Bundespatentgericht, Urteil vom 02.12.2020, Az. 4 Ni 11/20

4. Senat | REWIS RS 2020, 257

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verbindungsleitung zwischen Einzelfeuerstätte und Schornstein" – zur Frage der Neuheit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent [X.] 2008 005 655

hat der 4. Senat ([X.]) des [X.] am 2. Dezember 2020 durch die Vorsitzende [X.]in [X.] sowie die [X.]in [X.], die [X.] Dr.-Ing. [X.], [X.]. (FH) Ausfelder und die [X.]in Dipl.-Ing. Univ. Schenk

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 10 2008 005 655 wird für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

[X.] Der Streitwert wird auf 250.000,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des [X.] 005 655. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 23. Januar 2008 angemeldeten und am 16. Januar 2014 veröffentlichten Patents mit der Bezeichnung „Verbindungsleitung zwischen [X.] und Schornstein“.

2

Das Streitpatent, das vollumfänglich angegriffen wird, umfasst in seiner erteilten Fassung 24 Ansprüche mit einem Hauptanspruch 1 und 23 auf diesen zumindest mittelbar rückbezogenen [X.]n. Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung – mit hinzugefügter Merkmalsgliederung – lautet:

3

M1 Verbindungsleitung für eine nach außen hin rauchdichte Verbindung einer [X.] mit einem Schornstein,

4

M2 die ein Verbindungsrohr aus Metall mit durchgängiger Röhre für einen Rauchdurchlass aufweist,

5

M3 wobei die Enden des [X.] so geformt sind, dass das eine Ende direkt auf oder in einen Abgasstutzen aus der [X.] und

6

M4 das andere Ende direkt auf oder in einen Anschlussstutzen oder eine Aufnahmeöffnung des Schornsteins gesteckt werden kann, und

7

M5 wobei die Verbindungsleitung (10; 20; 30) ein Innenrohr (11; 21; 31) sowie ein dazu [X.], das Innenrohr (11; 21; 31) mit [X.] Abstand umgebendes Außenrohr (12; 22; 32) umfasst,

8

dadurch gekennzeichnet,

9

M6 dass im Zwischenraum zwischen Innenrohr (11; 21; 31) und Außenrohr (12; 22; 32) Isoliermaterial (13; 23; 33) vorgesehen ist,

M7 dass das Innenrohr (11; 21; 31) von einem Ende der Verbindungsleitung (10; 20; 30) bis zu ihrem anderen Ende durchgängig mit [X.] Abstand vom Außenrohr (12; 22; 32) umgeben ist,

M8 dass der radiale Abstand zwischen Innenrohr (11; 21; 31) und Außenrohr (12; 22; 32) 10 bis 30 mm beträgt, und

M9 dass die Außenflächen des [X.] (12; 22; 32) zumindest teilweise eine hitzebeständige Zierbeschichtung aufweisen.

Wegen des Wortlauts der übrigen erteilten Ansprüche 2 bis 24 wird auf die [X.] 2008 005 655 [X.] verwiesen.

Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend.

Sie ist der Auffassung, dass mit Änderung der Beschreibung des Streitpatents im Prüfungsverfahren eine unzulässige Erweiterung der ursprünglichen Anmeldung vorliege.

Zur fehlenden Patentfähigkeit verweist die Klägerin auf folgende Dokumente:

[X.] [X.]

[X.]-1 Produktkatalog „[X.]“, 2005

[X.]-2 Screenshot der Internetdatenbank „[X.]“ unter der [X.]-1 „[X.]“ vom 30.12.2005

[X.]-3 Screenshot der Internetdatenbank „[X.]“ mit der Website „[X.]“ vom 20.02.2007

[X.]-4 Website-Kopie der „Leibnitz-Informationszentrum Technik und Naturwissenschaften Universitätsbibliothek“ zu „[X.] – Neue Technische Entwicklungen“, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] von 1986

[X.]-5 Installationsanleitung „10“-16“ [X.] CHIMNEY

INSTALLATION AND OPERATION INSTRUCTIONS“, März 2000

[X.]-6 Screenshot der Internetdatenbank „[X.]“, unter der [X.]-3 als „L151Mar00.pdf“ erhältlich ist

