Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2022, Az. VIa ZR 334/21

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 3105

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Gegenstand

Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals: Voraussetzungen für die Zulassung der Revision; sittenwidriges Handeln des Kfz-Herstellers


Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 22. September 2021 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf Kosten des [X.] zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 19.661,56 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die beklagte [X.] wegen der behaupteten Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger kaufte am 20. Mai 2016 von einem Autohändler ein von der Beklagten hergestelltes Kraftfahrzeug [X.] als Gebrauchtwagen zum Preis von 26.950 €. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs [X.] verbaut. Es ist nicht von einer Rückrufanordnung des [X.] ([X.]) betroffen.

3

In einem mit "Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben [X.]" überschriebenen internen Dokument der Beklagten vom 18. November 2015 heißt es: "[X.]: Bedatung, Aktivierung und Nutzung der [X.] zur Erkennung des Precon und des [X.], um die [X.] (DeNOx- / DeSOx-Events) nur streckengesteuert zu platzieren. Im normalen Fahrbetrieb strecken- und beladungsgesteuerte Platzierung der Events; Beladungssteuerung als führende Größe".

4

Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 19.661,56 € nebst [X.] um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Prozesszinsen freizustellen. Ferner hat es festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das Urteil des [X.]s abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

II.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte nicht ausreichend dargelegt habe. Insbesondere stehe ihm kein Anspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB zu. Ein [X.] Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Motor [X.] stehe nicht fest.

6

Der Kläger behaupte das Vorhandensein einer "Umschaltlogik" im Motor [X.], wonach die [X.] das Durchfahren des [X.] ([X.]) erkenne und in diesem Fall einen speziellen Betriebsmodus aktiviere, in dem die Abgasrückführung substanziell erhöht werde. Dieses Vorbringen, so das Berufungsgericht, sei allerdings prozessual unbeachtlich, da es sich um eine Behauptung "ins Blaue hinein" handele. Der Kläger trage keine greifbaren Anhaltspunkte für seine Behauptung vor, dass im Motor [X.] unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien.

7

Einen Rückruf habe das [X.] unstreitig nicht angeordnet. Im Gegenteil habe die Beklagte vorgetragen, dass das [X.] den Motortyp [X.] untersucht und keine Unregelmäßigkeiten bei der [X.] festgestellt habe. Aus dem Umstand, dass es sich bei dem Motor [X.] um den Nachfolger des [X.] handele, könne nicht auf das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen auch im Motor [X.] geschlossen werden. Unterschiedliche Ergebnisse bei [X.] im Prüfstands- und Realbetrieb seien ebenfalls ohne hinreichende Aussagekraft.

8

Ein greifbarer Anhaltspunkt für das Vorhandensein einer "Umschaltlogik" bzw. einer unzulässigen Abschalteinrichtung ergebe sich auch nicht aus der "Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben [X.]". Die Beklagte habe hierzu nachvollziehbar die Hintergründe - die Vermeidung von verzerrten [X.]-Testergebnissen - erläutert: Bis zur [X.] 22 des Jahres 2016 sei die Regeneration des [X.] ([X.]) im realen Straßenbetrieb nach etwa fünf gefahrenen Kilometern oder nach voller Beladung des Katalysators vollzogen worden, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintrete. In diesem Modus würde es vom Beladungszustand zu Beginn des elf Kilometer langen [X.] abhängen, ob es während des Tests zu zwei oder drei [X.] komme, was zu nicht vergleichbaren Messergebnissen führen würde. Darüber hinaus, so das Berufungsgericht, biete der fragliche Passus aus der Entscheidungsvorlage auch deshalb keinen geeigneten Anknüpfungspunkt für eine Haftung der Beklagten, weil diese alle darin gemachten Vorgaben ausdrücklich unter den Vorbehalt gesetzmäßigen Handelns gestellt habe.

9

Die Behauptung des [X.], dass die Abgasrückführung lediglich in Lagen bis 1.000 Höhenmetern erfolge, sei ebenfalls prozessual unbeachtlich. Schließlich begründe auch der klägerische Vortrag zum Einsatz eines sogenannten Thermofensters kein [X.] Handeln der Beklagten. Der Vortrag biete keine Anhaltspunkte dafür, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein agiert hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten.

III.

