Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.09.2019, Az. 5 StR 222/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 3212

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Gegenstand

Niedriger Beweggrund beim "Ehrenmord": Objektiver und subjektiver Bewertungsmaßstab bei einem ausländischen Angeklagten; Maßgeblichkeit inländischer Rechtsmaßstäbe; Auswirkung eines wahnhaft-paranoiden Syndroms


Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zum Geschehensablauf der Tat und zum Tötungsvorsatz, die aufrechterhalten bleiben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die vom [X.] vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes erstrebt, hat weitgehend Erfolg.

2

1. Das [X.] hat festgestellt:

3

Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 75-jährige, in einem Dorf im Nordosten der [X.] geborene und aufgewachsene Angeklagte lebt seit 1972 in [X.]; er ist nicht vorbestraft. Die 48 Jahre alte Geschädigte ist eines von sechs gemeinsamen Kindern des Angeklagten und seiner Ehefrau. Mit ihrer Familie bewohnen sowohl sie als auch ein Sohn des Angeklagten Wohnungen in demselben Mietshaus in              , in dem auch der Angeklagte und seine Ehefrau wohnen.

4

Der nach einem Arbeitsunfall im Jahr 1996 berentete, stark schwerhörige und deshalb auch innerhalb seiner Familie zunehmend isolierte Angeklagte pflegte mit seiner Familie zwar einen westlichen Lebensstil, bewegte sich jedoch nahezu ausschließlich unter Landsleuten, spricht bis heute kaum [X.] und ist in seinen Moralvorstellungen dem traditionellen und patriarchalischen System seiner Herkunftsregion verbunden geblieben. Zwar bestehen bei ihm keine Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung. Er entwickelte aber etwa seit Februar 2018 ein [X.] Syndrom, das sich ausschließlich auf das Verhalten der später Geschädigten bezog und einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen ist.

5

Nachdem der Angeklagte Mitte Februar 2018 zufällig gesehen hatte, wie sich die später Geschädigte - was er unschicklich fand - vor der Schule ihrer siebenjährigen Tochter mit [X.] von Mitschülerinnen und -schülern unterhielt, wuchs bei ihm die wahnhafte Vorstellung, dass seine verheiratete Tochter „fremdgehen“ könnte. Dieser Gedanke ließ ihn nicht mehr los und er begann, sie zu beobachten. Durch wahnhaft interpretierte Wahrnehmungen fühlte er sich in seinen Vorstellungen bestätigt. Seine von ihm zur Rede gestellte Tochter und sein [X.] Schwiegersohn verbaten sich seine Einmischung; sie nahmen, wie auch der Rest seiner Familie, seine Vorhaltungen nicht ernst. Die mit seinen eigenen Moralvorstellungen nicht vereinbare Reaktion seines Schwiegersohnes veranlasste den Angeklagten zu der wahnhaften Annahme, dass der Ehemann seiner Tochter nicht nur Kenntnis von deren unsittlicher Betätigung habe, sondern ihr Zuhälter sei.

6

Nachdem der Angeklagte am Morgen des 17. April 2018 beobachtet hatte, wie seine Tochter in Begleitung zweier Männer zur U-Bahn ging, beschloss er, sie an ihrem Arbeitsplatz, einem Geschäft im Einkaufszentrum         , aufzusuchen und nochmals wegen ihres aus seiner Sicht unsittlichen Verhaltens zur Rede zu stellen. Dabei führte er „auch an diesem Tag“ ein Küchenmesser mit einer etwa 12 cm langen, spitz zulaufenden Klinge in einer Jackeninnentasche mit sich.

7

Als der Angeklagte seine Tochter in dem Laden abermals wegen ihres von ihm gewähnten [X.] zur Rede stellte, beschimpfte sie ihren Vater möglicherweise unter anderem mit den Worten: „Ich scheiß‘ dir in den Mund“; möglicherweise wähnte der Angeklagte auch nur, eine derartige Äußerung zu hören. Er war erbost über diese Herabwürdigung und beschloss spätestens jetzt, seine Tochter zu töten, um die durch deren gewähntes Fremdgehen verletzte Ehre seiner Familie wiederherzustellen. Der Angeklagte zog das Messer und griff damit seine Tochter an, die infolgedessen eine quer über den vorderen Hals verlaufende Schnittverletzung erlitt. Die Geschädigte verließ laut um Hilfe rufend das Geschäft und bewegte sich [X.] auf die gegenüberliegende Seite der [X.], wobei sie von dem Angeklagten verfolgt wurde. In Tötungsabsicht stach er mehrfach mit dem Messer in Richtung ihres Bauches und traf sie mit einem Stich. Passanten gelang es, den Angeklagten zu entwaffnen und festzuhalten. Während eine Zeugin versuchte, die heftige Blutung der Geschädigten aus der [X.] zu stillen, beschimpfte der Angeklagte seine Tochter lautstark in [X.] Sprache als „Hure“ und „Schlampe“.

8

Durch den Stich in den Bauch wurden die Bauchhöhle der Geschädigten eröffnet und die Leber verletzt. Aufgrund dessen bestand konkrete Lebensgefahr. Mittlerweile sind die Verletzungen verheilt. Die Geschädigte hat ihrem Vater verziehen und kein Interesse an der Strafverfolgung.

