Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. IX ZB 46/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2261

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 46/13

vom

9. Oktober 2014

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter Vill, Prof.
Dr.
Gehrlein,
die Richterin [X.] und die
Richter Dr. Fischer
und Grupp

am
9. Oktober 2014
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des [X.]s Hamm
vom 7. Juni
2013
wird auf Kosten der Antragstellerin
als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 582.354,95

festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin (fortan
auch: Gläubigerin), eine Gesellschaft mit Sitz in [X.], erwarb von der in [X.] ansässigen Antragsgegnerin (fortan
auch: Schuldnerin) im Jahr 2007 einen Häcksler. In die Vertragsverhandlungen waren zwei selbständige Handelsvertreter
(fortan: Beklagte zu 2 und 3)
in [X.] eingeschaltet, welche die Produkte der Schuldnerin vertrieben.
Der Vertrags-schluss erfolgte unmittelbar zwischen Gläubigerin und Schuldnerin.
Die Gläubi-gerin behauptete in der Folgezeit, dass der Häcksler mangelhaft sei,
und nahm
die Schuldnerin und die Beklagten
zu 2 und 3 auf Zahlung von Schadensersatz vor dem Bezirksgericht [X.]
in Anspruch. Die Klageschrift wurde den [X.] zu 2 und 3 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 3.
Oktober 2010 zeigte
Rechts-1
-

3

-
anwalt Dr.
V.

an, die Beklagten in dem Rechtsstreit zu vertreten,
und bat um eine Fristverlängerung zur Klageerwiderung, die bewilligt wurde.
Mit Schriftsatz vom 27.
Oktober 2010
reichte
Rechtsanwalt S.

im Namen der
Beklagten zu 2 und 3 einen weiteren Fristverlängerungsantrag ein. Für die Antragsgegnerin meldete
sich nach den Feststellungen des [X.] niemand; eine Klageerwiderung wurde für sie nicht eingereicht. Auf Antrag der Gläubigerin verurteilte das Bezirksgericht [X.] die Schuldnerin
durch ein "Teilweises Urteil
in Abwesenheit einer Verteidigung"
vom 3.
November 2011 zur Zahlung von 2.663.845
Neuen [X.]ischen Shekel ([X.]) und einer
Klagegebühr in Höhe von 33.298 [X.] zuzüglich Indexdifferenzen
und gesetzlicher
Zinsen sowie
eines Rechtsanwaltshonorars in Höhe von 50.000 [X.]. Das Bezirksgericht begründe-te seine
internationale Zuständigkeit damit, dass
die Klageschrift der [X.] über die
Beklagten zu 2 und 3 wirksam zugestellt worden sei und es sich um
die Vertreter der Antragsgegnerin für geschäftliche Transaktionen in [X.]
handele.

Die Antragstellerin
hat beantragt, den Zahlungstitel in [X.] für vollstreckbar zu erklären. Das [X.] hat dem Antrag stattgegeben, das [X.] hat den Antrag auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin
die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß Art.
11
des Vertrages vom 20.
Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik [X.] und dem Staat [X.] über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entschei-2
3
-

4

-
dungen in Zivil-
und Handelssachen ([X.]
1980
II S.
925 -
nachfolgend: [X.])
in Verbindung mit §
1 Abs.
1 Nr. 1 Buchst. d, §
15 Abs.
1 [X.], §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch
nach
§
15 Abs.
1 [X.], §
574 Abs.
2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch
weder
zur Fortbildung des Rechts noch
zur Sicherung einer [X.] Rechtsprechung
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
erforderlich ist.

1.
Das Beschwerdegericht hat die Senatsrechtsprechung zum Umfang der zulässigen Nachprüfung der Zuständigkeit des Erstgerichts zugrunde gelegt
und danach eine eigenständige Würdigung des [X.] nach Art.
7 Abs.
1 des Vertrages für zulässig erachtet und durchgeführt.
Nach dem System der indirekten Zuständigkeiten des Vertrags handelt es sich bei den in Art.
7 Abs.
1 des Vertrages genannten Gerichtsständen nicht um Zuständigkei-ten, die bereits vom Gericht des Entscheidungsstaates zu beachten wären (Denkschrift zum Vertrag, BT-Drucks. 8/3866, S. 13
f
zu Art.
5). Das Erstgericht kann seine Zuständigkeit auf die
lex fori stützen, was dazu führt,
dass die in
Art.
7 Abs.
1 des Vertrages aufgeführten Zuständigkeiten
erst im Anerken-nungsstaat
nach
Art.
5 Abs.
1 Nr.
1 des Vertrages
zu beachten sind.

