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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 60/09 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin [X.] am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 5. März 2009 wird auf Kosten des [X.] [X.]. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 143.871,14 • fest-gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fort-bildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechts-verletzungen liegen nicht vor. 2 - 3 - a) Das Berufungsgericht hat die Einwendungen des [X.] gegen den Bebauungsplan, wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, zur Kenntnis genom-men. Ein Recht, mit der eigenen rechtlichen Beurteilung durchzudringen, wie dies die Beschwerde in bezug auf die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne der Rechtsprechung des [X.] (BVerwG NVwZ 1997, 893; 1999, 420; [X.] 2008, 1417) geltend macht, gibt der Anspruch auf [X.] Gehör nicht (vgl. [X.] NJW 1992, 1031; [X.], Beschluss vom 16. September 2008 - [X.], [X.], 90, 91 Rn. 7; Beschluss vom 2. April 2009 - [X.] ZB 206/08, Rn. 2, n.v.). 3 b) Die von der Beschwerde für erforderlich angesehene Parteieinver-nahme des [X.] stand im Ermessen des Gerichts (vgl. [X.], Urteil vom 16. Oktober 2003 - [X.] ZR 167/02, [X.], 472, 474). Auch insoweit scheidet eine Gehörsverletzung aus. 4 - 4 - 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. [X.] Fischer
Grupp [X.]
Vorinstanzen: [X.] ([X.]), Entscheidung vom 30.01.2008 - 4 O 126/07 - [X.], Entscheidung vom 05.03.2009 - 4 U 46/08 -
Meta
03.02.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. IX ZR 60/09 (REWIS RS 2011, 9848)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9848
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