Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2015, Az. V ZB 44/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1074

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[X.]:[X.]:BGH:2015:081215BVZB44.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 44/15
vom
8. Dezember 2015
in der Freiheitsentziehungssache

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2
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Der V. Zivilsenat des [X.]s hat am 8. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin am [X.] [X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland, den Richter Dr.
Kazele und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des [X.]s vom 1.
Oktober
2015 wird auf Kosten des [X.] zurück-gewiesen.

Gründe:
I.
Der Betroffene hat in einem Abschiebungshaftverfahren durch seinen anwaltlichen Bevollmächtigten Rechtsbeschwerde eingelegt. Die [X.] ist der beteiligten Behörde am 13.
April
2015 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 1.
Oktober 2015 hat der [X.] entschieden, dass
die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung des [X.] den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Die Entschei-dung ist der beteiligten Behörde am 26. Oktober 2015 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 hat die beteiligte Behörde [X.], es sei unverständlich, dass sie von dem [X.] während des gesamten Verfahrens nicht um eine Stellungnahme gebeten worden sei; auch die [X.] müsse in [X.] die Gelegenheit erhalten, sich zu äußern. Mit Schreiben vom 10. November 2015 hat sie zudem gerügt, 1
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dass der [X.] nicht vorab auf seine in dem Beschluss vom 1. Oktober 2015 vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung [X.] habe.
II.
Das Schreiben der beteiligten Behörde vom 27. Oktober 2015 ist als An-hörungsrüge auszulegen. Diese ist statthaft (§ 44 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§
44 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Sie ist jedoch unbegründet.
1. Indem der [X.] die beteiligte Behörde nicht ausdrücklich aufgefordert hat, zu der ihr zugestellten Rechtsbeschwerdebegründung des Betroffenen Stellung zu nehmen, hat er deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Dass die Stellung der eine Haftanordnung beantra-gende Behörde als Verfahrensbeteiligte (§ 7 Abs. 1 FamFG) das Recht [X.], sich zu in den in dem gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsät-zen des Betroffenen zu äußern, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen [X.] Aufforderung bedarf, muss einer mit
Ausländer-
und [X.] betrauten Kreisverwaltungsbehörde bekannt sein. Dass es sich im konkreten Fall anders verhielt und sich dies dem [X.] hätte aufdrän-gen müssen, zeigt die beteiligte Behörde nicht auf.
2. Soweit die beteiligte Behörde die Auffassung vertritt, der [X.] hätte vor seiner Entscheidung darauf hinweisen müssen, dass er die [X.] aus rechtlichen Gründen nicht für ausreichend halte, kann die Anhö-rungsrüge hierauf nicht gestützt werden; denn die behauptete Verletzung der richterlichen Hinweispflicht ist erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 44 Abs. 2 FamFG gerügt worden. Ebenso wie die Nachholung der gemäß § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG erforderlichen Begründung außerhalb der [X.] (§ 44 Abs. 2
Satz 1 FamFG) nicht möglich ist ([X.]/Meyer-Holz, FamFG, 3
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18.
Aufl., § 33 Rn. 30), kann die Anhörungsrüge nach Ablauf der [X.] nicht durch eine nachgeschobene Begründung auf eine weitere, neue [X.] gestellt werden. Im Übrigen hätte die Rüge auch bei einer Berücksichtigung des Vorbringens keinen Erfolg. Die rechtliche Problematik hinsichtlich der Ab-schiebungsandrohung war in der Rechtsbeschwerdebegründung angesprochen worden; dort war beanstandet, dass sich die beteiligte Behörde auf eine Ab-schiebungsandrohung berufe, die durch die Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland längst erledigt gewesen sei. Eine Verpflichtung des [X.]s, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie die Einwände anderer Beteiligter rechtlich zu bewerten sind, besteht nicht.

Stresemann
Brückner
Weinland

Kazele
Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.01.2015 -
42 XIV (B) 2/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.02.2015 -
5 [X.] -

Meta

V ZB 44/15

08.12.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2015, Az. V ZB 44/15 (REWIS RS 2015, 1074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1074

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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