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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 5/09 vom 17. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 17. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 5. November 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75.349,40 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zu-lassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Nach der eigenen Darstellung des [X.], auf den sich die Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich bezieht, ist die Schuldnerin nicht, wie es §§ 130 f [X.] voraussetzen, Insolvenzgläubigerin. 1 - 3 - Für andere in Betracht kommende Anfechtungstatbestände fehlt der erforderli-che Sachvortrag. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.06.2008 - 21 O 85/08 - [X.], Entscheidung vom 05.11.2008 - 5 U 103/08 -
Meta
17.02.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2011, Az. IX ZR 5/09 (REWIS RS 2011, 9367)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9367
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