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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 44/15
vom
4.
November 2015
in der Freiheitsentziehungssache
-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.]s hat am 4.
November 2015 durch die Vorsitzende Richterin am [X.] [X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland, den Richter Dr.
Kazele und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2015 wird nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es hinsicht-lich der Kostenentscheidung richtig heißen muss:
Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not-wendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Borken
auferlegt.
Stresemann
Brückner
Weinland
Kazele
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.01.2015 -
42 XIV (B) 2/15 -
LG [X.], Entscheidung vom 06.02.2015 -
5 [X.] -
Meta
04.11.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2015, Az. V ZB 44/15 (REWIS RS 2015, 2888)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 2888
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