Bundespatentgericht, Urteil vom 29.01.2014, Az. 5 Ni 55/11 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2014, 8279

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 188 269

([X.] 14 897)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2014 durch [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und [X.]. Dr. Wollny

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 188 269 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht:

„1. A Transport Format Combination Indicator TFCI encoding apparatus for a CDMA communication system, the apparatus comprising:

an orthogonal sequence generator for generating a plurality of basis biorthogonal sequences according to a first part of information bits, [X.] generator including a one-bit generator (800) for generating the sequence “11111111111111111111111111111111” and a [X.] code generator (810) for generating the basis [X.] sequences

“01010101010101010101010101010101” named W1,

“00110011001100110011001100110011” named W2,

“00001111000011110000111100001111” named W4,

“00000000111111110000000011111111” named W8,

“00000000000000001111111111111111” named W16;

a mask sequence generator (820) for generating a plurality of basis [X.] according to a second part of information bits,

wherein the basis [X.] are

“00101000011000111111000001110111” named M1,

“00000001110011010110110111000111” named M2,

“00001010111110010001101100101011” named M4,

“00011100001101110010111101010001” [X.]; and

an adder (860), [X.] basis biorthogonal sequences and the basis [X.] generated from [X.] generator and the mask sequence generator.

2. A Transport Format Combination Indicator TFCI encoding apparatus for a CDMA communication system, the apparatus comprising:

an orthogonal sequence generator for generating a plurality of punctured basis biorthogonal sequences according to a first part of information bits, [X.] generator including a one-bit generator (800) for generating the sequence “111111111111111111111111111111” and a [X.] code generator (810) for generating the punctured basis [X.] sequences

“101010101010101101010101010101” named W1,

“011001100110011011001100110011” named W2,

“000111100001111000111100001111” named W4,

“000000011111111000000011111111” named W8,

“000000000000000111111111111111” named W16;

a mask sequence generator (820) for generating a plurality of punctured basis [X.] according to a second part of information bits,

wherein the punctured basis [X.] are

“010100001100011111000001110111” named M1,

“000000111001101110110111000111” named M2,

“000101011111001001101100101011” named M4,

“001110000110111010111101010001” [X.]; and

an adder (860), [X.] punctured basis biorthogonal sequences and the punctured basis [X.] generated from [X.] generator and the mask sequence generator.

3. The encoding apparatus of claim 1, wherein the mask sequence generator is adapted to generate a first m-sequence and a second m-sequence which can be added together to form a Gold code, [X.] is further adapted to generate and apply a column transposition function to the sequences in the first group to convert the sequences in the first group to orthogonal sequences, is further adapted to insert a column of „0“ in the front of the sequences in the second group, and is further adapted to generate and apply a reverse column transposition function to the sequences in the second group to convert the sequences in the second group to [X.].

4. [X.], wherein the encoding apparatus comprises a plurality of first multipliers (840 to 845) for multiplying the basis biorthogonal sequences by the first part of the information bits, a plurality of second multipliers (846 to 849) for multiplying the basis [X.] by the second part of the information bits and wherein the adder is adapted to sum the outputs of the first and second multipliers.

5. The encoding apparatus of any of claims 1, 3 or 4, wherein [X.] generator (810) is adapted to output sequences of length 30 in which #0 and #16 symbols are excluded from length 32 [X.] codes.

6. The encoding apparatus of any of claims 1, 3, 4 or 5, wherein the mask sequence generator (820) is adapted to output sequences of length 30 in which #0 and #16 symbols are excluded from length 32 basis [X.].

7. The encoding apparatus of any of claims 1, 3 or 4, wherein the encoding apparatus comprises means adapted to output a sequence of length 30 in which #0 and #16 symbols are excluded from a sequence made by summing the basis biorthogonal sequences and the basis [X.].”

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

[X.] Das Urteil ist im Kostenpunkt in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die [X.]eklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 188 269 (Streitpatent), das am 6. Juli 2000 angemeldet wurde und die Priorität der koreanischen Anmeldung 99/27932 vom 6. Juli 1999 in Anspruch nimmt. Das Streitpatent, das beim [X.] unter dem Aktenzeichen 600 14 897.1 geführt wird, betrifft eine Vorrichtung zur Kodierung eines [X.] ([X.]) für ein Kommunikationssystem. Es umfasst in der erteilten Fassung ([X.]) 10 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

2

Patentanspruch 1 hat in der [X.] in dieser Fassung folgenden Wortlaut:

3

„1. A Transport Format Combination Indicator [X.] encoding apparatus for a communication system, comprising:  an orthogonal sequence generator (810) for generating a plurality of basis biorthogonal sequences according to a first part of Information bits;  a mask sequence generator (820) for generating a, plurality of basis mask sequences according to a second part of information bits, and  an [X.] (860) for summing the basis biorthogonal sequences and the basis mask sequences generated from the sequence generator and the mask sequence generator.“

4

Die [X.] Übersetzung von Patentanspruch 1 lautet nach der Streitpatentschrift wie folgt:

5

„1. Transport-Format-Kombinationsindikator-Kodierungsvorrichtung ([X.]) für ein Kommunikationssystem, umfassend:  eine Orthogonal-Sequenz-Erzeugungsvorrichtung (810) zum Erzeugen einer Vielzahl von biorthogonalen [X.]asissequenzen entsprechend einem ersten Teil von [X.];  eine Maskiersequenzerzeugungsvorrichtung (820) zum Erzeugen einer Vielzahl von [X.]asismaskiersequenzen entsprechend einem zweiten Teil von [X.]; und  einem [X.] (860) zum Addieren der von der Sequenzerzeugungsvorrichtung und von der Maskiersequenzerzeugungsvorrichtung erzeugten biorthogonalen [X.]asissequenzen und der [X.]asismaskiersequenzen.“

6

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift [X.]ezug genommen.

