Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2013, Az. 2 StR 541/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7794

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 541/12
vom
28.
Februar 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.:
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

zu 2.:
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerinnen
am 28.
Februar 2013 gemäß §§
349 Abs.
2 und 4, 354 Abs.
1, 354 Abs.
1b Satz
1 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision der Angeklagten
S.

-T.

gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 18. Mai 2012 wird
a)
in den [X.] der Urteilsgründe jeweils eine [X.] von vier
Monaten festgesetzt;
b)
das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Gesamt-strafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine [X.] gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Auf die Revision der Angeklagten
[X.]

wird das vor-bezeichnete Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtli-che Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
3.
Die weitergehenden Revisionen
der Angeklagten werden ver-worfen.
4.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmit-tel zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das Landgericht
hat die Angeklagte
S.

-T.

wegen unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in 12 Fällen und ge-werbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs
Monaten verurteilt, in Höhe von 456.730,60 Euro den Wertersatzverfall angeordnet und einen Betrag in Höhe von 16.804 Euro für erweitert verfallen erklärt. Die Angeklagte [X.]

hat es wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in elf
Fällen und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäu-bungsmitteln
in nicht geringer Menge in fünf
Fällen tateinheitlich mit unerlaub-tem Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und drei
Monaten verurteilt, in Höhe von 98.099,99 Euro den Wertersatzverfall angeordnet und einen Betrag in Höhe von 180.900 Euro für erweitert verfallen erklärt. Die hiergegen eingelegten Revisio-nen der Angeklagten haben den aus dem [X.] ersichtlichen Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs.
2
StPO.
1. Die Strafkammer hat es bei der Angeklagten S.

-T.

rechtsfehler-haft versäumt, für die festgestellten Taten [X.] der Urteilsgründe Einzelstra-fen festzusetzen. Sie hat jedoch für die hinsichtlich umgesetzter Rauschgift-menge und erzieltem Erlös gleich gearteten
Fälle 35-72 rechtsfehlerfrei Einzel-strafen von jeweils vier
Monaten verhängt. Auf dieser Grundlage setzt der [X.] auf Antrag des [X.] die fehlenden Einzelstrafen in ent-sprechender Anwendung von
§
354 Abs.
1
StPO ebenfalls jeweils auf vier
Mo-nate fest. Das Verschlechterungsverbot steht der Nachholung der [X.] nicht entgegen ([X.], 384).

1
2
-
4
-
2. Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs
Monaten für die Angeklagte S.

-T.

hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Dieser liegen
Einzelstrafen für 72 Fälle zugrunde, die das Landgericht
mit einer [X.] von acht
Monaten (Fall 23), im Übri-gen mit Einzelstrafen von vier
bzw. sechs
Monaten bemessen hat. Die erhebli-che Erhöhung der [X.] von acht
Monaten auf die Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs
Monaten hätte eine eingehendere Begründung [X.] (vgl.
[X.], 326). Dem werden die [X.] zur Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe, die ausschließlich Erwägungen enthalten, die für
eine straffe Zusammenziehung der Einzelstrafen sprechen (einheitliche Motivation, einheitliches Gepräge, enger zeitlicher Zusammen-hang), nicht gerecht.
Dies gilt gleichermaßen für
die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten für die Angeklagte [X.]

, der eine Ein-satzstrafe von zehn
Monaten (Fälle 12-16) sowie für die Fälle 1-10 Einzelstra-fen von jeweils sechs Monaten und für Fall 11 von acht Monaten zugrunde [X.]. Die Ausführungen der Strafkammer genügen auch insoweit nicht den in Fällen erheblicher Erhöhung der [X.] zu beachtenden Begründungsan-forderungen.
Im Übrigen entnimmt der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass es sich bei der Formulierung "für die Taten in den Fällen 11 bis 16 eine Freiheitsstrafe von acht Monaten"
(UA 34) um ein Schreibversehen handelt und offensichtlich nur Tat 11 gemeint ist.
3. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach §
354 Abs.
1b StPO den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im [X.] gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen.
3
4
5
6
-
5
-
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die [X.] ist hier nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass die Rechtsmittel der Angeklag-ten, die ihre Verurteilung insgesamt angegriffen haben, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben können, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß §
473 Abs.
1
und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 24.
Juni 2009 -
2 StR 51/09).

Becker

Fischer

Appl

Schmitt

Krehl
7

Meta

2 StR 541/12

28.02.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2013, Az. 2 StR 541/12 (REWIS RS 2013, 7794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7794

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