Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 75/03
vom 14. April 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 14. April 2005 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] vom 18. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei-nem Wert von 401.776,96 Euro.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist nach § 544 ZPO statt-haft. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Nichtzulas-sungsbeschwerde aufgeworfene Frage der vorvertraglichen Haftung eines Rechtsanwalts, der die bevorstehende Verjährung eines Anspruchs kennt oder - 3 -
kennen muß, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision rechtfertigt, liegt nicht vor. Von einer weiteren Be-gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
14.04.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. IX ZR 75/03 (REWIS RS 2005, 4072)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4072
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.