7

Mit der Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, das Streitpatent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zudem gehe das Streitpatent über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen eingereichten Fassung hinaus und sei daher unzulässig erweitert. Dem Gegenstand des Streitpatents, das nach Auffassung der Klägerin die Priorität der koreanischen Voranmeldung nicht in Anspruch nehmen könne, fehle darüber hinaus die Patentfähigkeit, denn er sei durch den Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen, jedenfalls aber diesem gegenüber nicht erfinderisch.

8

Die Klägerin legt zur Stützung ihres Vorbringens folgende Unterlagen vor:

9

[X.] [X.] (mit Rollenauszug des [X.], Streitpatent = [X.])

[X.] [X.] 600 14 897 T2 (mit Rollenauszug des [X.], dt. Übersetzung des [X.])

[X.] [X.]OSSERT, M.: [X.]. [X.]: [X.], 1998. 2. vollst. neubearb. u. erw. Aufl.; [X.] 1-119. [X.] 3-519-16143-5.

[X.] WO 01/03366 A1

[X.] [X.], V. [X.]; [X.], [X.] [Hrsg.]: [X.], [X.] Amsterdam: [X.], 1998. [X.] 2119, 2127, 2128. [X.] 0-444-50087-1

[X.] [X.], [X.]; [X.], [X.]: [X.] Codes. In: [X.], Vol. 16. [X.]: [X.]. [X.]., 1977. [X.] 370-479. [X.]: 0-444-85009-0.

[X.]-1 [X.], [X.]; [X.], [X.]: [X.] Codes. In: [X.], Vol. 16. [X.]: [X.]. [X.]., 1977. [X.] 1-369. [X.]: 0-444-85009-0.

[X.] [X.], [X.]: [X.]. [X.]: Plenum Press, 1982. [X.] 84-85. [X.] 0-306-40615-2.

[X.] Klageschrift im parallelen Verletzungsstreit ([X.], [X.].: 7 O 326/11) vom 21. April 2011.

[X.]0 Gliederung des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent

[X.]1 EP 0 902 574 A2

[X.]2 Korrespondenztabellen / Diagramme für Gegenüberstellung [X.] / [X.] / [X.]1

[X.]3 [X.]OUWER, [X.]; [X.], [X.]: An [X.]. In: [X.], 1993. Vol. 39, No. 2, [X.] 662-677.

[X.]4 [X.]GR(99)913, [X.], [X.], [X.], [X.], 1999; Source: [X.]; Title: Harmonization impact on [X.] and [X.] extended [X.] with almost no [X.]lexity increase; Document for: Proposal, 9 [X.]

[X.]4-2 URL: http://www.3gpp.eu/[X.]/tsg_ran/[X.]/[X.]/[X.]/: [X.][X.]/tsg_ran/[X.]/[X.]/[X.], zum Nachweis der Veröffentlichung und öffentlichen Zugänglichkeit von [X.]4, 2 [X.] [recherchiert am 8. Dezember 2011]

[X.]5 Replik im parallelen Verletzungsverfahren vom 14. November 2011.

[X.]6 3GPP [X.] 212 V3.11.0 (2002-09) Technical Specification: 3

[X.]7 [X.], [X.]: [X.] and Practice of Error Control Codes. [X.]. [X.]., 1983. 6 nicht nummerierte Seiten, [X.] 0-201-10102-5.

[X.]8 US 5 771 288 A

[X.]9 Engl. Übersetzung der koreanischen Anmeldung 27932/1999 vom 6. Juli 1999

[X.]0 „Vergleich zwischen der Übersetzung der Priorität und der Druckversion von [X.] (basierend auf Texterkennung); Druckversion Seiten 9 und 10“,

[X.]0a „Vergleich EP [0043] mit Priorität [X.] 10, Zeilen 7-15“,

[X.]1 EP 1 104 130 [X.]

[X.]2 [X.], P.: Technical Expert Opinion about Patent [X.], A… GmbH ./. S… E… Co., Ltd., 13. Mai 2013, 17 [X.]

[X.]2a [X.] Übersetzung zu [X.]2, 13. Mai 2013, 18 [X.]

[X.]2-OJ1 [X.], [X.]: [X.] codes. Ph.D. dissertation, [X.], 1966.

[X.]2-OJ2 [X.], [X.]: Error-free coding. In: [X.]. Inform. [X.], vol. [X.] (1954), pp. 29-37

[X.]2-OJ3 IMAI, [X.]: A [X.] of Two-Dimensional Cyclic Codes. In: [X.], vol. 34 (1977), pp. 1-21

[X.]2-OJ4 [X.], [X.]; [X.], [X.]: [X.] Codes. In: [X.]. Inf. [X.] (1965), pp. 433-439

[X.]2-OJ5 [X.], [X.]: Augmentation Techniques for a Class of Product Codes. In: [X.]. Inf. [X.] (1973), pp. 666-672

[X.]2-OJ6 RAO, [X.]; [X.], [X.] (48,31,8) Linear Code. In: [X.]. Inf. [X.] (1973), pp. 709-711

[X.]2-OJ7 [X.], [X.]: [X.]. In: [X.]. [X.] vol. 4 (1954), pp. 38-49

[X.]2-OJ8 3GPP [X.] WG1 Multiplexing and channel coding ([X.]) [X.] 25.212 v1.0.0 (1999-04), 23. April 1999

[X.]3 [X.]erufungsbegründung im parallelen Verletzungsstreit ([X.], [X.].: 6 U 33/12)

[X.]4 [X.], P.: Supplemental Technical Expert Opinion about Patent [X.], A… GmbH ./. S…- … Electronics Co., Ltd., 15. Juli 2013, 44 [X.]

[X.]4a [X.] Übersetzung zu [X.]4, 15. Juli 2013, 44 [X.]

[X.]4-OJ1 [X.], [X.]; [X.], [X.], [X.]: [X.], Intl. Edition, [X.], [X.] 105

[X.]4-OJ2 = [X.]