Die Revision ist durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen und zur Begründung ausgeführt, dass bislang höchstrichterlich nicht entschieden sei, ob sich aus der Entscheidungsvorlage der Beklagten vom 18. November 2015 ein hinreichend substantiierter Sachvortrag für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung beim Motortyp [X.] ergibt.

Ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht indes nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] ([X.], Beschluss vom 27. Mai 2020 - [X.], juris Rn. 3 mwN).

a) Die Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 826 BGB sind höchstrichterlich abstrakt seit langem geklärt. Hinsichtlich der Entwicklung und des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO ([X.]) Nr. 715/2007 hat der [X.] die Voraussetzungen durch zahlreiche Entscheidungen weiter konkretisiert (grundlegend [X.], Urteil vom 25. Mai 2020 - [X.] 252/19, [X.]Z 225, 316). Ob die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten vorliegen, hängt von den in tatrichterlicher Würdigung des jeweiligen Sachvortrags zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab und kann nicht Gegenstand einer grundsätzlichen Klärung durch den [X.] sein (vgl. [X.], Beschluss vom 29. September 2021 - [X.], juris Rn. 8; Beschlüsse vom 13. Oktober 2021 - [X.] und [X.], jeweils juris Rn. 9).

b) Dass das [X.] die Haftung der Beklagten für den Motor [X.] in einem Urteil vom 9. April 2021 (8 [X.], [X.], 454; Revision anhängig [X.]), auf das sich die Revision beruft, anders als das hiesige Berufungsgericht bejaht hat, begründet schon deshalb keinen Zulassungsgrund, weil der fragliche Senat des [X.] seine Auffassung mittlerweile ausdrücklich aufgegeben hat (Urteil vom 10. Dezember 2021 - 8 U 64/21, juris Rn. 12; Urteil vom 16. Dezember 2021 - 8 U 36/21, juris Rn. 16; Urteile vom 17. Dezember 2021 - 8 U 1/21, juris Rn. 61; 8 U 11/21, juris Rn. 60; 8 U 54/21, juris Rn. 67; 8 U 58/21, juris Rn. 67).

c) Auch sonst sind keine Zulassungsgründe ersichtlich, insbesondere zeigt die Revision keine unter dem Aspekt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulassungsrelevante (vgl. etwa [X.], NJW 2007, 3418 Rn. 19 mwN) Verletzung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur mangelnden Erfolgsaussicht Bezug genommen. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene [X.] ist nicht entscheidungserheblich.

2. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB rechtsfehlerfrei verneint.

aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das [X.] aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das [X.], sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht. Ob ein Verhalten sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, ist dabei eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle des [X.] unterliegt (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 2020 - [X.] 252/19, [X.]Z 225, 316 Rn. 14 f. mwN; Urteil vom 8. März 2021 - [X.], NJW 2021, 1669 Rn. 17 f.; Urteil vom 16. September 2021 - [X.], NJW 2022, 321 Rn. 20).

bb) Nach diesen Grundsätzen kann ein objektiv [X.] Handeln der Beklagten nicht allein daraus abgeleitet werden, dass im Fahrzeug des [X.] Einrichtungen vorhanden sind, die die Abgasemissionen beeinflussen und möglicherweise - was revisionsrechtlich unterstellt werden kann - als unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO ([X.]) Nr. 715/2007 zu qualifizieren sind (vgl. zur Rechtslage allgemein [X.], Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 - [X.] u.a.). Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz emissionsbeeinflussender Einrichtungen im Verhältnis zum Kläger als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die verantwortlich handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der emissionsbeeinflussenden Einrichtungen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Januar 2021 - [X.], NJW 2021, 921 Rn. 19; Beschluss vom 9. März 2021 - [X.] 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 28; Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.] 128/20, [X.], 1252 Rn. 13; Urteil vom 20. Juli 2021 - [X.] 1154/20, [X.], 1575 Rn. 13; Urteil vom 16. September 2021 - [X.]/20, NJW 2021, 3721 Rn. 16).

