Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2000, Az. IX ZR 202/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1186

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 202/99vom14. September 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft,[X.], [X.], Dr. Zugehör und [X.] 14. September 2000beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats [X.] Oberlandesgerichts in [X.] vom 4. Mai 1999 wird nichtangenommen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 3,1 Mio. DM fest-gesetzt.Gründe:Die Rechtssache wirft keine ungeklärten, entscheidungserheblichenRechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision hat im Er-gebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).Die geltend gemachte Absichtsanfechtung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.])scheitert daran, daß für den maßgeblichen Zeitpunkt weder von einer Gläubi-gerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin noch von der entsprechendenKenntnis der Beklagten ausgegangen werden kann. Selbst wenn hier eine [X.] 3 -kongruente Deckung vorliegen sollte, hätte sie nicht zwingend indizielle Be-deutung, weil nach den [X.] Feststellungen des Berufungsge-richts in dem maßgeblichen Zeitpunkt keine ernsthaften Zweifel an der [X.] der Schuldnerin bestanden. Auch die Besicherung einer [X.] durch die Gesellschaft im Rahmen eines "management-buy-out" unter-liegt der Absichtsanfechtung nur dann, wenn sich im maßgeblichen [X.] eine Krise des Unternehmens abzeichnet. Dies war hier nicht derFall.Auch der hilfsweise geltend gemachte Löschungsanspruch bestehtnicht. Die Grundschuld valutiert, weil dafür nur die Sicherungszweckerklärungzwischen Sicherungsgeberin und Beklagter, nicht der zwischen der Siche-rungsgeberin und den Ehefrauen der Gesellschafter/Geschäftsführer abge-schlossene Grundstückskaufvertrag maßgebend ist. Falls die Grundschuldnicht in [X.] valutiert, folgt daraus für den überschießenden Betrag kein Freigabean-spruch, weil nichts dazu vorgetragen worden ist, wie hoch der "[X.]" des belasteten Grundstücks im Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver-handlung in den Tatsacheninstanzen gewesen ist.Kreft [X.] [X.] Zugehör Ganter

Meta

IX ZR 202/99

14.09.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2000, Az. IX ZR 202/99 (REWIS RS 2000, 1186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1186

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.