[X.]4-OJ3 TORRIERI, D.: [X.]. [X.], Systems. [X.]: Springer, 2011, [X.] 98

[X.]4-OJ4 GOLD, [X.]: Optimal [X.]inary Sequences for Spread Spectrum Multiplexing. In: [X.]. on Information [X.], Oct. 1967, [X.] 619-621.

[X.]4-OJ5 = [X.]6

[X.]4-OJ6 [X.], [X.]; [X.], [X.]: An [X.]. In: [X.]. on Information [X.], [X.]and 39, [X.], [X.]. 1993, [X.] 662-677.

[X.]4-OJ7 GOLD, [X.]: Maximal Recursive Sequences with 3-Valued Recursive Cross-Correlation Functions. In: [X.]. on Information [X.], Jan. 1968, [X.] 154-156.

[X.]4-OJ8 = [X.]5

[X.]5 STARK, [X.]: Expert declaration. 24. Januar 2012, 10 [X.]

[X.]6 [X.], J.: Expert declaration. 24. Januar 2012, 5 [X.]

[X.]7 [X.], P.: Second Supplemental Technical Expert Opinion about Patent [X.], A… GmbH ./. S… E… Co., Ltd., 31. Juli 2013, 82 [X.]

[X.]7a [X.] Übersetzung zu [X.]7, 31. Juli 2013, 97 [X.]

[X.]7-OJ9 CHEN, Yanling; [X.], [X.]: A Lower [X.]ound on the Optimum Distance Profiles of the Second-Order Reed–Muller Codes. In: [X.], 2010, [X.]and 56, Nr. 9; [X.] 4309 - 4320.

[X.]7-OJ10 [X.], [X.]: The [32,10,12] [X.] code. 5 [X.] [aufrufbar unter: URL://http://www.win.tue.nl/~aeb/codes/[X.]/[X.].pdf]

[X.]7-OJ11 YANG, Kyeongcheol et. al.: [X.] Code-Division Multiple-Access Systems. In: [X.], 2000, [X.]and 46, [X.], [X.] 982 – 993.

[X.]7-OJ12 [X.], [X.] et. al.: Simulation of communication systems. [X.]: Plenum, 1992. [X.] 500 – 501; [X.] 0-306-43989-1

[X.]7-OJ13 = [X.]7, Seiten [X.], 1-2, 130-160

[X.]7-OJ14 [X.], [X.]; CAIN, [X.]: [X.]. [X.]: Plenum, 1981. [X.] 1, 89, 91; [X.] 0-306-40615-2.

[X.]7-OJ15 = [X.], Seiten 23, 33, 46, 53-55, 123-124, 141-176

[X.]7-OJ16 = [X.]2-OJ8

[X.]7-OJ17 = [X.], Einleitung und Seiten 15, 169, 174

[X.]8 Streitwertbeschluss im parallelen Verletzungsstreit [X.] vom 2. März 2012

[X.]9 [X.]GR1#5(99)677, [X.], [X.], [X.], [X.] 1-4, 1999. Agenda item: 3G Harmonization; Source: [X.], [X.]/[X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] Instrument, [X.], [X.]; Title: Impact of OHG harmonization recommendation on UTRA/[X.] and UTRA/[X.]. 5 [X.]

[X.]0 3GPP_[X.]G_RAN_WG1 Archives. E-mail Kommunikation und Dokument [X.]GR1#6(99)791, 3GPP [X.] WG1 Meeting #6, 13-16

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 188 269 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die [X.]eklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

0 vom 9. Oktober 2013, 1 vom 17. Juni 2013, 1[X.] vom 9. Oktober 2013, 2 vom 17. Juni 2013 und 3 vom 17. Juni 2013 in dieser Reihenfolge. In der mündlichen Verhandlung hat sie neue Hilfsanträge A und [X.] überreicht, mit denen sie das Streitpatent vorrangig hilfsweise verteidigt.

A verteidigte [X.] 1 lautet wie folgt:

„1. A Transport Format Combination Indicator [X.] encoding apparatus for a CDMA communication system, the apparatus comprising:

an orthogonal sequence generator for generating a plurality of basis biorthogonal sequences according to a first part of information bits, [X.] generator including a one-bit generator (800) for generating the sequence “11111111111111111111111111111111” and a Walsh code generator (810) [X.] sequences

“01010101010101010101010101010101” named W1,

“00110011001100110011001100110011” named W2,

“00001111000011110000111100001111” named W4,

“00000000111111110000000011111111” named W8,

“00000000000000001111111111111111” named W16;

a mask sequence generator (820) for generating a plurality of basis mask sequences according to a second part of information bits, wherein the basis mask sequences are

“00101000011000111111000001110111” named M1,

“00000001110011010110110111000111” named M2,

“00001010111110010001101100101011” named M4,

“00011100001101110010111101010001” [X.]; and

an [X.] (860), for summing the basis biorthogonal sequences and the basis mask sequences generated from [X.] generator and the mask sequence generator.”

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 7 des [X.] wird auf den Inhalt der Akte verwiesen; bezüglich der Fassung der Hilfsanträge [X.] sowie 0, 1, 1[X.], 2 und 3 wird auf die genannten Schriftsätze der [X.]eklagten bzw. die Sitzungsniederschrift [X.]ezug genommen.

Die Klägerin, die zunächst vorsorglich die Verspätung der [X.] und [X.] mit der [X.]egründung gerügt hatte, die Änderungen seien der [X.]eschreibung entnommen, hat beantragt,

die mündliche Verhandlung für den Fall, dass der Senat die [X.] und [X.] nicht für unzulässige Fassungen erachte und auch nicht wegen Verspätung zurückweisen wolle, zu vertagen.

Die [X.]eklagte hat ausgeführt, sie halte eine Vertagung der mündlichen Verhandlung zwar nicht für erforderlich, wolle sich einer gegensätzlichen Entscheidung des [X.] aber nicht verschließen.

