Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2004, Az. 2 StR 452/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4827

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Nachschlagewerk: ja[X.]St: neinVeröffentlichung: ja_________________________StGB § 211 Abs. 2Zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe bei ausländischen [X.].[X.], [X.]. vom 28. Januar 2004 - 2 StR 452/03 - [X.] am MainBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN [X.] 452/03vom28. Januar 2004in der [X.] 3 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 28. Januar2004, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],[X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],Prof. Dr. [X.],[X.]in am [X.]als beisitzende [X.],[X.] in der Verhandlung,Oberstaatsanwalt beim [X.] bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger [X.]und [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 4 -1. Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 13. Mai 2003 wird verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und dieden Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.2. Auf die Revision der Nebenkläger [X.] und [X.]wird das vorgenannte [X.]eil mit den Feststellungen, ausge-nommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, auf-gehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision [X.], an eine andere als Schwurgericht zuständigeStrafkammer des [X.] Die weitergehende Revision der Nebenkläger wird verworfen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf Verfah-rensrügen und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten [X.]. Dagegen hat die Revision der Nebenkläger mit der Sachrüge [X.] 5 -Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:Das Opfer der Straftat, die Ehefrau des Angeklagten, [X.] [X.] geborene [X.], ist in der [X.] geboren worden und hier nachhiesigen Wert- und Moralvorstellungen aufgewachsen. Die Ehe kam [X.] der Eltern [X.] die Mutter der [X.]und der Vater des Angeklagtensind Geschwister [X.] zustande. Der Angeklagte, der in einem kleinen Dorf in [X.] geboren worden und aufgewachsen ist, kam im Februar 2002 nach[X.]. Die Ehe war anfangs harmonisch; bereits nach etwa sechs [X.] kam es immer öfter zu Streit zwischen den Eheleuten, wobei der Ange-klagte seine Ehefrau auch immer wieder schlug. Der Angeklagte war eifersüch-tig und den Moral- und Wertvorstellungen seiner Heimat verhaftet. Er erwartetevon seiner Ehefrau Gehorsam und daß sie ihn ständig um Erlaubnis fragte,selbst wenn sie nur einkaufen ging. Er untersagte ihr, sich allein mit [X.] oder ihren Schwestern zu treffen, schrieb ihr vor, wie sie sich zu klei-den hatte, kontrollierte und beaufsichtigte sie bei jeder Gelegenheit. Er behan-delte sie wie seinen Besitz, mit dem er umgehen könne, wie er es für richtighalte. Die Auseinandersetzungen nahmen im Laufe der Monate zu, Versucheder Familienmitglieder, auf den Angeklagten einzuwirken, sein Verhalten zuändern, blieben erfolglos. [X.] [X.] war deshalb fest entschlossen, sichvom Angeklagten zu trennen und sich scheiden zu lassen. Der Angeklagte,dessen Aufenthaltserlaubnis am 14. November 2002 ablief, sollte in die [X.]zurückkehren. Der Angeklagte empfand dies als demütigend und drohte [X.], wenn er in die [X.] zurück müsse, werde er —eine Leiche mitnehmenfi.Am Abend des 16. Oktober 2002 kam es zu einem erneuten Streit zwi-schen dem Angeklagten und seiner Ehefrau. [X.][X.] weigerte sich,zwecks Aufenthaltsverlängerung mit ihm zum Konsulat zu fahren, er sollte in- 6 -die [X.] zurückkehren. Aus Verärgerung und Wut begann der Angeklagte,heftig auf seine Frau einzuschlagen. Spätestens jetzt entschloß