Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.08.2023, Az. III ZR 30/23

3. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 7262

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Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 31. Januar 2023 - [X.] - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten, ihm einen Notanwalt zur Wahrung seiner Rechte in dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 hat der Senat den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf bis 500 € festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist danach unzulässig, weil die nötige Rechtsmittelbeschwer nicht erreicht wird (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dementsprechend hat auch der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO keinen Erfolg.

[X.]     

      

[X.]     

      

Arend 

      

Böttcher     

      

Kessen     

      

Meta

III ZR 30/23

10.08.2023

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 29. Juni 2023, Az: III ZR 30/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.08.2023, Az. III ZR 30/23 (REWIS RS 2023, 7262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7262


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. III ZR 30/23

Bundesgerichtshof, III ZR 30/23, 10.08.2023.

Bundesgerichtshof, III ZR 30/23, 29.06.2023.


Az. 10 O 320/21

Landgericht Düsseldorf, 10 O 320/21, 20.06.2022.


Az. 13 U 203/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, 13 U 203/22, 31.01.2023.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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