a) Die Bindungswirkung nach Art.
8 Abs.
2 des Vertrages
bedeutet
in diesem Zusammenhang
nur, dass die vom Erstgericht vorgenommene tatsäch-liche und rechtliche Würdigung seiner Zuständigkeit keiner Überprüfung im [X.] unterzogen werden darf ([X.], Beschluss vom 14.
April 2005 -
IX
ZB 175/03, [X.], 1341, 1342; vom 29.
März 2012 -
IX
ZB 242/09, [X.], 902 Rn.
10). Dies gilt
grundsätzlich auch bei Versäumnisentscheidungen
(Denkschrift zum Vertrag, aaO S.
16 zu Art.
8), selbst wenn die Zuständigkeit des Erstgerichts mangels Begründung aus
stillschweigenden
Feststellungen 4
5
-

5

-
geschlossen werden muss
([X.], Beschluss vom 18.
September 2001 -
IX
ZB 75/99, [X.], 2121, 2122). Dem Anerkennungsgericht obliegt aber die [X.], ob die vom Erstgericht in Anspruch genommene Zuständigkeit im Katalog des Art.
7 Abs.
1 des Vertrages erwähnt ist und ob sie durch keine ausschließli-che Zuständigkeit des [X.] verdrängt wird ([X.], Beschluss vom 14.
April 2005, aaO; vom 29.
März 2012, aaO). Es fehlt an Feststellungen des Erstgerichts, die eine Bindungswirkung für das Gericht des [X.] auslösen, soweit
es sich mit den
Voraussetzungen des [X.] in Art.
7 Abs.
1 des Vertrags nicht befasst hat (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
April 2005, aaO S.
1342
f).

b) Danach hat
das Beschwerdegericht mit Recht zunächst geprüft,
ob das Bezirksgericht [X.] seine Zuständigkeit auf einen der in Art.
7 Abs.
1 des Vertrages genannten Gerichtsstände gestützt hat. Nach Verneinung dieser [X.] war
dem Beschwerdegericht die Möglichkeit einer
Würdigung der Zuständig-keitsregelungen des Art.
7 Abs.
1 des Vertrages
ohne Bindung an die Feststel-lungen des Erstgerichts
eröffnet. Die Ausführungen zum Gerichtsstand der ge-schäftlichen Niederlassung oder Zweigniederlassung im Sinne von Art.
7 Abs.
1 Nr.
2
des Vertrages zeigen, dass das
Beschwerdegericht
eine solche eigen-ständige Würdigung vorgenommen hat.
Es hat darauf abgestellt, dass die An-tragsgegnerin in [X.] kein Büro unterhielt und die Beklagten zu 2 und 3 die Verträge mit den Kunden nicht selbständig abschlossen
(vgl.
für einen ver-gleichbaren Fall
[X.],
Beschluss
vom 29.
März 2012, aaO Rn.
15). Die Ableh-nung einer geschäftlichen Niederlassung oder Zweigniederlassung der An-tragsgegnerin in [X.] wird
unter Zulässigkeitsaspekten nicht hinreichend an-gegriffen.
6
-

6

-

c) Der im Zusammenhang mit der Verneinung einer zuständigkeitsbe-gründenden [X.]assung der Antragsgegnerin im Sinne von Art.
7 Abs.
1 Nr.
11 des Vertrages geltend gemachte Einheitlichkeitssicherungsbedarf ist nicht ent-scheidungserheblich. Das Beschwerdegericht
ist jedenfalls
bei Prüfung des [X.] des Art.
5 Abs.
2 Nr.
1 Buchst.
b des Vertrages
auch auf-grund eigener Prüfung zu dem
zutreffenden
Ergebnis gekommen, dass der
Fristverlängerungsantrag von Rechtsanwalt Dr.
V.

nicht als
rügelose [X.]as-sung der Antragsgegnerin auf das Verfahren anzusehen
ist.