[X.] [X.] 4,608,963

D3 [X.] 4,846,147

D4 CA 2 587 062 A1

D5 EP 0 443 222 A1

D6 CA 2 423 371 A1

D7 EP 0 599 305 A1

D8 EP 0 286 488 A1

D9 [X.] 11 580 C1

[X.]0 [X.] 77 37 304 U1

[X.]1 EP 0 341 523 A1

[X.]2 Einspruchsschriftsatz vom 15.10.2014

[X.]3 [X.]:

Im Einspruchsverfahren genannter Stand der Technik:

[X.]3-1 [X.] 4,448,219

[X.]3-2 [X.] 2007/0221195 A1

[X.]3-3 [X.] 6606405 U

[X.]3-4 EP 1 278 010 A2

[X.]3-5 [X.] 37 44 136 A1

[X.]3-6 [X.] 10 2004 017 964 A1

[X.]3-7 [X.] 1 918 388 U

[X.]3-8 [X.] 20 2004 007 331 U1

[X.]3-9 [X.] 83 29 671 U1

[X.]3-10 [X.] 86 06 968 U1

[X.]3-11 [X.] 203 20 323 U1

[X.]4 [X.]:

Im Prüfungsverfahren genannter Stand der Technik:

[X.]4-1 [X.] 693 12 025 T2

[X.]4-2 [X.] 203 07 820 U1

[X.]4-3 FR 2 556 447 A1

[X.]5 Norm [X.] EN 1856-1 2006-08-00. Abgasanlagen – Anforderungen an [X.] – Teil 1: Bauteile für System-Abgasanlagen; [X.] Fassung EN 1856-1:2003 + A1:2006

[X.]6 Norm [X.] EN 1856-2: 2004-10-00. Abgasanlagen – Anforderungen an [X.] – Teil 2: Innenrohre und Verbindungsstücke aus Metall; [X.] Fassung EN 1856-2:2004.

Die Klägerin meint, dass dem Gegenstand des Anspruchs 1 sowohl der Produktkatalog [X.]-1 aus dem [X.] [X.] wie auch die Druckschrift [X.], die eine Verbindungsleitung mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 offenbaren würden, neuheitsschädlich entgegenstünden.

Jedenfalls sei der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von jeder der Druckschriften [X.] bis [X.]5, deren Figur 1 jeweils eine gattungsgemäße Verbindungsleitung zeige, in Zusammenschau mit der [X.]-1 nicht erfinderisch.

Die [X.] enthielten nur fachübliche Merkmale ohne einen sie auszeichnenden technischen Effekt.

Der Senat hat den Streitwert für das vorliegende [X.] mit Beschluss vom 15. April 2020, basierend auf der geschätzten Angabe in der Klageschrift, vorläufig auf 250.000,-- Euro festgesetzt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 10 2008 005 655 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte, der die Nichtigkeitsklage nebst Streitwertbeschluss am 22. Juni 2020 zugestellt worden ist, widerspricht der Nichtigkeitsklage nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, da der Gegenstand des [X.]s mangels Neuheit gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig ist (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]).

I.

Die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage konnte gemäß § 82 Abs. 2 [X.] ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beklagte der Nichtigkeitsklage nicht widersprochen hat und die Klage nach einem der von der Klägerin vorgebrachten Nichtigkeitsgründe begründet ist (vgl. Busse/Keukenschrijver, [X.], 9. Auflage, § 82 Rn. 10, 11; [X.], [X.], 10. Aufl., § 82 Rn. 7).

1. Das als [X.] 2008 005 655 B4 veröffentlichte [X.] betrifft laut Beschreibungseinleitung eine Verbindungsleitung. Damit werden Installationen bezeichnet, mit denen Einzelfeuerungsstätten an den Schornstein angeschlossen werden (Absatz [0004]).

Für solche Verbindungsleitungen gebe es entsprechende Vorschriften. Das [X.] führt dazu exemplarisch zwei DIN-Normen auf, die sich auch als [X.] und [X.] im Verfahren befinden. In diesen Normen sei festgelegt, dass Abstände zu brennbaren Materialen für jedes Verbindungsleitungssystem dadurch bestimmt würden, dass festgelegte Maximaltemperaturen zu brennbaren Materialien in Wänden und Decken nicht überschritten werden dürften. Diese Regelungen führten dazu, dass die bisher einzuhaltenden Abstände teilweise deutlich vergrößert werden müssten und in bestimmten Einbausituationen die Feuerstätte nicht mehr ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen, wie z.B. der Verwendung eines Strahlungsschutzes eingebaut werden könnten. Insbesondere bei [X.] in Wohnräumen würde jedoch häufig der zusätzliche Einbau von derartigen Produkten durch den Bauherren abgelehnt (Absatz [0005]).