Im Übrigen tritt die [X.]eklagte den Ausführungen der Klägerin in jeder Hinsicht entgegen. Die Lehre des Streitpatents sei ausführbar, sein Gegenstand sei nicht unzulässig erweitert. Dem Streitpatent stehe auch der weitere [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nicht entgegen, da es gegenüber dem Stand der Technik am [X.] als neu gelte und auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, jedenfalls in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die [X.]eklagte folgende Unterlagen eingereicht:

D1 Merkmalsanalyse des Patentanspruchs 1 des Streitpatents

D2 [X.]GR1#7(99)99b60, [X.]G-RAN Working Group 1 meeting #7, [X.], [X.], August 30 – September 3, 1999; Source: [X.]; Title: [X.] extended [X.] with almost no [X.]lexity increase ([X.] 2); Document for: Proposal. 16 [X.]

D3 [X.]GR1#6(99)865, [X.]G-RAN Working Group 1 meeting #6; Source: [X.]; Title: Simulation results of [X.] coding Performance for [X.] Document for: Discussion. 9 [X.]

D4 SCHOTTEN, [X.]: Stellungnahme zum Patent [X.] 269 in der [X.] 5 Ni 55/11 (EP), A… ./. S… vor dem [X.]undespatentgericht, 14. Juli 2013, 9 [X.]

D5 COURT IN THE [X.]: Judgment, [X.], [X.]: 400376 / HA ZA 11-2213 Judgment dated 20. [X.] 2012. 39 [X.]

D6 SCHOTTEN, H.D.: Zusätzliche Stellungnahme zum Patent [X.] 269 in der [X.] 5 Ni 55/11 (EP), A… ./. S… vor dem [X.]undespatentgericht. 22 [X.]

D7 [X.]GH, Urteil vom 19. Mai 2005 – [X.] ([X.]PatG) Aufzeichnungsträger, 11 [X.]

D8 E[X.]I [X.] UM[X.] L1 Expert Group Meeting #8, [X.], [X.], November 9

Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf die Schriftsätze der Parteien samt allen Anlagen sowie auf den Hinweis des [X.] vom 21. Mai 2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Ausführbarkeit (Art. 138 Nr. 1c EPÜ), der unzulässigen Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Anmeldung (Art. 138 Nr. 1b EPÜ) sowie der mangelnden Patentfähigkeit (Art. 138 Nr. 1a EPÜ) geltend gemacht werden, ist teilweise begründet.

Soweit sich die Klage unbeschadet eines gemäß Art. 105a EPÜ anhängigen, jedoch noch nicht abgeschlossenen Beschränkungsverfahrens weiterhin gegen das Streitpatent in der erteilten Fassung richtet, hat sie Erfolg, da der Gegenstand des Streitpatents insoweit nicht patentfähig ist. In der Fassung des in der mündlichen Verhandlung überreichten [X.] liegt jedoch eine zulässige Beschränkung des Streitpatents vor. Insoweit hat das Streitpatent auch Bestand, da dem Gegenstand des Streitpatents in dieser verteidigten Fassung keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe entgegensteht, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.

[X.]

1. Das [X.] ([X.]) befasst sich laut dortigen Absätzen [0001] bis [0003] mit einer Vorrichtung und einem Verfahren zum Übertragen von Daten in einem IMT-2000-System sowie einem Gerät zum Übertragen eines Transport Format Combination Indicators ([X.]). Ein CDMA-Mobilkommunikationssystem – speziell ein IMT-2000-System - übertrage im [X.], die einen sprachbasierten, einen bildbasierten und einen zeichenbasierten Service mit einer festen oder variablen Datenrate auf einem physikalischen Kanal bereitstellten, wie beispielsweise einen Dedicated Physical Data Channel ([X.]). Wenn [X.], die diese Art von Services enthalten, mit einer festen Datenrate übertragen werden, bestünde keine Notwendigkeit, einen Empfänger über die Spreizrate jedes [X.] zu unterrichten. Wenn die [X.] andererseits mit einer variablen Datenrate übertragen werden, was impliziere, dass jeder Daten-Frame eine andere Datenrate aufweist, müsste der Sender den Empfänger über die Spreizrate jedes [X.] unterrichten, die durch dessen Datenrate bestimmt werde. Zum Übertragen von [X.] mit variablen Datenraten informiere ein [X.]-Feld eines [X.] einen Empfänger über die Übertragungsgeschwindigkeit des aktuellen Service-Frames. Das [X.]-Feld umfasse einen [X.], der viele Informationen enthalte, einschließlich der Datenrate eines Service-Frames. Der [X.] sei somit die Information, welche die zuverlässige Bereitstellung eines sprach- oder datenbasierten Services unterstütze.

Laut Absatz [0010] des Streitpatents würden [X.]s in einen Basis-[X.] und einen erweiterten [X.] kategorisiert. Der erweiterte [X.] sei zur Erfüllung der Anforderungen des IMT-2000-Systems für unterschiedliche Serviceleistungen empfohlen worden. [X.]-Bits seien für einen Empfänger wesentlich, um die von einem Sender erhaltenen [X.] zu empfangen. Aus diesem Grund führe eine unzuverlässige Übertragung von [X.]-[X.] aufgrund von Übertragungsfehlern zu einer Fehlinterpretation der Frames im Empfänger. Der Sender codiere daher die [X.]-Bits vor dem Senden mit einem Fehlerkorrekturcode, so dass der Empfänger eventuell generierte Fehler im [X.] korrigieren könne.

Nach den Absätzen [0024] und [0025] des Streitpatents seien gemäß der herkömmlichen Technologie separate Hardware-Strukturen erforderlich, um den Basis-[X.] und den erweiterten [X.] zu unterstützen. Die Folge davon seien Einschränkungen hinsichtlich der Implementierung eines IMT-2000-Systems in Bezug auf Kosten und Systemgröße. Es sei daher eine Aufgabe der vorliegenden Erfindung, eine Vorrichtung zum Kodieren eines Transport Format Combination Indicators bereitzustellen, die es ermögliche, [X.]-Codewörter mit unterschiedlicher Länge zu kodieren, und eine verbesserte Fehlerkorrektur bei reduzierter Komplexität der Hardware bereitzustellen.