aa) Die Auslegung des Begriffs der "[X.]assung"
im Sinne von Art.
7 Abs.
1 Nr.
11 des Vertrages kann
sich am Verständnis
des Art.
24 der Verord-nung ([X.]) Nr.
44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen
(ABl.
2001 Nr. L
12 S. 1 -
fortan: [X.])
orientie-ren, wie der Senat bereits
zur
entsprechenden Bestimmung des Vorgängerübe-reinkommens vom 27. September 1968 ([X.] [X.] S.
773
-
fortan: EuGVÜ), dort Art.
18, ausgeführt hat ([X.], Beschluss vom 18.
September 2001, aaO S.
2123).
Zu Art.
24 [X.] hat der
[X.]
festgestellt, dass die Rüge der fehlenden Zuständigkeit keinesfalls mehr nach Abgabe der-jenigen Stellungnahme erhoben werden kann, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen [X.] anzusehen ist (Urteil vom 24.
Juni 1981 -
Rs. 150/80, Elefanten Schuh, Slg. 1981, 1671 Rn.
16; vom 13.
Juni 2013 -
Rs. [X.]/12, Goldbet Sportwet-ten,
[X.] 2013, 554 Rn. 37; vom 27.
Februar 2014 -
Rs. [X.]/13,
Cartier par-fums,
[X.] 2014, 302 Rn.
36, 44
f). Eine [X.]assung liegt somit nur vor, wenn es sich um ein Verteidigungsvorbringen
aus Sicht des
nationalen Prozessrechts
des [X.] handelt
(vgl. [X.] in [X.]/Schütze, [X.], 3.
Aufl., [X.] 1, 7
8
-

7

-
Art.
24 Rn.
29; [X.], Internationale Zuständigkeit durch [X.] [X.]assung im [X.] Zivilprozessrecht, 1994, S. 151;
Schütze, [X.] (1977), 67, 73; [X.]. in [X.]/[X.] 1979, 590, 592).
Auf der Hand liegt auch, dass überhaupt eine Äußerung
des Beklagten vorliegen muss.

bb) Dass sich das Beschwerdegericht
der
Auffassung des [X.] Gerichts angeschlossen und eine [X.]assung der Antragsgegnerin auf das [X.] verneint hat, ist unter [X.] nicht zu beanstan-den. Das Beschwerdegericht
führt insbesondere bei der Prüfung des Versa-gungsgrundes
des
Art.
5 Abs.
2 Nr.
1 Buchst.
b des Vertrages ausdrücklich
an, dass
bereits der Erlass einer Säumnisentscheidung
durch das Erstgericht da-gegen
spricht, dass
eine [X.]assung auf das Verfahren im Sinne des
israeli-schen Prozessrechts
vorlag. Zudem zieht es
die Begründung des Erstgerichts
heran, wonach für die Antragsgegnerin keine Klageerwiderung eingereicht und
der Fristverlängerungsantrag von Rechtsanwalt Dr. V.

nur für die Beklagten zu 2 und 3 gestellt wurde. Ohne an diese
-
nicht zuständigkeitsbegründende
-
Feststellung des Erstgerichts nach Art.
8 Abs.
2 des
Vertrages gebunden ge-wesen zu sein, durfte das
Beschwerdegericht dieser Einschätzung
des Erstge-richts
folgen. Richtig ist,
dass es wi[X.]prüchlich erscheint, einerseits
eine Ein-lassung auf das Verfahren zu behaupten und andererseits Rechte aus
einer
Säumnisentscheidung herleiten zu wollen, die gerade einen fehlenden Verteidi-gungsschriftsatz der Antragsgegnerin
nach dem maßgeblichen [X.] Prozessrecht
voraussetzte. Wird der Schriftsatz von Rechtsanwalt Dr.
V.

mit dem Beschwerdegericht nicht der Antragsgegnerin zugerechnet, stellt sich mangels Äußerung der Antragsgegnerin im erststaatlichen Verfahren auch nicht
die von der Rechtsbeschwerde zu Art.
5 Abs.
2 Nr.
1 Buchst.
b des Vertrages aufgeworfene Frage, ob eine Stellungnahme genügt, aus welcher sich [X.]
-

8

-
men lässt, dass
ein Beklagter von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis
erlangt hat
und eine Verteidigungsmöglichkeit hatte.

