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PDF anzeigen[X.] ZB 34/00vom4. Mai 2000in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft, [X.], Dr. Zugehör, [X.] und Prof. Dr. Wagenitzam 4. Mai 2000beschlossen:Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des8. Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten des Verwalters als unzulässigverworfen.Der Streitwert für die Beschwerdeinstanz wird auf 17.925,02 [X.].Gründe:Die außerordentliche Beschwerde ist unzulässig. Gegen [X.] der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde an den [X.] § 1 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. [X.] einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" sind nicht gegeben. [X.] davon ausgegangen ist, die bei ihm eingelegte sofortigeweitere Beschwerde sei vom Gesetz nicht eröffnet, weil § 20 [X.] eine weite-re Beschwerde gegen Entscheidungen, die das Gesamtvollstreckungsverfah-- 3 -ren betreffen, nicht vorsehe, ist nicht "greifbar gesetzwidrig", entspricht viel-mehr der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] vom14. November 1996 - [X.], [X.], 2174; vom 2. Juli 1998 - IX [X.]/98, [X.], 319).Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter Wagenitz
Meta
04.05.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2000, Az. IX ZB 34/00 (REWIS RS 2000, 2365)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2365
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