Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2012, Az. 4 StR 229/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4153

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 229/12

vom
31. Juli
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31.
Juli 2012 gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1b Satz
1 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8.
März 2012 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; inso-weit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b)
das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamt-strafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträg-liche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Die Entscheidung
über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach den §§
460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten zunächst mit Urteil vom 19.
April 2010 unter Freispruch im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge in sieben Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einer Verurteilung des [X.]s Flens-burg vom 29.
Oktober 2004 zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Verfallsentscheidung getroffen.
Auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der [X.] hatte der [X.] am 24.
März 2011
das Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf des täterschaftlichen Handeltreibens in sieben weiteren Fällen freigesprochen und wegen derselben Taten der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge schuldig gesprochen [X.] war, und die Sache unter Verwerfung der Revision im Übrigen insoweit
zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten nunmehr

unter Einstellung des Verfahrens ge-mäß §
154 Abs.
2 StPO im Übrigen

der Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen, hierfür eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und aus dieser und den [X.] bereits rechtskräftig verhängten [X.]n eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklag-ten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.

1
2
-
4
-
1.
Auf Antrag des [X.] stellt
der [X.] das Verfahren nach §
154 Abs.
2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Der [X.] lässt offen, ob entgegen der Auffassung des [X.] die bisherigen Feststellungen den Schuldspruch tragen (zur grundsätzlichen Möglichkeit der
Beihilfe zu einer Mehrzahl von Taten des [X.] Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch Vermittlung des Kontakts zwischen den Geschäftspartnern:
[X.], Urteil vom 4.
September 2008

1
StR
383/08, [X.], 22): Die
für diese Tat verhängte [X.] von zwei Jahren Freiheitsstrafe fällt neben den
verbleibenden sieben Einzel-strafen zwischen drei
Jahren und drei
Monaten und drei Jahren und neun
Monaten Freiheitsstrafe nicht ins Gewicht

154 Abs.
2 StPO).
2.
Die Gesamtstrafe kann unabhängig vom Wegfall der für die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verhängten [X.] keinen Bestand haben. Das [X.] hat sich an der Einbeziehung der Strafe von drei Jahren und neun Monaten aus dem Urteil des
[X.]s Flensburg vom 29.
Oktober 2004 durch deren vollständige Voll-streckung am 13.
Januar 2011 gehindert gesehen; es hat

trotz eines [X.] Hinweises des [X.]s im Urteil vom 24.
März 2011

nicht berücksich-tigt, dass für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß §
55 Abs.
1 StGB auf den Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung abzustellen ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9.
Dezember 2009

5
StR
459/09,
NStZ-RR 2010, 106, und vom 14.
April 2010

2
StR
92/10). Bei Erlass des ersten landgerichtlichen Urteils am 19.
April 2010 war die Strafe aus der Verurteilung des [X.]s Flensburg jedoch noch nicht vollständig vollstreckt.
Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler beschwert ist.
3
4
-
5
-
Der [X.]
macht von der Möglichkeit des §
354 Abs.
1b Satz
1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den [X.] dem Nachver-fahren nach §§
460, 462 StPO zuzuweisen.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Schmitt
Bender
5

Meta

4 StR 229/12

31.07.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2012, Az. 4 StR 229/12 (REWIS RS 2012, 4153)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4153

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