Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2004, Az. X ZR 176/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1223

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 12. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

Staubsaugersaugrohr

ZPO 2002 § 91 a, § 572

Zur Zulässigkeit und Behandlung übereinstimmend erklärter Erledigung des Patentverletzungsstreits in der Revisionsinstanz.

[X.], [X.]. v. 12. Oktober 2004 - [X.] - [X.] [X.]

- 2 - [X.] hat durch [X.] Melullis, [X.] Scharen, [X.], [X.]in Mühlens und [X.] [X.] am 12. Oktober 2004 beschlossen:

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden den [X.] als Gesamtschuldnern auferlegt.

Gründe:

[X.] Die Beklagte zu 1, die unter der Geschäftsführung des [X.] zu 2 steht, stellte her und vertrieb teleskopierbare [X.]. Die Klä-gerin, die eingetragene Inhaberin des [X.] 721 ([X.]) ist, hat die [X.] deshalb wegen Patentverletzung auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch genommen und Feststellung begehrt, daß die Beklagte zu 1 bzw. die [X.] als Gesamtschuldner zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung und zu Schadensersatz verpflichtet sind. - 3 - In den Tatsacheninstanzen ist folgende Gliederung des [X.] des Klagepatents zugrunde gelegt worden:

1. Teleskopierbares Rohr zur Verwendung als Staubsauger-Saugrohr,

2. mit einem Innenrohr und mit einem Außenrohr von jeweils [X.] überwiegend kreisrundem Querschnitt,

3. mit einer endseitig des [X.] an diesem im Zwischen-raum zwischen Innen- und Außenrohr angeordneten [X.],

4. zu deren Befestigung der die [X.] aufnehmende Be-reich des Innenrohrquerschnitts verengungsfrei ist,

5. wobei die [X.] eine kreisförmig umlaufende, an der Innenumfangsfläche des [X.] anliegende Dichtungs-lippe

6. und einen gegenüber letzterer zur Stirnfläche des [X.] axial zurückverlagerten [X.] aufweist,

7. der [X.] zumindest teilumfänglich innen an der [X.] angeformt ist und radial nach innen vorspringt, die Stirn-fläche des [X.] übergreifend. - 4 -
8. Die Wandstärke (a) der [X.] ist dem radialen [X.] (S) zwischen Außen- und Innenrohr im wesentlichen gleich;

9. die [X.] besteht aus Polyamid;

