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PDF anzeigen [X.][X.]/09 vom 9. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin [X.] am 9. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der [X.] des [X.] vom 28. August 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 58 Abs. 2 Satz 3, § 313 Abs. 1 Satz 3 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die Sache weist keine Grundsatzbedeutung auf. Die von der Rechts-beschwerde aufgeworfene Frage ist geklärt. Der [X.] hat bereits ausgespro-chen, dass gegen einen entlassenen Insolvenzverwalter, der Auflagen des [X.] - 3 - solvenzgerichts auf Rechnungslegung und Herausgabe der [X.] nicht nachkommt, schon dann Zwangsmaßnahmen verhängt werden können, wenn der Entlassungsbeschluss noch nicht rechtskräftig ist. Maßgeblich ist [X.], dass die Vollziehung des Entlassungsbeschlusses nicht ausgesetzt ist ([X.], [X.]. v. 14. April 2005 - [X.] ZB 76/04, [X.], 1132, 1134). Gleiches gilt auch für die Entlassung eines Treuhänders (§ 313 Abs. 1 [X.]). 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege-richt die verfassungsmäßigen Rechte des weiteren Beteiligten zu 1 nicht ver-letzt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 3 [X.] Fischer
Grupp [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.04.2009 - 39 [X.] - [X.], Entscheidung vom 28.08.2009 - 85 T 89/09 -
Meta
09.12.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2010, Az. IX ZB 228/09 (REWIS RS 2010, 557)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 557
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