Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. IX ZR 75/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4072

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 75/03
vom 14. April 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 14. April 2005 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] vom 18. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei-nem Wert von 401.776,96 Euro.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist nach § 544 ZPO statt-haft. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Nichtzulas-sungsbeschwerde aufgeworfene Frage der vorvertraglichen Haftung eines Rechtsanwalts, der die bevorstehende Verjährung eines Anspruchs kennt oder - 3 -

kennen muß, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision rechtfertigt, liegt nicht vor. Von einer weiteren Be-gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 75/03

14.04.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. IX ZR 75/03 (REWIS RS 2005, 4072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4072

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.