Die Kodierungsvorrichtung, die mit dem Patentanspruch 1 der erteilten Fassung beansprucht wird, lässt sich in folgende Merkmale gliedern:

[X.] Version:

1 A Transport Format Combination Indicator [X.] encoding apparatus for a communication system, comprising:

2 an orthogonal sequence generator (810) for generating a plurality of basis biorthogonal sequences

2.1 according to a first part of information bits;

3 a mask sequence generator (820) for generating a, plurality of basis mask sequences

3.1 according to a second part of Information bits, and

4 an [X.] (860) for summing the basis biorthogonal sequences and the basis mask sequences generated from the sequence generator and the mask sequence generator.

[X.] Version:

1 Transport-Format-Kombinationsindikator-Kodierungsvorrichtung ([X.]) für ein Kommunikationssystem, umfassend:

2 eine Orthogonal-Sequenz-Erzeugungsvorrichtung (810) zum Erzeugen einer Vielzahl von biorthogonalen Basissequenzen

2.1 entsprechend einem ersten Teil von [X.];

3. eine Maskiersequenzerzeugungsvorrichtung (820) zum Erzeugen einer Vielzahl von Basismaskiersequenzen

3.1 entsprechend einem zweiten Teil von [X.]; und

4 einem [X.] (860) zum Addieren der von der Sequenzerzeugungsvorrichtung und von der Maskiersequenzerzeugungsvorrichtung erzeugten biorthogonalen Basissequenzen und der Basismaskiersequenzen.

2. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 richtet sich nach Auffassung des Senats an einen Diplomingenieur der Nachrichtentechnik oder Informatik mit universitärer Ausbildung, der mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Übertragung und Verschlüsselung von digitalen Daten in Mobilfunknetzen besitzt.

3. Ausgehend vom Fach- und Erfahrungswissen dieses Fachmanns legt der Senat den in der Fassung von Anspruch 1 gemäß Streitpatent enthaltenen Begrifflichkeiten jeweils folgendes Verständnis zu Grunde:

[X.], also ein Transport Format Combination Indicator / Transport-Format-Kombinationsindikator, ist ein digitales [X.], besteht aus bis zu 10 Bit und stellt mit anderen Daten einen Bestandteil/ein Feld eines Funkrahmens dar, der in einem Mobilfunksystem beim Senden des genannten Funkrahmens mit übertragen wird. Der Begriff [X.] als solcher ist lediglich im Umfeld von [X.] definiert. Der [X.] repräsentiert die aktuell gültige Kombination von [X.] der Daten, die im Funkrahmen kodiert und/oder gemultiplext enthalten sind. Beim Vorhandensein mehrerer nutzbarer Transportkanäle, über die Datenblöcke transferiert werden, gilt in der Regel für jeden [X.] zunächst ein für diesen spezifisches Format, das von den jeweils geltenden Randbedingungen abhängt und jeweils durch einen Indikator, der dieses repräsentiert, kodiert sein kann. Werden mehrere Transportkanäle genutzt, werden die genannten Indikatoren der einzelnen Transportkanäle so miteinander verknüpft, dass sie den [X.] ergeben, der eine eindeutige Identifizierung der Transportformatkombination ermöglicht. Aus dem [X.] geht letztlich für die Empfängerseite hervor, wie die empfangenen Daten zu dekodieren und zu demultiplexen sowie welchen Transportkanälen sie jeweils zuzuordnen sind.

[X.] encoding apparatus / [X.]-Kodierungsvorrichtung ist die Kodiereinheit (Encoder), die den [X.] vor dem Senden in einem Mobilfunksystem kodiert.

orthogonal sequence generator / Orthogonal-Sequenz-Erzeugungsvorrichtung ist im gegebenen Kontext ein [X.], der für die Kodierung des [X.] eine Vielzahl von zueinander [X.] Sequenzen zu liefern vermag. Dies bedeutet - nachdem in den [X.] hierzu nichts weiter ausgeführt ist - nicht zwangsläufig, dass die hierfür zugrunde zu legende [X.] selbst orthogonal sein muss oder deren Spalten oder Zeilenvektoren zueinander zumindest in Teilen orthogonal sein müssen.

a mask sequence generator / Maskiersequenzerzeugungsvorrichtung ist im gegebenen Kontext ein weiterer [X.], der zur Kodierung des [X.] eine Vielzahl von so genannten basis mask sequences / Basismaskiersequenzen zu liefern vermag. Der Begriff der Basismaskiersequenzen stellt jedoch im gegebenen Zusammenhang keinen Begriff aus dem Fachwortschatz dar. Wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung diskutiert wurde, ist das Präfix „Basis“ hierbei analog zur Bedeutung des Begriffs in der linearen Algebra auszulegen, nämlich dass die so bezeichneten binären Sequenzen zusammengenommen ein Erzeugendensystem für Maskiersequenzen darstellen, das heißt: alle entsprechend vorgegebener Randbedingungen / Bildungsvorschriften möglichen Maskiersequenzen können aus den Basismaskiersequenzen abgeleitet werden. Hierbei wird besonders darauf abgestellt, dass die Basismaskiersequenzen für die Gewährleistung einer sehr guten Fehlerkorrekturleistung einen möglichst hohen Hammingabstand aufweisen. Mangels Zusatzinformationen kann das Wort „mask“ (und seine Ableitungen) im gegebenen technischen Zusammenhang keine den Patentanspruch in seiner Allgemeinheit einschränkende Wirkung entfalten, sondern ist lediglich als Beschreibung seiner Wirkung anzusehen, nämlich das [X.] [X.] mit zu maskieren, also im Ergebnis einen Teil desselben im Verbund mit anderen genannten [X.]en zu kodieren.

