Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.06.2023, Az. III ZR 30/23

3. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4266

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Gegenstand

Bemessung des Beschwerdewerts bei Verpflichtung zur Herausgabe einer Urkunde


Tenor

Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer werden auf bis 500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die im Verfahren zweiter Instanz verstorbene Klägerin hat - vertreten durch ihre Betreuerin - den Beklagten, ihren [X.], vor dem [X.] erfolgreich auf Herausgabe von in seinem Besitz befindlichen Exemplaren einer Vorsorgevollmacht in Anspruch genommen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das [X.] nach vorangegangenem Hinweis durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Den Streitwert hat es auf 50.000 € festgesetzt. Der Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

II.

2

Der Wert der Beschwer des Beklagten kann - entgegen der [X.] durch das Berufungsgericht - nur mit dem Mindestwert bemessen werden und beläuft sich demzufolge auf bis 500 €. Die notwendige Rechtsmittelbeschwer gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird damit nicht erreicht.

3

Maßgebend für die Bemessung des [X.] ist das Interesse des Beklagten, seine erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 13. Juli 1993 - [X.], BeckRS 1993, 31060850 unter 2a). Da der Besitz der Urkunde vorliegend nicht unmittelbar den Wert eines Rechts verkörpert, richtet sich die [X.] gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen (vgl. dazu Senat aaO; [X.], Beschluss vom 25. September 1991 - [X.], [X.], 169, 170). Das Interesse des Beklagten, die Urkunde nicht herausgeben zu müssen, kann nicht mit dem von den Vorinstanzen festgesetzten Gegenstandswert von 50.000 € gleichgesetzt werden. Denn dieser Wert orientierte sich am [X.] der - vormaligen - Klägerin, das vor allem darauf gerichtet war, einen im Raum stehenden - streitigen - Missbrauch der Vollmachtsurkunde zu verhindern. Das Abwehrinteresse des Beklagten besteht hingegen darin, sich im Besitz der (beglaubigten und unbeglaubigten) Exemplare der [X.] zu erhalten. Einen eigenen wirtschaftlichen Wert stellt die im Interesse der Klägerin zur Aufrechterhaltung ihrer Handlungsfähigkeit und Vermeidung einer Betreuung erteilte Vorsorgevollmacht für den Beklagten nicht dar. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass der Aufwand an Zeit und Kosten, den die Herausgabe der Urkunde erfordert (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 1993 aaO unter 2b), einen Betrag von 500 € übersteigen könnte. Dies gilt erst recht, wenn man - auch wenn es zur einer Erledigterklärung des Rechtsstreits nicht mehr gekommen ist - auf das Erledigungsinteresse abstellt.

Herrmann     

  

Remmert     

  

Arend

  

Böttcher     

  

Kessen     

  

Meta

III ZR 30/23

29.06.2023

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 31. Januar 2023, Az: I-13 U 203/22

§ 3 ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.06.2023, Az. III ZR 30/23 (REWIS RS 2023, 4266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4266


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. III ZR 30/23

Bundesgerichtshof, III ZR 30/23, 10.08.2023.

Bundesgerichtshof, III ZR 30/23, 29.06.2023.


Az. 10 O 320/21

Landgericht Düsseldorf, 10 O 320/21, 20.06.2022.


Az. 13 U 203/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, 13 U 203/22, 31.01.2023.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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