Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. IX ZB 175/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4038

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[X.][X.]/03
vom 14. April 2005 in dem Verfahren über die Zulassung der Zwangsvollstreckung

Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein

[X.].[X.]. Vertrag Art. 7 Abs. 1 Nr. 3, Art. 8 Abs. 2; ZPO § 38
a) Hat das Gericht im Entscheidungsst[X.]t seine Zuständigkeit auf eine Gerichts-standsvereinbarung der Parteien gestützt, sich jedoch nicht damit befaßt, ob eine solche Vereinbarung nach dem Recht des [X.]es zulässig ist, wird die Zuständigkeit des Gerichts im Entscheidungsst[X.]t in diesem Punkt im Aner-kennungsverfahren überprüft (Ergänzung zu [X.], 2121).
b) Die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach [X.] Recht ist an § 38 ZPO zu messen.
[X.], [X.]uß vom 14. April 2005 - [X.]/03 - OLG Hamburg

LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 14. April 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 6. Zivilsenats des [X.] vom 10. Juli 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückge-wiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 19.862,95 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]

Der in [X.] als Rechtsanwalt zugelassene Antragsteller vertrat die An-tragsgegnerin in einem gegen sie in [X.] geführten Strafverfahren. Am 2. Januar 1996 verpflichtete sich die Antragsgegnerin schriftlich, dem [X.] dafür ein Honorar von 500.000 DM zu zahlen. Die Parteien bestimm-ten zunächst [X.] als Gerichtsstand. Später unterstellten sie durch schriftli-che Vereinbarung vom 11. August 1996 alle Streitigkeiten aus der [X.] 3 - rede der Geltung [X.] Rechts und wählten [X.] als Gerichtsstand. Bei-de Parteien sind [X.] St[X.]tsangehörige und hatten damals einen [X.] in [X.].

Der Antragsteller hat Klage beim Friedensgericht [X.] erhoben. Dieses hat mit [X.]uß vom 8. Oktober 1998 den Antrag der Antragsgegnerin, sich als "forum non [X.]" für unzuständig zu erklären, zurückgewiesen und mit [X.]eil vom 30. November 1998 festgestellt, daß die Antragsgegnerin ver-pflichtet sei, dem Antragsteller die dem Betrag von 500.000 DM in Neuen Israe-lischen Shekeln ([X.]) entsprechende Summe abzüglich bereits geleisteter 150.000 DM zu zahlen. Weiter hat es die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Teilbetrages von [X.] 100.000 sowie der gegnerischen Anwaltskosten in Höhe von [X.] 10.000 verurteilt.

Der Antragsteller hat beantragt, den Zahlungstitel für in [X.] vollstreckbar zu erklären. Das [X.] hat dem Antrag stattgegeben, das [X.] den Antrag zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde be-gehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entschei-dung.

I[X.]

Das gemäß § 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
- 4 - Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: Das Friedensgericht in [X.] sei international nicht zuständig gewesen, was im [X.]eckbarkeitsverfahren gemäß Art. 16 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Nr. 1, Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik [X.] und dem St[X.]t [X.] über die gegenseitige Anerkennung und [X.]eckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: [X.]) ohne Bindung an die abweichende Ansicht des Friedensgerichts in [X.] zu prüfen sei. Zwar seien die [X.] Gerichte grundsätzlich an die tatsäch-lichen und rechtlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht im Entscheidungsst[X.]t seine Zuständigkeit angenommen habe. Die [X.] müsse jedoch zusätzlich vom Gericht des [X.]es überprüft werden. Im Streitfall schließe § 38 ZPO eine Gerichtsstandsvereinbarung aus.

Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Gemäß Art. 10 des Vertrages sind Entscheidungen der Gerichte des einen St[X.]tes in dem anderen St[X.]t zur Zwangsvollstreckung zuzulassen, wenn sie im Entscheidungsst[X.]t vollstreckbar und im [X.]eckungsst[X.]t an-zuerkennen sind. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung hat das angerufene Gericht zu prüfen, ob einer der in Art. 5 des Vertrages genannten Versagungsgründe vorliegt (Art. 16 Abs. 1 des Vertrages). Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages ist die Anerkennung zu ver-sagen, sofern für die Gerichte im Entscheidungsst[X.]t keine Zuständigkeit im Sinne des Art. 7 des Vertrages gegeben ist.
- 5 - a) Nach dieser Vorschrift wird die Zuständigkeit der Gerichte im [X.] in den von Absatz 1 Nr. 1 bis 11 beschriebenen [X.], soweit nicht der [X.] nach seinem Recht für die Klage, die zur Entscheidung geführt hat, ausschließlich zuständig ist (Art. 7 Abs. 2 des Vertrages). Im Streitfall kommt eine Zuständigkeit des [X.] Gerichts allein gemäß Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 des Vertrages in Betracht. Danach wird die Zuständigkeit der Gerichte des [X.] begründet, wenn der Beklagte sich durch eine Vereinbarung für ein bestimmtes Rechtsverhältnis der Zuständigkeit der Gerichte dieses St[X.]tes unterworfen hat, es sei denn, daß eine solche [X.] nach dem Recht des [X.]eckungsst[X.]tes unzulässig ist. [X.] hat das [X.] Gericht in [X.] in der Entscheidung vom 8. Oktober 1998 allein aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung seine internationale [X.] bejaht.

b) Die Überprüfung, ob das [X.] Gericht sich zu Recht als zustän-dig angesehen hat, ist den [X.] Gerichten im Anerkennungsverfahren nicht durch Art. 8 Abs. 2 des Vertrages verwehrt.

[X.]) Allerdings schreibt die Bestimmung vor, daß die Gerichte im Aner-kennungsst[X.]t bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Entscheidungsge-richts an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gebunden sind, auf-grund deren dieses seine Zuständigkeit bejaht hat. Die Norm soll erreichen, daß bei der Anerkennung und [X.]eckung einer Entscheidung aus dem an-deren Vertragsst[X.]t grundsätzlich nicht mehr geprüft wird, ob das Gericht im Entscheidungsst[X.]t seine Zuständigkeit zu Recht oder Unrecht angenommen hat (Denkschrift zum Vertrag, BT-Drucks. 8/3866, S. 15 f zu Art. 8; vgl. auch [X.], [X.]. v. 18. September 2001 - [X.], [X.], 2121, 2122). - 6 -

bb) Schon nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 des Vertrages ist damit jedoch eine Überprüfung, ob nach [X.] Recht ein Gerichtsstand wirksam vereinbart werden konnte, nicht gänzlich ausgeschlossen. Die vorgesehene Bindung besteht hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, die der Zuständigkeitsentscheidung zugrunde liegen. Damit ist indes nur ge-sagt, daß die tatsächliche und rechtliche Würdigung, die das Gericht im [X.] vorgenommen hat, keiner Überprüfung mehr unterzogen wer-den darf. Ungeachtet dieser Bindungswirkung obliegt dem [X.] aber die Prüfung, ob die vom [X.] in Anspruch [X.] Zuständigkeit im Katalog des Art. 7 Abs. 1 des St[X.]tsvertrages erwähnt ist und durch sie keine ausschließliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Vertrages beiseite geschoben wird (Siehr, [X.] 50 [1986], 586, 595). Im Falle des Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 des Vertrages bedeutet dies, daß die Anwen-dung dieser Norm im [X.] nicht mehr geprüft wird, wenn das Gericht des [X.]eilsst[X.]tes die Frage behandelt hat, ob die [X.] nach dem Recht des [X.]eckungsst[X.]tes unzulässig ist. Hat das Gericht des Entscheidungsst[X.]tes dagegen lediglich festgestellt, daß eine [X.]sstandsvereinbarung vorliegt, die nach seiner lex fori nicht zu beanstanden ist, ohne sich mit der [X.] in dieser Vorschrift zu befassen, so fehlt es insoweit an einer Feststellung, die eine Bindungswirkung für das [X.] des [X.]eckungsst[X.]tes nach Art. 8 Abs. 2 des Vertrages auslöst.

