Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. IX ZR 60/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9848

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 60/09 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin [X.] am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 5. März 2009 wird auf Kosten des [X.] [X.]. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 143.871,14 • fest-gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fort-bildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechts-verletzungen liegen nicht vor. 2 - 3 - a) Das Berufungsgericht hat die Einwendungen des [X.] gegen den Bebauungsplan, wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, zur Kenntnis genom-men. Ein Recht, mit der eigenen rechtlichen Beurteilung durchzudringen, wie dies die Beschwerde in bezug auf die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne der Rechtsprechung des [X.] (BVerwG NVwZ 1997, 893; 1999, 420; [X.] 2008, 1417) geltend macht, gibt der Anspruch auf [X.] Gehör nicht (vgl. [X.] NJW 1992, 1031; [X.], Beschluss vom 16. September 2008 - [X.], [X.], 90, 91 Rn. 7; Beschluss vom 2. April 2009 - [X.] ZB 206/08, Rn. 2, n.v.). 3 b) Die von der Beschwerde für erforderlich angesehene Parteieinver-nahme des [X.] stand im Ermessen des Gerichts (vgl. [X.], Urteil vom 16. Oktober 2003 - [X.] ZR 167/02, [X.], 472, 474). Auch insoweit scheidet eine Gehörsverletzung aus. 4 - 4 - 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. [X.] Fischer

Grupp [X.]
Vorinstanzen: [X.] ([X.]), Entscheidung vom 30.01.2008 - 4 O 126/07 - [X.], Entscheidung vom 05.03.2009 - 4 U 46/08 -

Meta

IX ZR 60/09

03.02.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. IX ZR 60/09 (REWIS RS 2011, 9848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9848

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.