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PDF anzeigen [X.][X.] vom 19. Mai 2011 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin [X.] am 19. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 16. Dezember 2008 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft; sie ist frist- und formgerecht eingelegt, sie ist jedoch unzulässig im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO. Sie legt nicht dar, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Dabei prüft der Senat nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die [X.], welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat ([X.], Beschluss vom 29. September 2005 - [X.] ZB 430/02, Z[X.] 2005, 1162; vom 18. Mai 2006 - [X.] ZB 103/05, ZIn-1 - 3 - sO 2006, 647 Rn. 5). Im Streitfall erweist sich keiner als durchgreifend. Von [X.] weiteren Begründung wird gemäß § 575 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. [X.] Fischer
Grupp [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.10.2008 - 5 IN 169/04-s - [X.], Entscheidung vom 16.12.2008 - 2 [X.]/08 -
Meta
19.05.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. IX ZB 18/09 (REWIS RS 2011, 6434)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6434
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