Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2014, Az. 1 StR 55/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7262

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 55/14

vom
11. März
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. März
2014
beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. November 2013 wird mit der [X.] als unbegründet verworfen, dass die für die Tat B.II.1. der Urteilsgründe (Handeltreiben mit einem Kilogramm Marihua-na) verhängte [X.] von einem Jahr und sechs Monaten entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neunzehn Fällen sowie wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie tateinheitlich damit begangenen Verstößen gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Mona-ten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Wertersatzverfall in sein Vermögen angeordnet.
Seine dagegen gerichtete, auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision führt lediglich zu dem aus der [X.] ersichtlichen Wegfall einer [X.] (§
349 Abs.
4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet [X.]. §
349 Abs.
2 StPO.
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I.
Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten auf. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen neun-zehn Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge und einem Fall des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Allerdings hat das [X.] für die insgesamt zwanzig ausgeurteilten Fälle einundzwanzig [X.]n verhängt. Es hat zu [X.] drei Taten des Handeltreibens festgestellt, darunter den am 18.
Januar 2013 erfolgten Ankauf von einem Kilogramm Marihuana von

U.

(UA S.
8). Der Angeklagte hatte das Rauschgift erworben, um dieses gewinnbringend wei-terzuveräußern. Zudem hat es unter [X.] der Urteilsgründe festgestellt, dass der Angeklagte in einer von ihm als Betäubungsmittelbunker genutzten Garage 993g Marihuana verwahrte. Dieses Rauschgift, das er in einer Box gemeinsam u.a. mit einer Schusswaffe und einem Schießkugelschreiber verbarg, stammte aus dem Ankauf von U.

am 18.
Januar 2013 (UA S.
10).
Das [X.] ist

wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des [X.] ergibt

in seiner rechtlichen Würdigung von einer einheitlichen Tat des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge ausgegangen und hat dafür die Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Festsetzung einer (Einzel)Freiheitsstrafe für den [X.] am 18.
Januar 2013 (UA S.
20) war dann ausgeschlossen. Der [X.] lässt die entsprechende [X.] daher entfallen.

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II.
Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedurfte es nicht. Der Senat schließt angesichts der sonst verhängten [X.]n (UA S.
20 und 21), von denen neben der Einsatzstrafe (sechs Jahre und sechs Monate) fünf auf zwei Jahre und sechs Monate sowie weitere zehn auf zwei Jahre bzw. zwei Jahre und zwei Monate lauten, aus, dass das Tatgericht zu einer niedrigeren Gesamtstrafe ge-langt wäre, wenn es die jetzt weggefallene [X.] nicht berücksichtigt [X.].

III.
Die Revision des Angeklagten hat in einem so geringen Umfang Erfolg, dass es nicht unbillig ist, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).
Raum Wahl Graf

Cirener

Radtke
6
7

Meta

1 StR 55/14

11.03.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2014, Az. 1 StR 55/14 (REWIS RS 2014, 7262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7262

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