Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 28.06.2018, Az. 2 BvR 2380/17

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 6942

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Versagung von PKH im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei fehlender Bezeichnung eines konkreten Hoheitsakt sowie nicht einmal ansatzweise nachvollziehbarer Beschwerdebegründung


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.

2

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. [X.] 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6; Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, juris, Rn. 3; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, juris, Rn. 2). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. [X.] 27, 57; 78, 7 <19 f.>; 92, 122 <123>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6; Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. August 2016 - 2 BvR 1754/14 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, juris, Rn. 3; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, juris, Rn. 2).

3

Eine Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Beschwerdeführerin keinen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.]G bezeichnet. Darüber hinaus würde eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]G genügen, weil die Begründung des Antrags eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.]G inhaltlich nachvollziehbar nicht ansatzweise erkennen lässt.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2380/17

28.06.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Prozesskostenhilfebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 28.06.2018, Az. 2 BvR 2380/17 (REWIS RS 2018, 6942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6942

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