[X.]) Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Normen des Vertrages, die die Prüfung der Zuständigkeit regeln. Damit sollen wider-streitende Zuständigkeitsentscheidungen vermieden und die gegenseitige [X.] und [X.]eckung erleichtert und beschleunigt werden. Die Ver-- 7 - tragsst[X.]ten unterstellen durch Art. 8 Abs. 2 des Vertrages im [X.]. 7 die Mitglieder ihrer Rechtsgemeinschaft weitgehend der An-wendung des Rechts des anderen St[X.]tes. Soweit das Gericht des Entschei-dungsst[X.]tes für die Prüfung seiner Zuständigkeit die lex fori anzuwenden hat, ist im Zweifel davon auszugehen, daß es die einschlägigen Normen geprüft hat. Dies gilt sogar dann, wenn die [X.]eilsgründe die Frage der Zuständigkeit nicht behandeln ([X.], [X.]. v. 18. September 2001, [X.]O S. 2122).

Dies trifft jedoch nicht zu, soweit ausnahmsweise in Normen des St[X.]ts-vertrages ausdrücklich auf das Recht des [X.]es verwiesen wird, wie das in Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des [X.] ist. Die genannten Normen enthalten [X.] zum Schutz von Interessen der Beteiligten und hoheitlichen Befugnissen des [X.]es. Auch in-soweit ist es zwar nicht geboten, den Gerichten des [X.]es eine umfassende eigene Prüfungskompetenz einzuräumen. Den genannten [X.] ist bereits dann genügt, wenn die Gerichte des Entschei-dungsst[X.]tes das Recht des anderen Vertragsst[X.]tes berücksichtigt, also in ihre Prüfung der Zuständigkeit einbezogen haben. Da die Feststellung der maßgeblichen ausländischen Vorschriften für das Gericht des [X.]eilsst[X.]tes im Einzelfall mit beträchtlichem Aufwand und erheblichen rechtlichen Schwierig-keiten verbunden sein kann, gilt die Bindung nach Art. 8 Abs. 2 des Vertrages in diesen Punkten jedoch nur dann, wenn aus der Begründung der Entschei-dung, deren [X.]eckbarkeit begehrt wird, hinreichend deutlich hervorgeht, daß eine solche Prüfung des Rechts des [X.]es überhaupt stattgefunden hat. Würde man, wie die Rechtsbeschwerde meint, dem Gericht des [X.]es nicht einmal die Befugnis einräumen zu prüfen, ob das Gericht des Entscheidungsst[X.]tes Feststellungen zu den in Art. 7 Abs. 1 - 8 - Nr. 3 und Abs. 2 des Vertrages enthaltenen [X.] getroffen hat, wären die Regeln der Art. 5 Abs. 1 Nr. 1, Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 obsolet. An deren Stelle könnte praktisch der Satz treten, im Anerkennungsver-fahren sei die Prüfung ausgeschlossen, ob für das Gericht des Entscheidungs-st[X.]tes die Zuständigkeit gegeben war. Davon kann in Anbetracht der [X.] Bestimmungen, die der Vertrag enthält, nicht ausgegangen werden. Auch die Erläuterungen der Denkschrift zu Art. 8 des Vertrages schließen eine Prüfung der Gerichte des [X.]es in dem Umfang, wie sie der beschließende Senat für geboten hält, nicht aus.

c) Im Streitfall ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, daß das Friedensgericht in [X.] nicht geprüft hat, ob die von den Parteien ge-schlossene Gerichtsstandsvereinbarung nach [X.] Recht zulässig ist. Entsprechende Erwägungen sind dem [X.]uß vom 8. Oktober 1998 ebenso-wenig zu entnehmen wie dem [X.]eil vom 30. November 1998. Da das Gericht sich ausführlich mit den Rechtswirkungen der Gerichtsstandsvereinbarung nach [X.]m Recht befaßt, das [X.] Recht jedoch mit keinem Wort erwähnt, ist die Schlußfolgerung gerechtfertigt, daß es zu den einschlägigen [X.] Rechtsnormen keine Feststellungen getroffen hat.

2. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht die [X.] an § 38 ZPO gemessen und für unwirksam gehalten.

a) Der Umstand, daß Art. 17 EuGVÜ, Art. 17 [X.] und Art. 23 EuGVVO im jeweiligen Anwendungsbereich internationale Gerichtsstandsvereinbarun-gen auch unter Nichtkaufleuten, die beide einen allgemeinen Gerichtsstand im derogierten St[X.]t haben, zulassen, hat für die Auslegung des Vertrages keine - 9 - Bedeutung. Es ist eine rechtspolitische Frage, ob und in welchem Umfang der durch § 38 Abs. 2 ZPO bereitgestellte Schutz inländischer Verbraucher im in-ternationalen Rechtsverkehr beibehalten bleiben soll. Dies richtet sich allein nach dem in dem jeweiligen Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der beteiligten St[X.]ten. Diesen steht es frei, die Zulässigkeit internationaler [X.]sstandsvereinbarungen gegenüber dem jeweiligen St[X.]t anders als in den oben genannten Übereinkommen zu regeln.

b) Die Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen wird im israe-lisch-[X.] Verhältnis weder durch St[X.]tsvertrag noch durch andere su-pranationale Regelungen abschließend normiert. Es gilt deshalb grundsätzlich die lex fori, im [X.]eckungsverfahren also das im [X.]eckungsst[X.]t anzu-wendende Recht. Dabei ist § 38 ZPO doppelfunktional, betrifft also sowohl die inländische örtliche als auch die internationale Zuständigkeit ([X.]Z 59, 23, 29; [X.], [X.]. v. 26. Januar 1976 - [X.], [X.], 445, 446).

c) Die Wirkung des § 38 ZPO ist durch die Wahl [X.] Rechts nicht beeinträchtigt worden. Dies folgt aus Art. 27 Abs. 3 EGBGB. Im Zeitpunkt der Rechtswahl wies der Sachverhalt die entscheidenden Bezüge zum deut-schen Rechtskreis auf. Beide Parteien hatten ihren Wohnsitz, zumindest die Antragsgegnerin auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in [X.]. Der [X.] und die Honorarvereinbarungen sind in [X.] geschlossen worden, wo auch der jedenfalls weit überwiegende Teil der anwaltlichen Lei-stung zu erbringen war. Die [X.] St[X.]tsangehörigkeit der Parteien [X.] demgegenüber kein entscheidendes Gewicht und führt deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung (vgl. [X.]/[X.], [X.]. Art. 27 EGBGB Rn. 124). Die zwingende Bestimmung des § 38 ZPO ([X.]Z 101, 271, - 10 - 275; [X.], [X.]. v. 26. Januar 1983 - [X.], NJW 1983, 1320, 1322) konnte aus diesem Grunde durch die Wahl [X.] Rechts nicht abbedun-gen werden.

d) Unter Nichtkaufleuten kann eine Gerichtsstandsvereinbarung nur dann wirksam werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen [X.] Gerichtsstand im Inland hat. Dies war hier weder im Zeitpunkt der Vereinbarung noch bei Klageerhebung der Fall, wie sich aus dem [X.]eil des Friedensgerichts [X.] vom 30. November 1998 ergibt. Daher kann [X.] bleiben, ob auf den Zeitpunkt der Vereinbarung ([X.], ZPO 22. Aufl. § 38 Rn. 24) - wie das Berufungsgericht angenommen hat - oder den-jenigen der Klageerhebung ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 63. Aufl. § 38 Rn. 21; [X.]/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 38 Rn. 5) abzustellen ist. Zu Recht hat das Beschwerdegericht es für unbeachtlich gehalten, daß der Antragsteller einen weiteren Wohnsitz in [X.] unterhalten hat (vgl. [X.], [X.]. v. 20. Januar 1986 - [X.], [X.], 400, 401).

II[X.]

Die Berechnung des [X.] richtet sich nach dem [X.] im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (§ 4 Abs. 1 ZPO).
[X.] [X.]

[X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 175/03

14.04.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. IX ZB 175/03 (REWIS RS 2005, 4038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4038

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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