hierdurch wurde (aucr den Finanzrden) verschleiert,[X.] es sich bei der geleisteten Zahlung um [X.]. Dies ermlichte [X.] die Hinterziehung der auf diesen [X.] lastenden Einkommensteuer (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).Einer Strafbarkeit der Angeklagten wegen Beihilfe zur [X.] steht nicht entgegen, [X.] eine Gehaltszahlung des Arbeitgebers aneinen Arbeitnehmer eine objektiv fineutralefl Handlung ist (vgl. hierzu [X.]St46, 107, 112; [X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.] 3, 20), die grundstzlichkeine Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des Arbeitnehmers dar-stellt. Hier beschrkte sich das Verhalten der Angeklagten nicht auf einebloûe Gehaltszahlung; die Angeklagten haben vielmehr die Zahlung an [X.] durch [X.] mit dem Angeklagten [X.] gezielt verschleiert. [X.] ist dabei, [X.] eine entgeltliche, zeitlichbe[X.]istete bertragung der Rechte des [X.] am eigenen Namen (§ 12 BGB)- 11 -und am eigenen Bild (§ 22 ff. [X.]) an [X.] [X.] eine so-genannte Namens- oder Imagewerbung unter Einbindung einer Werbe-agentur rechtlich zulssig gewesen wre. Ein solcher Vertrag war nach [X.] von den Angeklagten gerade nicht ernsthaft gewollt.Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung wird [X.] dadurch ausgeschlossen, [X.] die Angeklagten weder [X.] die Erfllungder steuerlichen Pflichten des [X.] verantwortlich noch von ihm mit [X.] dieser Pflichten betraut worden waren. Den Angeklagten war [X.], [X.] die getroffenen Vereinbarungen [X.] [X.] nur dann wirtschaftlichvon Interesse waren, wenn er die ihm zuflieûende Zahlung in seiner [X.] nicht angeben wrde; durch Verschleierung [X.] sollte gerade dies ermlicht werden.[X.] ist eine Strafbarkeit der Angeklagten auch nicht deswegenausgeschlossen, weil es [X.] bei den Vertragsverhandlungen nicht vor-rangig darauf ankam, eine strafbare Steuerhinterziehung begehen zu kn-nen; er wollte vielmehr vor allem [X.] als bisher erzie-len. Verfolgt der von einem [X.]den Untersttzte neben strafbarenauch legale Ziele, stehen diese zulssigen Ziele einer Strafbarkeit des [X.] dann nicht entgegen, wenn sich der [X.]de mit [X.] des [X.] solidarisiert, indem er sich gerade die Fr-derung der strafbaren Handlungen des [X.] angelegen sein lût.So verhielt es sich hier. Mit dem [X.] zur [X.] der Gehaltszahlung (und der Nichtab[X.]ung von Lohnsteuer)haben die Angeklagten ihr Verhalten neben der Verfolgung eigener finan-zieller Interessen von [X.] auch dem wirtschaftlichen Bestre-ben des [X.] und damit seinen deliktischen Zielen einer [X.] 12 -d) Die Verurteilung der Angeklagten [X.]und [X.] wegenHinterziehung von Umsatzsteuer durch unberechtigten Vorsteuerabzug [X.] ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die in der [X.] angebliche Verûerung von Vermarktungsrechten ausgewiesene Um-satzsteuer durfte nicht als Vorsteuer abgezogen werden.Ein Vorsteuerabzug gemû § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist nur [X.]Steuern aus Rechnungen im Sinne des § 14 UStG zulssig, denen [X.] Lieferungen oder sonstige Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr.1 UStG zugrundeliegen. Dabei ist auf die tatschliche Gestaltung einesRechtsgescfts abzustellen; maûgeblich sind die tatschlichen Leistungs-bewegungen (vgl. [X.], [X.]/NV 1987, 756; [X.]R [X.] 41 Abs. 1 Durch-[X.]ung, tatschliche 1; [X.]R [X.] 370 Abs. 1 Versuch 2). [X.] und [X.] sind [X.] die Besteuerung unerheblich (§ 41Abs. 2 Satz 1 [X.]).Diese Regelung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Euro-ischen Gerichtshofs zur [X.] (77/388/[X.]) des Rates vom17. Mai 1977 ([X.]. [X.] 1977 Nr. L 145, 1), wonach ein Recht zum [X.] nur [X.] solche Steuern besteht, die geschuldet werden, weil sie miteinem der Mehrwertsteuer unterworfenen Umsatz im Zusammenhang ste-hen, nicht aber [X.] solche, die ausschlieûlich geschuldet werden, weil sie ineiner Rechnung ausgewiesen worden sind ([X.], [X.]. vom [X.] 1989 ± Rechtssache [X.]/87 ± [X.] Holding, Slg. 1989, 4227).Anderes gilt auch dann nicht, wenn ± wie hier ± dir eine nichtausge[X.]te Leistung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer tatschlich andas Finanzamt abge[X.]t wird. Nach der Rechtsprechung des [X.] zum Grundsatz der Neutralitt der Mehrwertsteuer gilt zwar,[X.] zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer im [X.] berichtigt werden kann, wenn die Ge[X.]dung des [X.] -mens rechtzeitig und vollstig beseitigt worden ist ([X.], [X.]. vom 19.September 2000 ± Rechtssache [X.]