10. die radiale Höhe des [X.]es ist geringer als die [X.] des [X.];
11. die [X.] weist an ihrer Innenfläche jeweils von einer fensterartigen Materialverdünnung umgebene Rastmittel auf;
12. die federnden Rastmittel greifen in [X.] ein;
13. die Rastmittel lassen den freien Querschnitt des [X.] frei.
Das [X.] hat der [X.] der Klägerin im [X.] entsprochen und den [X.] als Gesamtschuldnern die in dieser In-stanz entstandenen Kosten vollen Umfangs auferlegt. Die hiergegen von den [X.] eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Die [X.] haben die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Parteien haben sodann in Ausführung eines Vergleichs, der im Rahmen eines von der [X.] zu 1 angestrengten Patentnichtigkeitsverfahrens unter anderem zu dessen Beendigung abgeschlossen worden ist, übereinstimmend den Patentverlet-- 5 - zungsrechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und insoweit um Ko-stenentscheidung durch den [X.]at gebeten.
I[X.] 1. Die übereinstimmende Erklärung der Parteien, der Patentverlet-zungsrechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, ist auch in der [X.] statthaft ([X.], [X.]. v. 16.03.1967 - [X.], [X.]. S. 13/14; [X.] 50, 198). Sie führt zur Anwendung von § 91 a ZPO ([X.], [X.]. v. 12.10.1951 - [X.], LM Nr. 2 zu § 91 a ZPO), wonach nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist. Ist durch übereinstimmende Erle-digungserklärung der Parteien in der Revisionsinstanz der Rechtsstreit erle-digt, umfaßt diese Entscheidung alle bisher entstandenen Kosten, also nicht nur die im Revisionsverfahren angefallenen, sondern auch diejenigen der [X.] ([X.], Urt. v. 29.01.1985 - VI ZR 59/84, [X.], 441). Hierüber ist - wie es in § 91 a ZPO heißt - unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. In dieser [X.] kommt die Zielsetzung von § 91 a ZPO zum Ausdruck, in der Kernfrage erledigte Rechtsstreitigkeiten einer summarischen, beschleunigten Erledigung zuzuführen ([X.], [X.]. v. 22.01.1963 - [X.], [X.]. [X.]). Die Frage der Kostenlast rechtfertigt nur eine abgekürzte, Zeit- und Arbeitskraft erspa-rende Behandlung und Entscheidung ([X.].[X.]. v. 25.02.1986 - [X.], [X.], 531 - [X.]). Im Falle der auf übereinstimmender Er-klärung beruhenden Erledigung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz be-deutet das, daß lediglich der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens und dessen Auswirkung auf die Kostenentscheidungen der [X.] ist ([X.], Urt. v. 29.01.1985 - VI ZR 59/84, [X.], 441) und es sich regelmäßig verbietet, hierbei alle rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöp-fen ([X.].[X.]. v. 25.02.1986 - [X.], [X.], 531 - 6 - - [X.]). An diesen zum früheren Zivilprozeßrecht entwickelten Grundsätzen hat sich durch dessen Novellierung zum 1. Januar 2002 nichts geändert (vgl. [X.], [X.]. v. 13.02.2003 - VII ZR 121/02, [X.], 1075), so daß sie auch auf den Streitfall anzuwenden sind.
2. Hiernach haben die [X.] die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und sind lediglich folgende Ausführungen veranlaßt:
Die zugelassene Revision der [X.] hätte voraussichtlich keinen [X.] gehabt, weil bei summarischer Prüfung die von den Tatsacheninstanzen übereinstimmend getroffene und die zuerkannten Ansprüche rechtfertigende Feststellung einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, die von der [X.] zu 1 hergestellte und vertriebene angegriffene Ausführungsform verwirkliche teils wortsinngemäß, teils in abgewandelter Form sämtliche Merkmale des [X.] des Klagepatents und die Benutzungshandlungen der [X.] zu 1, für die auch der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer einzustehen habe, hätten deshalb das Patentrecht der Klägerin verletzt.