er sich, seineEhefrau zu töten. Er zog ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8 cm ausder Hosentasche, klappte es auf und stach mit direktem Tötungsvorsatz mitgroßer Wucht gezielt vielfach auf den Oberkörper seiner Ehefrau ein. B. [X.] stürzte zu Boden, wo der Angeklagte weiter auf sie einstach, bis siesich nicht mehr rührte. Insgesamt versetzte der Angeklagte seiner Ehefrau 48Messerstiche, davon 12 in die Brust und 34 in den Rücken. [X.][X.] verstarb innerhalb kürzester Zeit nach maximal ein bis drei Minuten an [X.] äußerem Verbluten.Nach der Tat nahm der Angeklagte 250 Ehefrau und versuchte zu fliehen. Er wurde gegen 23.25 Uhr vor einer Gast-stätte festgenommen, wo er auf ein Taxi wartete.[X.] Revision des Angeklagten ist [X.] Die Rüge der Verletzung der §§ 52, 252 StPO greift nicht durch. DieZeugin [X.] K. , Schwiegermutter und Tante des Angeklagten, wurde inder Hauptverhandlung ordnungsgemäß belehrt und sagte zur Sache aus. [X.] ihrer Aussage brach sie zusammen und machte anschließend von ihremZeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Die zuvor von der Zeugin in der [X.] gemachten Angaben durften entgegen der Auffassung der [X.] im [X.]eil verwertet werden ([X.]St 2, 99, 107; [X.]R StPO § 52 Abs. 3 [X.] Widerruf 1; [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 52 Rdn. 36; [X.] inKK-StPO 5. Aufl. § 52 Rdn. 42; [X.], [X.] Aufl. § 52 Rdn. 22;Grünwald, [X.] -2. Auch die gegen die Ablehnung des [X.] gegen denärztlichen Sachverständigen Prof. Dr. Ba. gerichtete Rüge ist jedenfalls un-begründet. Der Beschluß des [X.]s läßt keinen Rechtsfehler erkennen.Das Aufgreifen der von der Staatsanwaltschaft in einem Aktenvermerk ange-sprochenen Frage einer Maßnahme nach § 63 StGB im vorläufigen Gutachtenist nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu [X.] Die umfassende Überprüfung des [X.]eils auf die Sachrüge deckt kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.I[X.] Revision der Nebenkläger, die geltend macht, das [X.] habedas Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe zu Unrecht verneint, ist begrün-det.1. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, daß die Tat ob-jektiv als auf niedrigster moralischer Stufe bewertet werden muß, weil der An-geklagte seiner Ehefrau nur deshalb, weil sie sich von ihm wegen seines uner-träglich gewordenen Verhaltens, insbesondere seiner Mißhandlungen trennenwollte, das Lebensrecht abgesprochen hat ([X.]). Zu Recht hat das Land-gericht bei dieser Prüfung nicht auf die Herkunft des Angeklagten aus einemanderen Kulturkreis abgestellt; darauf kommt es bei der Gesamtwürdigung, obein Tötungsmotiv als niedrig einzuschätzen ist, nicht an. Zwar hat der [X.] in seiner früheren Rechtsprechung die besonderen Anschauungenund Wertvorstellungen, denen ein Täter wegen seiner Bindung an eine fremdeKultur verhaftet ist, bereits bei der Gesamtwürdigung, ob ein Beweggrund ob-jektiv niedrig ist, berücksichtigt ([X.] NJW 1980, 537 = [X.], 238 mit [X.].[X.] und [X.]. Sonnen JA 1980, 747; [X.] 1981, 399; NJW 1983, 55; [X.]- 8 -1997, 565; [X.]eil des 1. Strafsenats vom 28. August 1979 [X.] 1 StR 282/79 [X.]; soauch Neumann in [X.] § 211 Rdn. 30; [X.]/[X.]/[X.] Straf-recht BT Teilbd. 1 9. Aufl. § 2 Rdn. 37 a. E.). Diese Gesamtwürdigung umfaßtzwar neben den Umständen der Tat auch die Lebensverhältnisse des [X.]und seine Persönlichkeit. Nach der schon früher vertretenen Auffassung desSenats ist jedoch der Maßstab für die objektive Bewertung eines [X.] Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der [X.] [X.] zuentnehmen, in der der Angeklagte lebt und vor deren Gericht er sich zu [X.] hat, und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die sich densittlichen und rechtlichen Werten dieser Rechtsgemeinschaft nicht in [X.] verbunden fühlt ([X.]R StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 29= NJW 1995, 602). Dieser Auffassung haben sich der 1. Strafsenat ([X.] vom 28. Juni 2000 [X.] 1 StR 199/00 [X.] und vom 24. April 2001 [X.] 1 [X.]/01[X.]) und der 5. Strafsenat ([X.]R aaO Niedrige Beweggründe 41 mit [X.]. [X.] [X.] 2003, 22; zustimmend [X.] 2003, 617; [X.] in [X.] 11.Aufl. § 211 Rdn. 37; [X.] in MünchKomm-StGB § 211 Rdn. 93) ange-schlossen.2. Die Erwägungen, mit denen das [X.] das Vorliegen der sub-jektiven Erfordernisse des [X.] der niedrigen Beweggründe verneinthat, halten der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand. Das [X.]hat hierzu ausgeführt: —Es ist anzunehmen, daß er in einer auf seinen fremdensoziokulturellen Wertvorstellungen beruhenden maßlosen Wut und Empörunggegenüber seiner Ehefrau handelte, die sich ihm [X.] wie er es als türkischer[X.] zu beanspruchen können glaubte [X.] bis dahin letztlich immer gefügt hatte,nunmehr aber davor stand, seine `ruhmlose` Rückkehr in die [X.] zu bewir-ken, die nach seinen anatolischen Wertvorstellungen seine Familien- und[X.]esehre verletzte und zu einem Ansehensverlust in der Heimat führen- 9 -mußte. Die Kammer konnte sich daher nicht hinreichend davon überzeugen,daß der Angeklagte seine gefühlsmäßigen Regungen gedanklich beherrschenkonnte, um das absolute Mißverhältnis zwischen Anlaß und Tat in sein Be-wußtsein aufzunehmen, ob ihm also bei Tatbegehung die Umstände bewußtwaren, die die Beweggründe als niedrig erscheinen lassen–fi.Diese Ausführungen lassen besorgen, daß das [X.] die beidensubjektiven Elemente dieses [X.], nämlich die Kenntnis (d. h. [X.] vom Vorliegen) der tatsächlichen Umstände, welche die [X.] Beweggründe ausmachen, und das weitere Merkmal der Fähigkeit zur ge-danklichen Beherrschung der bei der Tat möglicherweise aufgetretenen [X.] fehlerhaft vermischt hat.a) Der Täter muß die Mordmerkmale subjektiv in ihren tatsächlichenVoraussetzungen erfassen. Bei der Prüfung der niedrigen Beweggründe [X.], daß er die Umstände kennt und mit seinem Bewußtsein erfaßt, welchedie Bewertung seines Handlungsantriebes als niedrig begründen (ständigeRechtsprechung, u. a. [X.]R aaO Niedrige Beweggründe 6, 13, 15, 23). [X.] niedrig zu bewertenden Handlungsantriebe dürfen nicht lediglich [X.] gewesen sein ([X.] [X.] 1984, 72), denn dasSchuldprinzip setzt voraus, daß die die Tat charakterisierenden Motive [X.] als Merkmale des subjektiven Tatbestandes nur dann berücksichtigtwerden dürfen, wenn sie in das Bewußtsein des [X.] getreten sind.Die [X.] rechtliche [X.] Bewertung der Handlungsantriebe als niedrig brauchtder Täter nicht vorzunehmen oder nachzuvollziehen, auf seine eigene [X.] oder rechtsethische Wertung kommt es nicht an ([X.]R aaO Niedri-ge Beweggründe 13, 23). Er muß aber zu einer zutreffenden Wertung in derLage sein; die Fähigkeit dazu kann etwa bei einem Persönlichkeitsmangel oder- 10 -bei einem ausländischen Täter, der den in seiner Heimat gelebten Anschauun-gen derart intensiv verhaftet ist, daß er deswegen die in [X.] gültigenabweichenden sozialethischen Bewertungen seines Motivs nicht in sich [X.] und daher auch nicht nachvollziehen kann, fehlen ([X.] GA 1967,244; [X.] bei [X.] [X.], 723; [X.] bei [X.], 809; [X.] NStZ1981, 258; [X.]R aaO Niedrige Beweggründe 24; [X.] in [X.] aaORdn. 33, 37).Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen (wie Wut, Haß [X.]) als Handlungsantrieb in Betracht kommen, muß der Täter diese [X.] überdie Erkenntnis ihrer handlungsleitenden Wirkung hinaus [X.] auch [X.] und mit seinem Willen steuern können (so schon [X.]eil des [X.] vom 3. Juli 1951 - 1 StR 267/51 -; [X.]St 28, 210, 212; [X.]R aaO2,6, 15, 22, 23).b) Die vorstehend mitgeteilten Ausführungen des [X.]s lassenschon nicht erkennen, ob der Angeklagte nach Auffassung der [X.] bereits die tatsächlichen Umstände, die die Bewertung seinesHandlungsantriebs nach mitteleuropäischen Maßstäben als niedrig begründen,nicht erkannt hat, ob er aufgrund seiner —anatolischen Wertvorstellungenfi au-ßerstande gewesen ist, die Bewertung seiner Beweggründe als niedrig zu voll-ziehen, oder ob er seine [X.] erkannten [X.] gefühlsmäßigen Regungen nicht ge-danklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte. Hinsichtlich dieser ge-trennt zu beurteilenden Voraussetzungen der subjektiven Seite des [X.] lassen die [X.]eilsgründe darüber hinaus besorgen, daß das [X.] nicht alle Umstände des Falles bedacht [X.] der Handgreiflichkeiten war Verärgerung und Wut des Ange-klagten, weil ihm das ungewohnt obstinate und eindeutige Verhalten [X.] bewußt machte, daß sie ihre Meinung nicht ändern würde, daß die Ehegescheitert war und daß er, was er als demütigend und seine männliche Ehreverletzend empfand, in die [X.] zurückgeschickt werden würde ([X.] 11).Spätestens jetzt entschloß sich der Angeklagte, seine mehrfach angekündigteDrohung, er werde in die [X.] —eine Leiche mitnehmenfi, wahr zu machen und[X.] [X.] zu töten. Dies spricht dafür, daß er seinen Handlungsantriebzutreffend erfaßt hat.Daß der Angeklagte so fest mit seinen anatolischen Überzeugungenverhaftet war, daß er außerstande war, die ([X.]) Bewertung diesesHandlungsantriebes als niedrig nachzuvollziehen, ist in den [X.]eilsgründennicht hinreichend belegt. Zum einen sind dem Angeklagten von den Familien-mitgliedern [X.] Bräuche und Überzeugungen hinsichtlich des Verhältnis-ses zwischen [X.] und Frau erklärt worden ([X.] 7), die Schwester [X.] sogar an, sie werde sich an die Polizei wenden, was der Angeklagte sei-nerseits mit einer Drohung gegen deren Kinder und Ehemann verhinderte ([X.]. 8). Zum anderen enthalten die [X.]eilsgründe keine Feststellungen dazu, daßsich der Angeklagte nach anatolischen Wertvorstellungen für berechtigt haltendurfte, seine Ehefrau ständig zu mißhandeln und schlußendlich zu töten. Hier-gegen könnte sprechen, daß er sie gefesselt, ihr ein Kissen auf den Mund ge-drückt und die Musikanlage lauter gestellt hat, damit man die Schreie bei [X.] nicht hörte ([X.] 18) und daß er gegenüber seinen [X.] die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritt ([X.] 8).Auch die Annahme, daß der Angeklagte seine gefühlsmäßigen undtriebhaften Regungen bei der Tat nicht gedanklich beherrschen und mit seinem- 12 -Willen steuern konnte, liegt nach den [X.]eilsfeststellungen nicht nahe. Der An-geklagte ist sich seiner Antriebskräfte bewußt gewesen ([X.] 11/12). [X.] dafür, daß er zu einer Beherrschung seiner Motive nicht in der [X.] sein könnte, teilt das [X.]eil nicht mit, zumal auch ein hochgradigerAffekt ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Selbst wenn der [X.] der Tat in immer größere Erregung geraten sein sollte, könnte ihn diesnicht entlasten, wenn er sich bewußt von beherrschbaren Gefühlen zur Tathätte treiben lassen (vgl. [X.]R aaO Niedrige Beweggründe 8; [X.], [X.]eilvom 3. Juli 1951 [X.] 1 StR 267/51 [X.]).[X.] [X.] Roth-fuß [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 452/03

28.01.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2004, Az. 2 StR 452/03 (REWIS RS 2004, 4827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4827

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