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PDF anzeigen[X.] ZR 284/98vom12. Juli 2001in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] 12. Juli 2001beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 8. Zivilsenats [X.] [X.] vom 25. Juni 1998 [X.] angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufer-legt.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 700.000 DM fest-gesetzt.[X.] Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutungnicht auf und läßt Rechtsfehler zu Lasten des [X.] nicht erkennen (§ 554 bZPO).Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob § 47 [X.] Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung zugunsten von Grund-pfandgläubigern entsprechend anwendbar ist, hat der Senat im Urteil vom- 3 -17. September 1998 ([X.], 319 = [X.], 2160) entschieden; [X.] § 12 Abs. 1 [X.] eine Zusammenfassung der §§ 43 bis 48 KO ([X.], 323). Somit ist im vorliegenden Fall die analoge Anwendung von § 47 [X.] das Berufungsgericht nicht zu beanstanden.Durch die analoge Anwendung von § 47 KO wird die Stellung des [X.] nicht berührt. Dieser kann auch nach Einleitung der Zwangsvollstrek-kung in das Grundstück das Pfandrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] durchZahlung ablösen (vgl. [X.], [X.], 681, 683; [X.]/Wutzke/Förster, [X.] 4. Aufl. § 12 Rn. 40b). Überdies kann der Verwalter - sobalddie Beklagte die Durchführung der Zwangsversteigerung beantragt hat (§ 15ZVG) - unter den Voraussetzungen des Gesetzes über die Zwangsversteige-rung und Zwangsverwaltung die Einstellung der Zwangsversteigerung [X.].[X.][X.] Zugehör [X.]
Meta
12.07.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. IX ZR 284/98 (REWIS RS 2001, 1921)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1921
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