9

Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung in seiner Steuerungsfähigkeit aufgrund eines wahnhaft-paranoiden Syndroms im Zusammenwirken mit der tatsächlichen oder gewähnten Beleidigung durch seine Tochter erheblich eingeschränkt war. Die wahnhafte Symptomatik des Angeklagten hat sich inzwischen zurückgebildet.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Zwar ist die Ablehnung des [X.] der Heimtücke rechtsfehlerfrei, da das [X.] zum objektiven Geschehen in dem Geschäft keine Feststellungen zu treffen vermochte. In rechtsfehlerhafter Weise hat das [X.] aber das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe in subjektiver Hinsicht verneint, ohne zuvor dessen objektive Voraussetzungen zu prüfen.

a) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe der Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat - was das [X.] im Ansatz nicht verkannt hat - aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des [X.] maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2005 - 1 [X.], [X.], 284, 285; Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 [X.], [X.], 1008, 1011). In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter außer Stande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freizumachen ([X.], Urteil vom 22. März 2017 - 2 [X.], [X.], 527). Ob diese subjektiven Voraussetzungen gegeben sind, kann aber nicht beurteilt werden, ohne dass zuvor geklärt und dargelegt worden ist, welche Motivation der Tat zugrunde lag und ob diese Motivation - nach der erforderlichen Gesamtwürdigung - als niedrig einzustufen ist (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juli 2000 - 2 StR 96/00, [X.], 87).

b) Nach diesen Maßstäben sind die Ausführungen des [X.]s zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe lückenhaft. Denn das [X.] hat die subjektiven Voraussetzungen einer Tötung aus niedrigen Beweggründen verneint, ohne zuvor die Tatmotive in objektiver Hinsicht einer Wertung nach den oben genannten Maßstäben zu unterziehen ([X.] f.).

In seiner rechtlichen Würdigung beschränkt sich das [X.] auf die Erwägung, dass der Angeklagte zur Tatzeit an einer von ihm nicht zu vertretenden wahnhaft-paranoiden Störung seiner Persönlichkeit gelitten habe, die „auch sein patriarchalisches Wertesystem erfasst und erschüttert“ habe. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme begründet, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, die Umstände, die die Niedrigkeit seiner „Beweggründe“ ausmachten, in sein Bewusstsein aufzunehmen und seine gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen entsprechend zu beherrschen und willensmäßig zu steuern.

Diese Ausführungen könnten sich auf den Beweggrund des Angeklagten beziehen, die durch das gewähnte Fremdgehen seiner Tochter vermeintlich verletzte „Familienehre“ wiederherzustellen ([X.], 18). Dem für die Feststellung seiner erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit mitbestimmenden Umstand, dass der Angeklagte vor der Tat eine tatsächliche oder gewähnte Beleidigung seitens seiner Tochter hinnehmen musste ([X.]), hat das [X.] insoweit keine ersichtliche Bedeutung beigemessen.

Das damit festgestellte Tötungsmotiv der Wiederherstellung der Familienehre wäre an den Maßstäben der hiesigen Rechtsgemeinschaft zu messen und - vorbehaltlich der erforderlichen, hier nicht erfolgten Gesamtwürdigung - grundsätzlich objektiv als niedrig anzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2002 - 5 [X.], [X.], 369; Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 [X.], [X.], 1008, 1011). Nur ausnahmsweise, wenn dem Täter in subjektiver Hinsicht bei der Tat die Umstände nicht bewusst waren, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, oder wenn es ihm nicht möglich war, seine gefühlsmäßigen Regungen, die sein Handeln bestimmen, gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern, kann dann statt einer Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen lediglich eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht kommen ([X.], Urteile vom 7. Oktober 1994 - 2 [X.], [X.], 79; vom 20. Februar 2002, aaO).

3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags erfasst auch die - an sich rechtsfehlerfreie - Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung.

Die den bisherigen Schuldspruch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung tragenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei und können daher bestehen bleiben. Mit dem Schuldspruch und dem Strafausspruch aufzuheben sind daher lediglich die Feststellungen zum Motiv und - wegen des Zusammenhangs - auch diejenigen zur Schuldfähigkeit.

4. Der Senat weist auf Folgendes hin:

Sollte das neue Tatgericht wiederum feststellen, dass der Angeklagte die Tat unter dem Einfluss eines wahnhaft-paranoiden Syndroms begangen hat und beherrschender Beweggrund die Wiederherstellung der vermeintlich verletzten Familienehre war, wird es stärker als bisher deutlich zu machen haben, in welcher Weise sich die wahnhaft-paranoide Störung des Angeklagten ausgewirkt hat. Dabei würde es nicht ausreichen, dass sich die Störung in der unzutreffenden Annahme des [X.] seiner Tochter erschöpft. Vielmehr wäre erforderlich, dass sie seine Fähigkeit beeinträchtigt hat, die Umstände, die gegebenenfalls die Niedrigkeit seines Beweggrundes (Wiederherstellung der Familienehre) ausmachen, in ihrer Bedeutung zu erkennen.

Mutzbauer     

        

Schneider     

        

Berger

        

Mosbacher     

        

Köhler     

        

Meta

5 StR 222/19

25.09.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 5. Dezember 2018, Az: 532 Ks 8/18

§ 211 Abs 2 Alt 4 StGB, § 261 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.09.2019, Az. 5 StR 222/19 (REWIS RS 2019, 3212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3212

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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