Gegenüber diesem Stand der Technik nennt das [X.] es als Aufgabe der vorliegenden Erfindung, eine Verbindungsleitung der oben genannten Art mit technisch möglichst unaufwändigen und preisgünstigen Mitteln dahingehend weiterzubilden, dass die Abstände zu brennbaren Materialien, unter Einhaltung der neuen Vorschriften, deutlich reduziert werden könnten und damit die einzuhaltenden Abstände über die gesamte Länge der Verbindungsleitung höchstens die [X.] erreichen würden, die vor Inkrafttreten der oben genannten Normen ([X.], [X.]) einzuhalten waren, wobei die ästhetische Gestaltung üblicher Verbindungsleitungen nicht beeinträchtigt, sondern vielmehr verbessert werden solle (Absatz [0007]).

Gelöst werden soll die Aufgabe durch den Gegenstand gemäß Anspruch 1 der [X.]schrift (Absatz [0008]).

Ein laut Absätzen [0045], [0046] dem erteilten Anspruch 1 entsprechendes Ausführungsbeispiel zeigt die [X.]. 1a mit Detail in [X.]. 1b:

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Ausführungsbeispiel entspr. den [X.]uren 1a und 1b der [X.]schrift

2. Für den Erfindungsgegenstand als Fachmann zuständig ist ein Maschinenbautechniker (Fachschule) mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von [X.] für Abgasanlagen von Feuerstätten.

3. Die Patentansprüche in der erteilten Fassung sind durch den Fachmann unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen aufgrund der maßgeblichen am technischen Sinn- und Gesamtzusammenhang der Patentschrift orientierenden Betrachtung auszulegen (vgl. [X.], 1124, Rdn. 27 – Polymerschaum I).

Folgende Merkmale bedürfen einer Erläuterung:

Beim Merkmal M1 (Verbindungsleitung für eine nach außen hin rauchdichte Verbindung einer [X.] mit einem Schornstein“) bedeutet die Präposition „für“ eine Zweckangabe der Verbindungsleitung. Die Verbindungsleitung muss daher so ausgebildet sein, dass sie die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. [X.], 923 – [X.] für Milchsammelanlage). Nicht beansprucht bzw. nicht zwingend erforderlich ist dagegen eine tatsächliche Verwendung zu dem angegebenen Zweck.

Auch beim Merkmal [X.] („[Verbindungsleitung ..., die ein Verbindungsrohr ... aufweist,] wobei die Enden des [X.] so geformt sind, dass das eine Ende direkt auf oder in einen Abgasstutzen aus der [X.] gesteckt werden kann“) fordert das funktionale Merkmal „Enden des [X.] [...] so geformt [...], dass[...]“ lediglich eine Eignung des [X.] zum [X.] auf oder in einen Abgasanschluss einer [X.]. Das Patent lässt aber sowohl im Anspruch wie auch in der Beschreibung offen, welche Abmaße und Geometrien dieser Abgasanschluss aufweisen soll oder kann. Zwar beschreibt das Patent, Absatz [0012] f., dass bereits doppelwandige Rohrsysteme bekannt seien, die als [X.] eingesetzt würden. Diese Systeme würden aber nicht direkt an Feuerstätten angeschlossen. Vielmehr müsse zwischen der Feuerstätte und dem doppelwandigen EdelstahI-Schornstein-System zumindest eine einwandige Verbindungsleitung der eingangs in der Patentschrift beschriebenen Art installiert werden. Die marktüblichen doppelwandigen Schornsteine verfügten aber nicht über die notwendigen doppelwandigen [X.], mit denen sie direkt an den Abgasstutzen der Feuerstätte angeschlossen werden könnten, wie dies die erfindungsgemäße Verbindungsleitung ermöglichen würde.

Damit sind aber keine [X.]maße und auch keine [X.]geometrien offenbart, weder hinsichtlich des [X.] noch des [X.] der [X.]. Damit ist an den Enden des beanspruchten [X.] auch nicht feststellbar, ob sich dieses für einen Abgasstutzen einer [X.] eignet oder nicht.

