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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Ablehnung isolierter PKH-Anträge im Verfassungsbeschwerdeverfahren - hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht dargelegt
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerden sind abzulehnen.
Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. [X.] 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, juris, Rn. 3 ff.; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 932/17 -, www.bundesverfassungsgericht.de, Rn. 2) sind nicht erfüllt. Die Antragsteller legen nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. In einem Prozesskostenhilfeverfahren kann erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. März 2017 - 1 BvR 1868/16 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 1879/17 -, juris, Rn. 2). Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend aber weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
27.11.2017
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Prozesskostenhilfebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 22. August 2017, Az: L 6 AS 310/17 B, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 27.11.2017, Az. 1 BvR 2315/17, 1 BvR 2316/17 (REWIS RS 2017, 1730)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1730
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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