cc) Im Streitfall hat das Berufungsgericht angenommen, dass keine greifbaren Anhaltspunkte für ein derartiges Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen ersichtlich seien. Ausdrücklich ausgeführt hat es dies zwar nur hinsichtlich des sogenannten Thermofensters. Entsprechendes lässt sich jedoch auch den Erwägungen des Berufungsgerichts zur prüfzyklusabhängigen [X.]-Steuerung, die den alleinigen Gegenstand des Revisionsvorbringens bildet, entnehmen. Insoweit hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die Beklagte nachvollziehbar erläutert habe, dass die Steuerung der Vermeidung verzerrter [X.]-Testergebnisse gedient habe (also einem nicht-manipulativen, grundsätzlich anerkennenswerten Zweck), und alle Vorgaben zur [X.]-Steuerung in der Entscheidungsvorlage vom 18. November 2015 ausdrücklich unter den Vorbehalt gesetzmäßigen Handels gestellt habe. Beides bezieht sich auf das subjektive Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen. Mit der objektiven Rechtslage gemäß Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO ([X.]) Nr. 715/2007 hat sich das Berufungsgericht hingegen nicht konkret befasst, obwohl der technische Sachverhalt im Wesentlichen unstreitig ist. Dementsprechend hat es einen Anspruch des [X.] aus § 826 BGB mit der Erwägung verneint, dass ein [X.] Verhalten der Beklagten hinsichtlich des Motors [X.] nicht feststehe.

dd) Die dargelegte Beurteilung durch das Berufungsgericht lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Revision zeigt nicht auf und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen die Überzeugung hätte gewinnen müssen, dass die verantwortlich für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein agierten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Die Revision legt auch nicht dar, dass das Berufungsgericht relevanten Sachvortrag oder Beweisantritte des darlegungs- und beweisbelasteten [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Januar 2021 - [X.], NJW 2021, 921 Rn. 19; Beschluss vom 9. März 2021 - [X.] 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 29; Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.] 128/20, [X.], 1252 Rn. 14) übergangen hätte.

(1) Die Revision trägt unter Bezugnahme auf das bereits angesprochene Urteil des [X.] vom 9. April 2021 - 8 [X.] - ausführlich vor, dass und weshalb es sich bei der prüfzyklusabhängigen [X.]-Steuerung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Hierauf kommt es indes nicht an, da eine objektive Unzulässigkeit, wie bereits dargelegt, noch keine Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten begründen würde. Dass die Steuerung evident unzulässig wäre, woraus womöglich ohne Weiteres - wie im Fall der "Umschaltlogik" im Motor [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 25. November 2021 - [X.], [X.], 87 Rn. 30 mwN) - der Schluss auf ein Rechtswidrigkeitsbewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen gezogen werden könnte, ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nicht erkennbar. Derartiges macht die Revision auch nicht geltend.

(2) Nach dem Gesagten musste das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision kein Sachverständigengutachten zu der Frage einholen, ob es sich bei der prüfzyklusabhängigen [X.]-Steuerung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, zumal es sich um eine Rechtsfrage handelt, die dem [X.] nicht zugänglich ist. Dass ein Gutachten zur Aufklärung entscheidungserheblicher technischer Details erforderlich wäre, zeigt die Revision nicht auf, vielmehr ist die Funktionsweise der [X.]-Steuerung, soweit ersichtlich, unstreitig. Die pauschale Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte "die technischen Erläuterungen der Beklagten kritischer hinterfragen müssen", geht vor diesem Hintergrund ebenfalls fehl.

(3) Dem von der Revision aufgezeigten Antrag des [X.], ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Behauptung einzuholen, dass die Emissionsgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten würden, musste das Berufungsgericht ebenfalls nicht nachgehen. Der Antrag bezog sich auf eine vermeintliche Beeinflussung der Abgasrückführung, die der Kläger mit der Revision selbst nicht mehr behauptet. Im Übrigen ließe auch eine etwaige "Grenzwertkausalität" der prüfzyklusabhängigen [X.]-Steuerung noch nicht den Schluss auf ein diesbezügliches Rechtswidrigkeitsbewusstsein der Beklagten zu. Es kommt daher auch nicht auf die von der Revision angesprochene Frage an, ob und wann das [X.] eigene Untersuchungen zur "Grenzwertkausalität" durchführte.

b) Das Bestehen einer sonstigen - deliktischen oder vertraglichen - Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Ansprüche des [X.] hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint.

[X.]     

      

Möhring     

      

Krüger

      

Wille     

      

Liepin     

      

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

VIa ZR 334/21

21.03.2022

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 22. September 2021, Az: 12 U 4034/20, Urteil

§ 826 BGB, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007, § 543 Abs 2 S 1 ZPO, § 552a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2022, Az. VIa ZR 334/21 (REWIS RS 2022, 3105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3105

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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