Für den Fachmann begrenzt damit dieses Merkmal ein Verbindungsrohr einer anspruchsgemäßen Verbindungsleitung nur insofern, als dass das Rohr überhaupt auf einen oder in einen Stutzen gesteckt werden können muss.

Entsprechendes gilt auch für das Merkmal [X.] („[Verbindungsleitung ..., die ein Verbindungsrohr ... aufweist, ...wobei ...] das andere Ende direkt auf oder in einen [X.]stutzen oder eine [X.] des Schornsteins gesteckt werden kann“): Mangels definierter [X.]maße und [X.]geometrien des Schornsteins begrenzt auch dieses Merkmal ein Verbindungsrohr einer anspruchsgemäßen Verbindungsleitung nur in dem Maße, als das Rohr überhaupt auf oder in einen [X.]stutzen oder eine [X.] gesteckt werden können muss.

Als Beispiel für eine dem Merkmal [X.] entsprechende „hitzebeständige Zierbeschichtung“ für die Außenflächen des Außenrohres gibt das [X.] u. a. eine Lackschicht an (Absatz [0020]). Die Angabe „hitzebeständig“ versteht der Fachmann mangels konkreter Temperaturangaben dahingehend, dass die Zierbeschichtung gegenüber solchen Temperaturen beständig ist, wie sie sich bei einem bestimmungsgemäßen Betrieb an den Außenflächen des Außenrohrs der gemäß Merkmal M6 isolierten Verbindungsleitung einstellen.

4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist mangels Neuheit gegenüber dem Stand der Technik, wie er aus dem Produktkatalog „[X.]“, Stand Oktober 2005, ([X.]-1) hervorgeht, nicht patentfähig.

Die [X.]-1 zeigt mit dortigem Kaminrohr ([X.]) ab S. 5 Bauteile, bestehend aus z. B. Gerad- ([X.]), [X.], und Winkelrohren ([X.]), [X.], für eine Verbindungsleitung entsprechend Merkmal M1, die auch geeignet sind für eine nach außen hin rauchdichte Verbindung einer Einzelfeuerstätte mit einem Schornstein (Seite 7 f.).

Abbildung

Abbildung

[X.]uren von [X.]-1 [X.]: [X.]

Auch weist die Verbindungsleitung ([X.]) nach [X.]-1 ein Verbindungsrohr ([X.]) aus Metall mit durchgängiger Röhre für einen [X.] auf (Merkmal M2). Hierzu siehe das in den [X.]uren auf [X.] der [X.]-1 gezeigte Geradrohr ([X.]).

Soweit in den Merkmalen [X.] und [X.] gefordert ist, dass die Enden des [X.] so geformt sind, dass

- das eine Ende direkt auf oder in einen Abgasstutzen aus der [X.] ([X.]) bzw.

- das andere Ende direkt auf oder in einen [X.]stutzen oder eine [X.] des Schornsteins gesteckt werden kann ([X.]),

so ist auch dies, wie bereits zum Verständnis der Merkmale [X.] und [X.] ausgeführt, mangels konkreter Angaben zu Abmessungen und Geometrie der Stutzen bzw. der [X.] durch ein Geradrohr ([X.]) wie nach [X.]-1, [X.], erfüllt.

Wie mit der den Innenaufbau eines „[X.] [X.]“ darstellenden [X.]ur auf [X.] der [X.]-1 gezeigt (s.u.), umfasst auch die dortige Verbindungsleitung, hier mit einem Rohrstück dargestellt, ein Innenrohr (siehe diesseitig eingetragenen obersten Pfeil) sowie ein dazu [X.], das Innenrohr mit [X.] Abstand umgebendes Außenrohr (siehe diesseitig eingetragenen untersten Pfeil) (Merkmal M5).

Abbildung

[X.]ur aus [X.]-1 [X.]

In obiger [X.]ur aus [X.]-1, [X.], ist auch dargestellt, dass im Zwischenraum zwischen Innenrohr und Außenrohr Isoliermaterial vorgesehen ist (siehe diesseitig eingetragenen mittleren Pfeil) (Merkmal M6). Dies wird in der [X.].1 [X.] unter „[X.]“, dortiger zweiter Aufführungspunkt, auch so beschrieben, dass sich dort – eingeschlossen zwischen zwei Edelstahlwänden – eine flexible Isoliermatte befindet („[X.], flexible blanket insulation permits the chimney liner to expand in the event of a creosote fire.”).