a) Da die [X.] ausweislich des angefochtenen Urteils die Behaup-tung der Klägerin nicht bestritten haben, die Gestaltung der angegriffenen Aus-führungsform sei in einer den Merkmalen 1 bis 7, 10 und 12 entsprechenden Weise beschaffen, und da die dies ohnehin nur hinsichtlich des Merkmals 4 beanstandende Revision nicht aufzeigt, mit welchem Vorbringen die [X.] dessen Vorhandensein seitens der [X.] in den Tatsacheninstanzen in Zweifel gezogen worden sei, ist auch der revisionsrechtlichen Überprüfung die Verwirklichung dieser Merkmale zugrunde zu legen. - 7 - b) Hinsichtlich des Merkmals 8 hat das Berufungsgericht dem [X.] in funktionsorientierter Deutung seines Wortlauts folgendes entnom-men: Unter "[X.] zwischen Außen- und Innenrohr" sei die durchschnittliche Breite des sich zwangsläufig ergebenden [X.]s zu [X.], die der vom Berufungsgericht hinzugezogene Sachverständige mit et-was weniger als 1 mm angegeben habe. Denn das Klagepatent wolle errei-chen, daß die [X.] in dem Raum zwischen Innen- und Außenrohr Platz finde, ohne daß es dazu eines [X.] bedürfe, das (insgesamt oder auch nur in einem einzelnen, eingezogenen Bereich) einen deutlich geringeren Durchmesser als das Außenrohr habe, daß es vielmehr ausreiche, die - unvermeidbare - Differenz der Rohrdurchmesser nur so groß zu machen, wie sie sein müsse, um sicherzustellen, daß sich die Rohre - die als Massenartikel ohne übermäßigen Aufwand hergestellt werden sollten und daher in ihren Ab-messungen, auch hinsichtlich der "Rundheit" ihres Querschnitts, gewisse, nicht ganz unerhebliche Toleranzen hätten - problemlos gegeneinander verschieben ließen. Die erforderliche "Gleichheit im wesentlichen" sei hingegen auch dann - wie es etwa bei den vom Sachverständigen für mindestens erforderlich gehal-ten 0,5 mm der Fall sei - noch gegeben, wenn die Wandstärke der [X.] verhältnismäßig deutlich hinter der Breite des [X.]. Denn die Wand selbst habe lediglich die Funktion, die an ihrem einen Ende befindliche [X.], die der genauen und dauerhaften Befestigung der [X.] am Innenrohr dienenden Rastmittel sowie den [X.] sicher zu tragen, und dürfe andererseits nicht zu einem Klemmen der beiden Rohre führen.
Dieser Auslegung tritt der [X.]at bei. Die funktionsorientierte Auslegung ist jedenfalls dann sachgerecht, wenn die Wortwahl des Patentanspruchs - wie - 8 - hier "im wesentlichen" - für sich kein fest umrissenes Verständnis erlaubt (vgl. [X.].Urt. v. 07.11.2000 - [X.], [X.], 232, 233 - Brieflocher). Die zum Verständnis beitragenden Größenordnungen von [X.] und [X.], die das Berufungsgericht ermittelt hat, beruhen auf entsprechenden Anga-ben des von ihm hinzugezogenen Sachverständigen und finden insoweit Be-stätigung durch die Angaben der Beschreibung des Klagepatents, als auch diese für ein Ausführungsbeispiel lediglich eine Wandstärke von 0,75 mm für die [X.] benennt ([X.]. 3 Z. 18). Das von der Revision der Auslegung des [X.] Entgegengehaltene schließlich findet keine Stütze in dem erteilten Patentanspruch, der die maßgebliche Grundlage für die Ausle-gung bildet ([X.].Urt. v. 02.03.1999 - [X.], [X.], 909, 912 - [X.]annschraube). Von einer Identität oder näherungsweisen Übereinstimmung im Maß von [X.]altbreite einerseits und andererseits von Wandstärke sowie radialer Breite des Vorsprungs der [X.] der Hülse zusammen ist dort nicht die Rede. Die Dichtwirkung der Hülse, deren Notwendigkeit durch die Wortwahl "[X.]" im Patentanspruch zum Ausdruck kommt, kann be-reits durch die zu diesem Vorrichtungsteil gehörende und im Patentanspruch auch entsprechend als [X.] bezeichnete Gestaltung erzielt werden; es berührt deshalb die nach Patentanspruch 1 zu beachtende Festlegung nicht, wenn der übrige Teil der Hülse sich auf andere, nämlich die vom [X.] festgestellten Funktionen beschränkt. Daß zu diesen - wie vom Berufungsgericht angenommen - gerade nicht die Führung der beiden Rohre ineinander gehören muß, hat auch der vom Berufungsgericht hinzugezogene Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, und zwar entgegen der Meinung der Revision in Auseinandersetzung mit den schriftlichen Ausführungen des vom [X.]at im Patentnichtigkeitsverfahren beauftragten Sachverständigen. Denn diese Ausführungen waren der Sache nach Gegenstand von [X.] 9 - gen des [X.] und der vom Sachverständigen anläßlich seiner Anhörung im Termin vom 23. Mai 2002 ([X.] ff.) gegebenen Antworten.