/98 ± Schmeink & Co[X.]eth und Stro-bel, Slg. 2000 I S. 6973; vgl. hierzu auch [X.]E 194, 506 und 517; [X.]R[X.] 370 Abs. 1 Versuch 2). Dies [X.] jedoch nicht aus, [X.] die Mit-gliedstaaten an das Ausstellen und Verwenden von Scheinrechnungen straf-rechtliche Folgen kfen ([X.] aaO S. 7008 Tz. 62). Ob das Steuerauf-kommen durch die Tat letztlich dauerhaft ge[X.]det wird oder ob dies nichtder Fall ist, weil der Aussteller der zum Vorsteuerabzug verwendeten Rech-nung die gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrs Finanzamtabge[X.]t hat, spielt [X.] die Verwirklichung des Hinterziehungstatbestandesnach § 370 Abs. 1 [X.] demnach keine Rolle. Diese Frage erlangt aber beider Strafzumessung im Rahmen der Bercksichtigung der verschuldetenAuswirkungen der Tat (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) Bedeutung.3. Jedoch begegnet die Strafzumessung insgesamt durchgreifendenBedenken.a) Das [X.] hat die Angeklagten [X.] und [X.] so-wohl wegen Lohnsteuerhinterziehung als auch wegen Beihilfe zur Einkom-mensteuerhinterziehung des [X.] verurteilt. Im Rahmen der Strafzumes-sung hat es dabei jeweils die [X.] bercksichtigt. Bei Anwendung dieses an sich zutreffenden [X.] ist allerdings zu besorgen, [X.] das [X.] das [X.] und Einkommensteuer nicht hinreichend bedacht hat. [X.] ist die Einkommensteuer der Arbeitnehmer [X.] Einkfte ausnichtselbstiger Arbeit, die gemû § 38 Abs. 1 EStG durch [X.] Lohn erhoben wird (vgl. hierzu [X.]/Gast/[X.], Steuerstra[X.]echt §370 [X.] Rdn. 202). Da es sich bei der Lohnsteuer somit lediglich um einebesondere Erhebungsform der Einkommensteuer handelt, ist die vom Ar-beitgeber abge[X.]te Lohnsteuer beim Arbeitnehmer auf dessen veranlagteEinkommensteuer anzurechnen (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Dies hatzur Folge, [X.] die Zahllast des Steuerpflichtigen stets um den durch [X.] 14 -steuerabzug bereits erhobenen Steuerbetrag niedriger als die festgesetzteEinkommensteuer ist. Zugleich bedeutet dies, [X.] das [X.] Hinterziehung sowohl der Lohnsteuer als auch der Einkommensteuernicht in Hr Summe der beiden hinterzogenen Steuern ge[X.]det ist.Diesen Umstand hat das [X.] bei der Strafzumessung wegen Beihilfezur Einkommensteuerhinterziehung des [X.] nicht erkennbar zugunstender Angeklagten [X.]und [X.]bercksichtigt. Dies [X.]t insoweit zurAufhebung des Strafausspruchs. Aus demselben Grund ist auch der Straf-ausspruch hinsichtlich des Angeklagten [X.]aufzuheben, den das Land-gericht wegen Beihilfe sowohl zur Lohnsteuerhinterziehung als auch zurEinkommensteuerhinterziehung des [X.] verurteilt hat. Der Senat [X.] hinaus nicht [X.], [X.] sich der Rechtsfehler auf die Straf-zumessung wegen Hinterziehung von Lohnsteuer ausgewirkt hat, und hebtdaher auch die hier[X.] verten Einzelstrafen auf.b) Auch soweit die Angeklagten wegen [X.]. Beihilfe hierzu verurteilt worden sind, lt die Strafzumessung [X.] Nachprfung nicht stand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte [X.] als Aussteller einer Scheinrecr die angebliche [X.] die in dieser Rechnung gesondert ausge-wiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abge[X.]t, welche die Angeklagten[X.] und [X.]r dem Finanzamt als Vorsteuer geltendgemacht haben. Zwar hat die Tatsache, [X.] der Aussteller einer Schein-rechnung die dort gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamtabge[X.]t hat, [X.] die Strafbarkeit des Rechnungsemp[X.]s, der die [X.] aus dieser Rechnung geltend gemacht hat, auûer Betracht zu bleiben(vgl. oben II.2.d.). Jedoch hat der Umstand, [X.] der Rechnungsausstellereine solche Ab[X.]ung von Anfang an vorhatte und der Rechnungsempfn-ger dies wuûte, [X.] die Strafzumessung Bedeutung. In diesem Fall ist die Tatnicht auf eine dauerhafte Ge[X.]dung des Steueraufkommens gerichtet, so-fern die Verwendung von Scheinrechnungen nicht ± wie es etwa bei einem- 15 -Umsatzsteuerkarussell der Fall sein kann ± an anderer Stelle zu Steuerver-krzungen [X.]en soll. Dies hat das [X.] nicht bedacht.- 16 -c) Die erforderliche Neufestsetzung der Einzelstrafen bedingt die Auf-hebung der gegen die Angeklagten [X.] und [X.]festgesetztenGesamt[X.]eiheitsstrafen.[X.] Hr [X.]

Meta

5 StR 448/01

20.03.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. 5 StR 448/01 (REWIS RS 2002, 3981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3981

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Strafverurteilung wegen Steuerhinterziehung u.a.: Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit bei Steuerverkürzung durch Ausstellung von Scheinrechnungen


Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 235/16

V R 29/20

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