Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2010, Az. IX ZB 207/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 523

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 207/09 vom 9. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin [X.] am 9. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 27. August 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) hinsichtlich des Vorbringens des Schuldners zu seinem Aufenthalt im Februar 2008 liegt nicht vor. Ausweislich der Ausführungen des Beschwer-degerichts unter Ziffer I sowie unter [X.] hat es das Vorbringen des [X.] - 3 - ners zur Kenntnis genommen. Es hat den vom Schuldner vorgelegten Unterla-gen im Hinblick auf dessen anders lautende Anschriftangabe in der notariellen Urkunde vom 28. Januar 2008 nicht den vom Schuldner geltend gemachten Beweiswert beigemessen, was keinen Verstoß gegen den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör bedeutet. Die inhaltliche Richtigkeit der [X.] Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung und Beweiswürdigung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ([X.], [X.]. v. 16. September 2008 - [X.], [X.], 90, Rn. 10; v. 2. April 2009 - [X.] ZB 206/08, Rn. 2 n.v.). 2. Die geltend gemachte Divergenz zu den Senatsentscheidungen [X.]Z 162, 181 und [X.], [X.]uss vom 3. Juli 2008 - [X.] ZB 182/07, [X.], 1748, Rn. 19 ist nicht gegeben. Die Belehrung in der Verfügung vom [X.] einschließlich der beigefügten Merkblätter war ausreichend. Hieraus konnte der anwaltlich vertretene Schuldner entnehmen, dass binnen der ge-setzten Frist, die keine Ausschlussfrist beinhaltete ([X.], [X.]. v. 3. Juli 2008 - [X.] ZB 182/07, aaO, S. 1748 Rn. 14), ein gesonderter Eigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen war. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 [X.] Fischer

Grupp [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.10.2008 - 12 IN 72/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 T 286/08 -

Meta

IX ZB 207/09

09.12.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2010, Az. IX ZB 207/09 (REWIS RS 2010, 523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 523

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.