[X.] / [X.] ist als ein elektronisches Bauteil auszulegen, das eine Addition/Summation zweier binärer Zeichenketten durchführt und in der Regel aus zwei oder mehreren logischen Gattern aufgebaut ist (wie ein „half-[X.]“, „full [X.]“, usw.). Dieses Bauteil weist damit auch eine andere Wahrheitstabelle auf als ein einziges Gatter (z. B. ein [X.]), das zwar eine Verknüpfung binärer Zeichenketten vornehmen kann, nicht jedoch eine Addition im o. g. Sinne.

4. Zur erteilten Fassung

[X.]9 eingeführt wurde – repräsentiert wird, nicht beanspruchen kann, ist sein Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik, nämlich der Druckschrift [X.], nicht mehr neu.

4.1. Zur Beanspruchung der Priorität der koreanischen Voranmeldung [X.]/27932

[X.]), mit dem entsprechenden Textabschnitt der Prioritätsschrift [X.]9 (Seite 10, Zeilen 7 bis 15) entscheidend, wie er seitens der Klägerin im Rahmen der Druckschrift NK20a in direkter Gegenüberstellung dokumentiert ist. Die Beklagte führt hierzu insbesondere aus, dass sie die in Absatz [0043] des [X.] beschriebene Bildungsvorschrift für die so genannten Basismaskiersequenzen als Grundlage für die allgemeinste Form der Auslegung des erteilten Gegenstandes verstanden wissen will.

[X.]9, Seite 10, Zeilen 7 bis 15) lässt sich jedoch für den Fachmann weder die von der Beklagten vertretene Interpretation der für den erteilten Anspruch 1 maßgeblichen so genannten „mask sequences“ noch deren konkrete Bildungsvorschrift aus den so genannten „[X.] codes“ unmittelbar und eindeutig entnehmen. Wie die Druckschrift NK20a zeigt, wird nämlich durch die im Streitpatent gegenüber der Prioritätsschrift an der Beschreibung vorgenommenen Änderungen überhaupt erst definiert, wie die Maskiersequenzen aus den als Grundlage für ihre Ableitung dienenden [X.]-Codes durch explizite Operationsangaben gewonnen werden. Erst durch diese Änderungen wird eine konkrete mathematische Vorschrift angegeben, die operationelle Abhängigkeiten zwischen den Maskiersequenzen und den [X.]-Codes ausformuliert und letztlich zur gewünschten Auslegung seitens der Beklagten führt.

[X.]9 (z. B. Figur 5 und 6 [X.] m. Seite 12, Zeilen 8 bis 10) als auch im Streitpatent [X.] (z. B. Figur 5 und 6, Absatz [0049]) als orthogonale bzw. biorthogonale Sequenzen bekannt sind, die im Sinne der obigen Auslegung des Begriffs „Basis“ auch ein entsprechendes Erzeugendensystem aufbauen können.

[X.] repräsentiert ist und in Folge für das Streitpatent gilt, jedoch aufgrund der im Streitpatent vorgenommenen umfangreichen inhaltlichen Änderungen bezogen auf die Maskiersequenzen nicht zulässig.

[X.] mit ein.

4.2. Zur Patentfähigkeit der erteilten Fassung

[X.]) – ein Standard-Dokument der so genannten „Technical Standardisation Group“ für das „UMTS Radio Access Network“ - zeigt sämtliche Merkmale, wie sie im erteilten Anspruch 1 des Streitpatents unter Schutz gestellt werden und zwar:

Merkmal 1), umfassend:

32,2“, „W32,3“, „W32,5“, „W32,9“, „W32,17“ und Beschriftung des gestrichelten Kastens: „(32,6) Bi-orthogonal Code“ [X.] m. Seite 5, Kapitel 5 „Encoder Structure“ [sic!], Absatz 1: „ … encoder structure of the new proposed scheme is described. In fact, [X.] code with Iength 32 is a vector space of dimension 5. So, there are 5 basis for vector space, for example, W32,2, W32,3, W32,5, W32,9, W32,17.“ (Unterstreichung hinzugefügt); Merkmal 2),

0“ bis „a5“, Absatz 1; Merkmal 2.1),

adding some masks to the current First Order [X.] code. [X.], the number of mask is decided by the number of [X.] bits exceeding 6bit. …“ (Unterstreichung hinzugefügt), Merkmal 3),

6“ bis „a9“; Merkmal 3.1).

Merkmal 4).

[X.] bekannt.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist somit mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht patentfähig. Folglich kann das Streitpatent in der erteilten Form auch keinen Bestand haben.

5. Zu Hilfsantrag A

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A in seiner in [X.] eingereichten Fassung lässt sich beispielsweise wie folgt gliedern (Änderungen im Vergleich zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag fett und durchgestrichen):

1 H A Transport Format Combination Indicator [X.] encoding apparatus for a CDMA communication system, the apparatus comprising:

2 an orthogonal sequence generator (810) for generating a plurality of basis biorthogonal sequences

2.1 according to a first part of information bits;

2.2 the orthogonal sequence generator including a one-bit generator (800) for generating the sequence “11111111111111111111111111111111”

2.3 and a [X.] code generator (810) for generating the basis [X.] sequences

“01010101010101010101010101010101” named W1,

“00110011001100110011001100110011” [X.],

“00001111000011110000111100001111” [X.],

“00000000111111110000000011111111” [X.],

“00000000000000001111111111111111” named W16;

3 a mask sequence generator (820) for generating a, plurality of basis mask sequences

and

3.2 wherein the basis mask sequences are

“00101000011000111111000001110111” [X.],

“00000001110011010110110111000111” [X.],

“00001010111110010001101100101011” [X.],

“00011100001101110010111101010001” [X.]; and

4 an [X.] (860) for summing the basis biorthogonal sequences and the basis mask sequences generated from the sequence generator and the mask sequence generator.

5.1. Berücksichtigung des [X.]

Den Hilfsantrag A, mit dem die Beklagte das Streitpatent vorrangig hilfsweise verteidigt, hat der Senat entgegen der Auffassung der Klägerin, er sei als verspätet zurückzuweisen (und/oder aufgrund unzulässiger Inanspruchnahme der bereits oben genannten koreanischen Priorität als unzulässig anzusehen), bei der Entscheidung berücksichtigt.

