Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.12.2010, Az. B 12 KR 11/10 B

12. Senat | REWIS RS 2010, 784

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Verletzung von § 103 SGG)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und [X.] Pflegeversicherung.

2

Der Kläger war während seiner seit dem 1.10.2000 ausgeübten Beschäftigung freiwillig bei der beklagten Krankenkasse sowie bei der beklagten Pflegekasse versichert. Die Arbeitgeberin zahlte dem Kläger [X.] zusätzlich zu seinem Gehalt aus, ohne Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einzubehalten und an die Beklagten weiterzuleiten. Mit Bescheiden vom 18.10.2005 forderte die beklagte Krankenkasse, auch im Namen der beklagten Pflegekasse, vom Kläger die Zahlung von Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1.12.2000 bis 30.9.2005 in Höhe von insgesamt 29 431,28 Euro. Während das [X.] der Klage stattgegeben hat, hat das L[X.] auf die Berufung der Beklagten unter Änderung des Urteils des [X.] die Klage abgewiesen.

3

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] Nordrhein-Westfalen vom 10.12.2009.

4

II. Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 [X.]G als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

5

Das B[X.] darf gemäß § 160 Abs 2 [X.]G die Revision gegen eine Entscheidung des L[X.] nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.]) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.]).
Die Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung ist demgegenüber kein Zulassungsgrund.

6

Der Kläger macht mit seiner Beschwerde geltend, das L[X.] sei seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe ihm nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt, so müssen die diese Mängel vermeintlich begründenden Tatsachen substanziiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Damit kann eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 103 [X.]G zulässig nur dann gerügt werden, wenn nicht nur eine Beweisanregung erfolgte, sondern ein Beweisantrag gestellt wurde, der noch in der letzten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten, dh bei [X.] vertretenen Beteiligten in der letzten mündlichen Verhandlung durch diese wenigstens hilfsweise wiederholt worden ist (vgl [X.]-1500 § 160 [X.] mwN). Die Beschwerdebegründung muss einen vom Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das L[X.] nicht gefolgt ist, die Rechtsauffassung des L[X.] wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, die Tatumstände darlegen, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass hätten geben können, das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme darlegen und schildern, dass und warum die Entscheidung des L[X.] auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl B[X.] SozR 4-1500 § 160a [X.] mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

8

Der Kläger führt zur Begründung der Verletzung der Amtsermittlungspflicht des § 103 [X.]G zwar aus, drei von ihm namentlich benannte Zeuginnen hätten zu dem von ihm im Einzelnen dargelegten Beweisthema gehört werden müssen, weil sich das Gericht nicht mit der eingeholten schriftlichen [X.] vom 27.11.2009 hätte begnügen dürfen. In der Beschwerdebegründung fehlen jedoch Darlegungen dazu, wann ein solcher Antrag, die Zeuginnen zu vernehmen, gestellt worden ist, so dass er in den Gerichtsakten auffindbar wäre. Auch wird nicht aufgezeigt, dass ein Beweisantrag im prozessrechtlichen Sinne durch den im sozialgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Kläger noch in der letzten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden ist. Eine Verletzung des § 103 [X.]G ist damit nicht hinreichend aufgezeigt.

9

Soweit die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, weil die Zeugenvernehmung unterblieb, kann dies nicht zu Zulassung der Revision führen. Zwar kann als Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] iVm § 62 [X.]G gerügt werden, das Gericht habe wesentliches Vorbringen der Prozessbeteiligten nicht in Erwägung gezogen. Bezieht sich dieser Vorwurf jedoch auf einen Beweisantrag und enthält er im [X.] seiner Begründung lediglich eine Wiederholung des zu § 103 [X.]G Vorgebrachten, so kann die Beschwerde hierauf - wie auch auf die Verletzung von Hinweispflichten im Zusammenhang mit einem Beweisantrag - nicht gestützt werden, weil die in § 160 Abs 2 [X.] [X.]G geregelte Beschränkung von Verfahrensrügen über den Umweg des § 62 [X.]G nicht erweitert werden kann (vgl B[X.] Beschluss vom 28.7.1992 - 2 BU 37/92 - [X.] 1993, 1406).

Auch soweit die Beschwerde darauf gestützt wird, das L[X.] habe verfahrensfehlerhaft nicht rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.12.2009 eine Frist zur Stellungnahme zu der [X.] vom 27.11.2009 gesetzt, wird eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend begründet. Der Kläger legt nicht dar, dass und aus welchen Gründen die fehlende Fristsetzung ihn daran gehindert haben könnte, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, welches weitere Vorbringen verhindert worden sein könnte und warum in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2009 nicht ergänzend hätte vorgetragen werden können. Sein Prozessbevollmächtigter führt vielmehr aus, er habe nach Kenntnis der eingeholten [X.] kurz erwidert und ein persönliches Schreiben des [X.] vom [X.] zu den Gerichtsakten gereicht. Damit wird gerade dargelegt, dass er die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme hat wahrnehmen können und auch wahrgenommen hat.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 3 Halbs 2 [X.]G).

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 11/10 B

03.12.2010

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Köln, 27. Mai 2008, Az: S 9 KR 189/06, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 62 SGG, § 103 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.12.2010, Az. B 12 KR 11/10 B (REWIS RS 2010, 784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 784

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