Unter diesen Umständen ist es eine nicht zu beanstandende Folgerung, daß das Berufungsgericht eine Verwirklichung des Merkmals 8 angenommen hat, weil die Hülse der angegriffenen Ausführungsform - wie auch die Revision selbst angibt - eine Wandstärke von 0,62 bis 0,63 mm bei einem [X.] von 0,95 mm Breite aufweist.
c) Das Merkmal 9 hat das Berufungsgericht dagegen nicht als wortsinn-gemäß verwirklicht angesehen, weil bei der angegriffenen Ausführungsform die Hülse aus Polyäthylen PE-LD besteht. Aus dem Umstand, daß das im [X.] genannte Polyamid lediglich eine Werkstoffgruppe bezeichne und die hierzu gehörenden Kunststoffe unstreitig durchaus unterschiedliche Festig-keit und Elastizitätswerte aufwiesen, erkenne der nacharbeitende Fachmann aber, daß er eine Auswahl zu treffen habe, die sich an Aufgabe und Funktion der Hülse im Rahmen des [X.] zu orientieren habe. Das habe zu der Ansicht veranlaßt, daß patentgemäß die Verwendung eines Polyamids nicht unverzichtbar sei, vielmehr auch geeignete Kunststoffe anderer Gruppen in den Blick gerückt und den Fachmann schließlich zu dem bei der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Polyäthylen geführt. Nach Aufgabe und Funktion im Rahmen des Patentanspruchs 1 müsse die Hülse nämlich einerseits eine hinreichende Festigkeit und Formbeständigkeit aufwei-sen, damit sie durch den [X.] und die Rastmittel genau und dauerhaft am Innenrohr befestigt werden könne, die Hülse müsse des weiteren gute Gleitei-genschaften und genügende Elastizität haben, damit ein sicheres Anliegen der Dichtlippe an der Innenwand des [X.] gewährleistet sei und die Rohre - 10 - sich trotz des für eine ausreichende Dichtwirkung erforderlichen festen Anlie-gens der Dichtlippe an der Innenwand des [X.] ohne großen [X.]-aufwand gegeneinander verschieben ließen, und das Material der Hülse müsse schließlich auch genügend abriebfest sein, damit diese sich durch die beim Verschieben der Rohre entstehende Reibung nicht zu schnell [X.]. Hierfür eigne sich aber erkennbar gerade Polyäthylen, während aus fachlicher Sicht ein eher steifer Kunststoff, wie er in der Gruppe der Polyamide zu finden sei, hierfür nicht besonders geeignet erschienen sei. Als abgewandelte Ausführung erfasse der Patentanspruch 1 daher auch die in der angegriffenen Form ver-wirklichte Alternative.
Auch diese Würdigung des [X.] beruht auf einer Ausle-gung des Klagepatents, welcher der [X.]at beitritt, und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Rechtsprechung des [X.]ats zur Bedeutung von Zahlen und Maßangaben in Patentansprüchen, mit der die Revision hauptsächlich [X.] und eine Verletzung der Denkgesetze durch das Berufungsgericht darzulegen versucht, steht ihr nicht entgegen. Sie beruht auf der Überlegung, daß insbesondere durch Zahlen und Maße gekennzeichnete Bereiche als ge-nau eingegrenzt erscheinen können. Es kann regelmäßig erwartet werden, daß der Anmelder sich des präzisen Charakters solcher Angaben bewußt ist und sie deshalb - wenn er sich ihrer zur Definition eines Gegenstands, für den er Schutz begehrt, bedient - sicher ermittelt hat, mit der Folge, daß der Fachmann keinen Anlaß sehen kann, im Rahmen der Nacharbeitung einer patentge-schützten Lehre sich auch außerhalb des genannten Bereichs für Lösungsmit-tel zu interessieren. Daß das im Streitfall gerade nicht der Fall ist, hat das Be-rufungsgericht mit den wiedergegebenen Ausführungen jedoch nachvollziehbar und gestützt auf entsprechende Angaben des hinzugezogenen [X.] - gen dargelegt. Angesichts der die Würdigung des [X.] bestäti-genden Ausführungen des Sachverständigen kann entgegen der ferner von der Revision erhobenen Rüge auch keine Rede davon sein, das Berufungsgericht habe die von den [X.] in den Tatsacheninstanzen aufgezeigten Unter-schiede zwischen den Werkstoffen Polyamid einerseits und Polyäthylen ande-rerseits nicht beachtet.