Ebenso aus dieser [X.]ur ([X.]-1, [X.]) ist ersichtlich, dass das Innenrohr (oberster Pfeil) von einem Ende der Verbindungsleitung bis zu ihrem anderen Ende durchgängig mit [X.] Abstand vom Außenrohr (unterster Pfeil) umgeben ist (Merkmal [X.]). Denn beide Rohre, Innen- wie Außenrohr, verlaufen offensichtlich koaxial zueinander.

Zwar sind Innen- und Außenrohr am sich verjüngenden – in der [X.]ur oberen – Ende ersichtlich miteinander verbunden. Das ist aber auch bei der Erfindung so, siehe in der [X.]schrift Anspruch 11. Demnach ist zwischen Innenrohr und Außenrohr eine mit dem Innenrohr und dem Außenrohr verschweißte Rondelle oder ein Metallring angeordnet.

Dass wie nach [X.] auch in der [X.]-1 bei dortigem „[X.]“ der radiale Abstand zwischen Innenrohr und Außenrohr 10 bis 30 mm beträgt, ergibt sich aus [X.]-1 [X.]. Laut dortiger Tabelle (s.u.), Zeilen 2 und 3, beträgt der [X.] beim „[X.]“ zwischen Außendurchmesser B und Innendurchmesser A bei allen Ausführungen jeweils 2“, also umgerechnet 50,8 mm (1“ = 1 inch/Zoll = 25,4 mm). Der im [X.] angegebene radiale Abstand beträgt damit die Hälfte der obigen Durchmesserabstände (50,8 [mm] / 2 = 25,4 [mm]) abzüglich der jeweiligen Rohrblechdicken von je nach Ausführung 0,016“ bis 0,021“ (0,41 bis 0,53 mm), siehe [X.]-1 [X.] links. Er liegt also zwischen 24 und 25 mm und damit innerhalb des vom [X.] geforderten Bereichs von 10 bis 30 mm.

Auszüge aus [X.]-1 [X.]

Für die in [X.]-1 betrachtete „[X.]“ existiert – als ansonsten baugleiche Alternative zur Ausführung in „[X.] = [X.]“ – auch eine Variante „B = [X.] Painted Black“ (vgl. [X.], dortige bei den [X.]uren angegebene Alternativen mit [X.] = [X.], [X.] = [X.], B = [X.] Painted Black). Dabei handelt es sich also um ein mit schwarzem Lack gestrichenes galvanisiertes („[X.]“) [X.]. Da die „[X.]“ insgesamt für Abgastemperaturen bis 2100 °F (1149 [X.]) geprüft und damit geeignet ist, siehe die Angabe „2100 °F“ auf [X.] oben und die Beschreibung der Prüfbedingungen auf [X.] unten, muss somit der schwarze Anstrich auch eine dem Merkmal [X.] entsprechende hitzebeständige Zierbeschichtung sein.

Der Stand der Technik entsprechend der [X.]-1, hier die Ausführung einer „[X.] Chimey Pipe“, nimmt somit sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 vorweg.

5. Die Nichtigerklärung des Patents ist gerechtfertigt, wenn sich auch nur der Gegenstand eines Patentanspruchs, wie hier des [X.], als nicht patentfähig erweist ([X.] 2017,57 – Datengenerator; [X.] 2007,862 – Informationsübermittlungsverfahren II). Einer Beurteilung der Unteransprüche 2 bis 24 bedurfte es somit nicht, weil diese nicht selbstständig verteidigt wurden. So wurde weder geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass die zusätzlichen Merkmale der Unteransprüche zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen ([X.],149 – Sensoranordnung).

II.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat hält den Streitwert für das [X.] in der festgesetzten Höhe für angemessen, nachdem er mit Beschluss vom 15. April 2020 den Streitwert vorläufig bereits auf 250.000,-- Euro festgesetzt hatte und ihm keine Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass dafür geben, den Streitwert höher oder niedriger anzusetzen.

Meta

4 Ni 11/20

02.12.2020

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 6. Dezember 2022, Az: X ZR 120/20, Urteil

§ 22 Abs 1 PatG, § 21 Abs 1 Nr 1 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 02.12.2020, Az. 4 Ni 11/20 (REWIS RS 2020, 257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 257


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 Ni 11/20

Bundespatentgericht, 4 Ni 11/20, 02.12.2020.


Az. X ZR 120/20

Bundesgerichtshof, X ZR 120/20, 06.12.2022.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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