2.
Nicht klärungsbedürftig ist die von der Rechtsbeschwerde
zu Art.
5 Abs.
2 Nr. 1 Buchst. b des Vertrages
aufgeworfenen
Frage, ob die
unter Verlet-zung der Regelungen des [X.] Zustellungsübereinkommens
erfolgte Zustel-lung der Klageschrift nach dem autonomen Recht der beteiligten [X.] ge-heilt werden kann, obwohl im
Übereinkommen selbst eine solche Heilungsmög-lichkeit nicht vorgesehen ist. Es ist geklärt, dass
ein
Zustellungsmangel, der auf
einer
Verletzung der Bestimmungen des [X.] Zustellungsübereinkommens
beruht, nicht durch die Vorschriften des autonomen Zustellungsrechts geheilt werden
kann
([X.], Urteil
vom 14.
September 2011 -
XII
ZR 168/09, [X.]Z 191, 59 Rn. 28 ff; vgl. auch [X.], Urteil vom 2.
Dezember 1992 -
XII
ZB 64/91, [X.]Z 120, 305, 311 f; vom 29.
April 1999 -
IX
ZR 263/97, [X.]Z 141, 286, 303). Eine Verletzung der übereinkommensrechtlichen Regelungen hat das Be-schwerdegericht festgestellt, indem es auf die fehlende Einschaltung der zu-ständigen Behörde des Ursprungsstaates und der Zentralen Behörde des er-suchten Staates im Sinne von Art.
2 ff [X.] Bezug genommen und eine Über-mittlung unmittelbar durch
die Post für unzulässig erachtet hat. Eine Heilung dieses Zustellungsmangels nach dem
autonomen [X.] Recht
hat das Be-schwerdegericht daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] mit Recht ausgeschlossen.

3.
Der Zulässigkeitsgrund der Grundsatzbedeutung
kann auch nicht im Hinblick
auf die Frage
bejaht werden, ob
der Versagung der Vollstreckbarerklä-rung entgegenstehen könnte, dass die Antragsgegnerin gegen die Säumnisent-scheidung des [X.]
kein
Rechtsmittel in [X.] eingelegt hat.
Aus dem Wortlaut der Regelungen des deutsch-[X.] Vertrages
lässt 10
11
-

9

-
sich eine Verpflichtung zur [X.]egung von Rechtsmitteln, die nach dem Recht des [X.] zulässig sind, nicht entnehmen. Der Versagungsgrund des
Art. 34 Nr.
2 [X.]
wurde erst
bei Einführung dieser Verordnung um
eine ent-sprechende Verpflichtung des Schuldners ergänzt
(vgl. Kropholler/von [X.], [X.], 9.
Aufl., [X.]. Rn.
27; Art.
34 Rn.
42).
Zur früheren Bestimmung des Art. 27 Nr.
2 EuGVÜ, welche diese Verpflichtung zur [X.]egung des zulässigen Rechtsmittels
im Erststaat
nicht enthielt, hatte
der [X.] eine entsprechende Einschränkung des [X.] mit dem Wortlaut und dem Zweck der Bestimmung für unvereinbar erklärt
([X.], Urteil vom 12.
November 1992
-
Rs.
[X.]23/91, [X.], [X.] 1993, 65 Rn.
15
ff). [X.] für den deutsch-[X.] Vertrag etwas anderes
gelten sollte, wird nicht dargetan. Hinzu kommt, dass
im Streitfall auch der Versagungsgrund der feh-lenden internationalen Zuständigkeit des Gerichts und nicht nur der Verletzung der Verfahrensrechte der Antragsgegnerin im [X.] festgestellt wurde. Es ist nicht dargelegt, dass die Beantwortung der von der Rechtsbe-schwerde aufgeworfenen Rechtsfrage zweifelhaft ist und unterschiedliche Auf-fassungen zu ihr vertreten werden (vgl. Hk-ZPO/[X.], 5.
Aufl., §
543 Rn.
8).

-

10

-

4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
17 Abs.
2 [X.], § 577 Abs.
6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vill
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.12.2012 -
9 O 47/12 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 07.06.2013 -
I-25 W 47/13 -

12

Meta

IX ZB 46/13

09.10.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. IX ZB 46/13 (REWIS RS 2014, 2261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2261

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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