d) Die bei der angegriffenen Ausführungsform unstreitig fehlenden fen-sterartig die Rastnocken umgebenden Materialverdünnungen in der [X.] (Merkmal 11) hat das Berufungsgericht ebenfalls als in abgewandelter Form verwirklicht angesehen. Da Polyäthylen PE-LD von sich aus so elastisch sei, daß es auch ohne fensterartige Materialverdünnungen die patentgemäß erforderlichen Bewegungen der Rastmittel ermögliche, hätten die zum Merkmal 9 erörterten Überlegungen den Fachmann auch insoweit zur Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform geführt. Hierbei handelt es sich um eine konsequente Fortführung der bereits erörterten und nicht zu beanstandenden Würdigung des [X.]. Ihr steht der von der Revision herangezogene Grundsatz nicht entgegen, wonach der ersatzlose Wegfall eines patentgemäßen Mittels die betreffende Lösung aus dem Schutzbereich des Patents führe. Denn nach den Feststellungen des [X.] hat die angegriffene Ausführungsform auch hinsichtlich des Merkmals 11 in Form des verwendeten Polyäthylens und seiner Elastizität ein gleichwirkendes und im Sinne des Klagepatents gleichwertiges Ersatzmittel. Auch diese Feststellungen werden entgegen der Meinung der Revision durch die Angaben des vom Berufungsgericht hinzugezogenen Sachverständigen gestützt. Dieser hat insbesondere anläßlich seiner mündlichen Anhörung eine Gleichwirkung hinsichtlich des Merkmals 11 nicht verneint, sondern mit den Angaben, auf welche die Revision insoweit abhebt, sich lediglich mit den - 12 - soweit abhebt, sich lediglich mit den vermeintlichen Absichten des Konstruk-teurs der angegriffenen Ausführungsform befaßt ([X.] 362).
e) Das Merkmal 13 hat das Berufungsgericht wiederum als wortsinnge-mäß verwirklicht angesehen, weil bei der angegriffenen Ausführungsform die Rastmittel (lediglich) um Bruchteile von Millimeter über die Innenwandfläche des [X.] in dieses hineinragten, dies aber die Saugleistung eines Staubsaugers nicht meßbar beeinträchtigen könne. Da gegen diese Feststel-lung der Beschaffenheit der angegriffenen Ausführungsform [X.] nicht erho-ben sind, ist hiervon auch für die revisionsrechtliche Überprüfung auszugehen.
[X.] wird lediglich, das Berufungsgericht habe verkannt, daß bei der angegriffenen Ausführungsform der Querschnitt des [X.] "nicht völlig frei" sei mit der Folge, daß sich beispielsweise Schmutzpartikel festsetzen könnten. Ein Rechtsfehler wird hiermit jedoch nicht aufgezeigt. Die von der [X.] für patentgemäß angesehene völlige Eliminierung jedweder Störfaktoren beim Saugbetrieb kann dem Klagepatent weder nach dem Wortlaut des [X.] noch nach seiner Beschreibung entnommen werden. [X.] verlangt nur ganz allgemein Freilassen des freien Querschnitts des [X.]. Nach der Beschreibung geht es dabei nur um eine Steigerung der Saugleistung gegenüber dem aufgeführten Stand der Technik. Die [X.] - weil nicht meßbar - praktisch nicht beeinträchtigende, durch die [X.] hervorgerufene Unebenheiten, die das [X.] anschaulich als mit dem Auge kaum wahrnehmbar bezeichnet hat und die sich ohne weiteres auch aufgrund der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang erörterten [X.] ergeben könnten, verbieten deshalb aus Rechtsgründen auch die Annahme wortsinngemäßer Verwirklichung des Merkmals 13 nicht. - 13 - - 14 - f) Was schließlich den von der Revision dem angefochtenen Urteil noch entgegengehaltenen Einwand unzulässiger Erweiterung hinsichtlich des Merk-mals 8 anbelangt, kann die Revision mit ihrer Rüge im [X.] nicht gehört werden. Das Klagepatent steht in der erteilten Fassung in [X.] und ist deshalb in dieser Form der revisionsrechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen.
Eine auch nur teilweise Kostenlast der Klägerin kommt wegen der [X.] des Verletzungsrichters an die bestehende [X.] auch nicht etwa deshalb in Betracht, weil - wie die [X.] meinen - im [X.] sei, ob der Fortbestand des Klagepatents ungerechtfertigt sei.
3. Nach allem ist es billig, daß die [X.] die Kosten des [X.] als Konsequenz der voraussichtlichen Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels - auch die zu ihren Lasten bereits ausgeurteilten Kosten beider Vorinstanzen tragen.

[X.] [X.]

Mühlens [X.]

Meta

X ZR 176/02

12.10.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2004, Az. X ZR 176/02 (REWIS RS 2004, 1223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1223

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