Die Fristsetzung nach Hinweis vom 21. Mai 2013 ist insbesondere durch Aufhebung des Termins vom 7. August 2013 zwar nicht wirkungslos geworden. Somit ist die Verteidigung mit Hilfsantrag A nach Ablauf der dort genannten Fristen eingereicht worden. Mit der Antragstellung reagierte die Beklagte jedoch auf eine geänderte Auffassung des Senats, zu der dieser aufgrund des Vortrags der Beklagten nach Übersendung des qualifizierten Hinweises gelangt war (vergleiche Seite 4 der Sitzungsniederschrift). Wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert und oben unter Ziffer [X.]3. zusammengefasst, kommt es nämlich bei der Auslegung des Patentgegenstandes entscheidend auf Absatz [0043] der Patentschrift an, was jedoch zur Folge hat, dass die Priorität der koreanischen Patentanmeldung, wie oben unter Ziffer [X.] 4.1. ausgeführt, nicht wirksam beansprucht werden kann. Somit ist jedenfalls die Verspätung gemäß § 83 Abs. 4 Ziffer 2 [X.] genügend entschuldigt.

Soweit die Klägerin wegen der verspäteten Vorlage die Vertagung der mündlichen Verhandlung beantragt hatte, ist ihr der Senat nicht gefolgt. Eine Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs der Klägerin liegt nicht vor. Entgegen ihrer Ansicht sind die Änderungen in Hilfsantrag A nicht der Beschreibung des Streitpatents entnommen. Sie gehen vielmehr zurück auf die [X.] der erteilten Fassung bzw. waren bereits Gegenstand des [X.], der am 9. Oktober 2013 eingereicht wurde, wobei bis zu diesem Zeitpunkt Frist zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Klägerin vom 31. Juli 2013, der zur Aufhebung des Termins vom 7. August 2013 geführt hatte, gewährt worden war. Insoweit ist die Klägerin somit durch die Verteidigung der Beklagten nicht überrascht worden. Zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung hatte sich die Klägerin neben der Beschäftigung mit der erteilten Fassung des Streitpatents auch auf die fristgemäß eingereichten Hilfsanträge einzustellen. In diesem Rahmen bewegen sich ebenfalls die mit Hilfsantrag A vorgenommenen Änderungen. Insoweit war es der Klägerin daher zuzumuten, sich auf die Fragen der Patentfähigkeit der verteidigten Fassung ebenso einzulassen wie auch auf die Diskussion, ob insoweit eine zulässige Fassung vorliegt. Zu beiden Fragen hat sich die [X.] auch an der mündlichen Verhandlung beteiligt.

5.2. Prioritätsinanspruchnahme; Zulässigkeit / Ausführbarkeit des [X.]

Die Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag A kann entgegen der Auffassung der Klägerin die Priorität der koreanischen Voranmeldung [X.]/27932 sehr wohl wirksam beanspruchen. Sie stellt nämlich im Ergebnis auf das in der Voranmeldung in Figur 8 und der entsprechenden Beschreibung Seite 15, Absatz 2 bis Seite 17, Absatz 1 unmittelbar und eindeutig offenbarte Vorsehen von genau drei Kodegeneratoren für die Kodierung eines 10 bit [X.]-[X.] ab.

[X.]9), insbesondere der dortigen Figur 8 an den Stellen entnommen werden, wo die Bezugszeichen „800“, „810“ und „820“ jeweils einem Sequenzgenerator, nämlich dem so genannten „one-bit generator“, „[X.] code generator“ und „mask sequence generator“ entsprechen (vgl. [X.]9, Seite 15, Zeile 28 bis Seite 16, Zeile 28), die zusammen mit dem die Kodierung abschließenden [X.] („[X.] 860“) die für die Kodierung des [X.]-[X.]es maßgeblichen [X.]e darstellen.

[X.]9 ebenfalls zu entnehmen, und zwar sowohl für den „one-bit generator“ („[X.] symbols are output“; Seite 15, Zeilen 28 und 29), für den „[X.] code generator“ (Seite 16, Zeilen 3 bis 9) und den „mask sequence generator“ (Seite 16, Zeilen 24 bis 29). Gleiches gilt auch für die explizite Nennung der bevorzugten Längen von 32 bit für die Generatorsequenzen (z. B. Seite 16, Zeilen 9 und 28) und 30 bit (z. B. Seite 30, Zeile 20).

[X.], Figur 8 [X.] m. Seite 15, Zeile 5 bis Seite 16, Zeile 21). Der so beschriebene Gegenstand stellt aufgrund der mit dem Hilfsantrag A vorgenommenen, auch ursprünglich offenbarten Konkretisierungen eine zulässige Beschränkung dar, die der Fachmann auch problemlos ausführen kann, da ihm ausgehend von der [X.] alle hierfür notwendigen Informationen zur Verfügung stehen.

5.3. Der Gegenstand des Streitpatents ist durch den berücksichtigungsfähigen Stand der Technik auch weder vorweggenommen noch dem Fachmann nahe gelegt und erweist sich insofern als patentfähig.

die Druckschriften [X.]4 (auf die sich die Klägerin in ihrer Argumentation während der mündlichen Verhandlung insbesondere gestützt hat), NK21 und [X.] nicht mehr in Betracht. Vielmehr wird er nun durch den Auszug aus dem Lehrbuch [X.] und [X.] (1998) repräsentiert (Druckschrift [X.]).

[X.] – als einziger in sehr allgemeiner Form eine dem Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag A strukturell in ihrem Ansatz vergleichbare Kodierungsvorrichtung, jedoch mit dem entscheidenden Unterschied, dass dort lediglich zwei Kodegeneratoren für die Kodierung des [X.] eingesetzt werden. Eine spezielle Anwendung auf ein [X.]-[X.] wird dort ohnehin nicht thematisiert.

[X.] nämlich

Merkmal 1 H ),

[X.], Seite 115, Absatz 4, letzter Satz, sind Reed-Müller-Codes ([X.]) der Ordnung 1 biorthogonal: „Damit entsprechen biorthogonale Sequenzen den [X.] der Ordnung 1“; [X.] werden auch schon in [X.]9, Seite 8, Zeile 29 als relevant benannt, daher ist hier deren Referenznahme zulässig; Merkmal 2),

alle vorhandenen [X.], nämlich die zu kodierende [X.] m, unter Verwendung der von ihr erzeugten Sequenzen und einer der genannten [X.] ebenfalls innewohnenden 1-Sequenz verarbeitet werden (S. 2127, Gleichung 3 [X.] m. Figur 3: „1er“-Quadrat links unten; Merkmal 2.1, 2.2);

Merkmal 3 ).

Merkmal 3.1, 3.2 ).

Merkmal 4).

[X.], nämlich des [X.] [X.] und [X.] (1977).

[X.] die Natur von [X.] und deren Verwendung thematisiert (vgl. Seite 419, § 4, Absatz 3 bis 5 und Gleichung (18), Merkmal 1 – Merkmal 2.2, Merkmal 2.3 ), jedoch fehlt auch hier wiederum (vgl. Seite 420, Figur 14.8) eine neben einer Sequenzerzeugungsvorrichtung für die [X.] und einem 1-bit-Generator zur Erzeugung einer 1-Sequenz, weitere separate Sequenzerzeugungsvorrichtung, die den Teil eines zu kodierenden [X.] kodiert, der von den vorhandenen Sequenzen noch nicht kodiert wurde (vgl. Figur 14.8; Merkmal 3 ).

0”, “u1”, “u2”, “u3”) vollständig durch die vorhandenen beiden für die Kodierung vorgesehen Sequenzen (“1”, “t1”, “t2”, “t3”) vorgenommen (vgl. Figur 14.8; Merkmal 3.1, 3.2 ). Abschließend wird für den Kodiervorgang auch hier noch ein [X.] eingesetzt (Seite 420, Figur 14.8, rechte Seite [X.] m. Seite 419, [X.] nach Gleichung (18); Merkmal 4).

[X.], dem Lehrbuch [X.] (1998), Seite 117 ff., hätte entnehmen können) als Subcodes anzusprechende Übergangskonstrukte ohne erfinderisches Zutun hätte erarbeiten können, und die für ein 10 bit [X.] wohl mathematisch gesehen „zwischen“ den Reed-Müller-Kodes 1. und 2. Ordnung anzusiedeln wären, ist nicht überzeugend, da keiner der beiden Druckschriften [X.] und [X.] die Anregung entnommen werden kann, von der bisherigen Praxis abzuweichen und anstatt wie bisher zwei nun drei Kodierer vorzusehen, um ein von 6 auf 10 bit zu erweiterndes [X.] - wie es etwa das [X.] darstellt - unter Beibehaltung der bisherigen Bitlänge der für eine Kodierung verwendeten Sequenzen zu kodieren, wie sie bisher für ein zu kodierendes [X.] von 6 bit Länge eingesetzt wurden. Vielmehr weisen die Druckschriften gerade in ihrer Zusammenschau in die entgegengesetzte Richtung, nämlich bei einer bitmäßigen Verlängerung des zu kodierenden [X.] auch die Aufstockung der Bitlänge der für die Kodierung verwendeten Sequenzen vorzusehen (vgl. beispielsweise [X.], Figur 14.8 [X.] m. Seite 419, Gleichung 18: Sequenzen der Länge 8 (siehe [X.]) zur Kodierung eines 4 bit [X.] („u0 u1 u2 u3“) und [X.], Figur 3 [X.] m. Seite 2127, Gleichung 3: Sequenzen der Länge 16 (siehe [X.]) zur Kodierung eines 5 bit [X.] (dort: „m0 m4 m3 m2 m1“)), so dass der Fachmann auch keinerlei Veranlassung hatte, in der patentgemäßen Weise vorzugehen.

[X.], [X.]7, NK24-OJ4, [X.], NK27-OJ12, [X.], [X.]0) und [X.] ([X.]1, [X.]3, [X.]8, [X.]) in meist sehr allgemein gehaltener Form, die nicht einmal in Ansätzen der Kodiererstruktur oder einem Kodierungsablauf gemäß der Druckschriften [X.] oder [X.] ähneln oder auch Anwendungsgebiete aufzeigen, die einen Fachmann dazu veranlassen würden, die genannten Strukturen entsprechend - mittels aus diesen gewonnener neuer Information - wie beansprucht zu modifizieren.

Folglich ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1, so wie er mit dem Hilfsantrag A verteidigt wird, sowohl neu als auch erfinderisch gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik und damit patentfähig.

5.4. Gegen den neuen, nun nebengeordneten, Patentanspruch 2, dessen [X.] sich aus einer notwendigen Aufhebung des bisherigen Rückbezugs auf einen allgemeiner gehaltenen übergeordneten Anspruch ergibt, und der im Wesentlichen nur dadurch vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A abweicht, dass er eine Punktierung von Bits durch die Sequenzgeneratoren in den aus dem Patentanspruch 1 bekannten Basissequenzen vorsieht, bestehen hinsichtlich Zulässigkeit und Patentfähigkeit - mit gleicher Begründung wie für den Anspruch 1 ausgeführt - ebenfalls keine Bedenken.

Gleiches gilt für die sich hieran anschließenden [X.].

I[X.]

Es entspricht dem Verhältnis des anteiligen Obsiegens und Unterliegens, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben sind (§ 84 Abs. 2 [X.] [X.] m. § 92 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] [X.] m. § 709 ZPO.

Meta

5 Ni 55/11 (EP)

29.01.2014

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 29.01.2014, Az. 5 Ni 55/11 (EP) (REWIS RS 2014, 8279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8279

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