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PDF anzeigen [X.] vom 24. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 16. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 746,75 •
Gründe: [X.] Der Kläger hat die Beklagte zu 1 und den [X.] zu 2 als Gesamt-schuldner auf Zahlung von 2.104,95 • nebst Zinsen in Anspruch genommen. Beide waren durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten. Die [X.] war dem Rechtsstreit als Streithelferin der [X.] zu 1 beigetreten. Das Amtsgericht hat der Klage gegen den [X.] zu 2 im Wesentlichen stattge-geben und die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen. Es hat folgende Kostenentscheidung getroffen: "Dem [X.] zu 2 werden die [X.] - 3 - richtskosten, seine außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des [X.] mit Ausnahme des [X.] auferlegt. Diesen Mehrvertretungszuschlag sowie die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 1 und der Streithelferin hat der Kläger zu tragen." 2 Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Mai 2005 hat das Amtsgericht antragsgemäß die der [X.] zu 1 entstandenen und vom Kläger zu erstat-tenden anwaltlichen Gebühren einschließlich des Mehrvertretungszuschlags auf 746,75 • festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des [X.] hat das [X.] mit Beschluss vom 16. August 2005 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei unterschiedlichem Prozessausgang für gemeinsam von demselben Rechtsanwalt vertretene [X.] könne der-jenige mit der günstigeren Erstattungsquote gegenüber dem Prozessgegner grundsätzlich den vollen Haftungsanteil ansetzen, den er dem gemeinsamen Anwalt schulde. Diese Auffassung entspreche der ständigen Rechtsprechung des [X.] (zuletzt: [X.] 2005, 91 = [X.] 2005, 142), welches daran trotz der entgegenstehenden Rechtsprechung des [X.] festhalte. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt der Kläger sein Ziel weiter, an den Kosten des gemeinsamen Anwalts der [X.] allenfalls zur Hälfte beteiligt zu werden. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 575, 576 ZPO). Sie führt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung. 4 - 4 - Wie der [X.] ausgeführt hat, können als notwendige Kos-ten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei [X.] mit nur einem gemeinsamen Pro-zessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden [X.] nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskos-ten festgesetzt werden (Beschluss vom 30. April 2003 - [X.]II ZB 100/02 - VersR 2004, 489). Dieser Auffassung hat sich der [X.] Zivilsenat des [X.] unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen ([X.], [X.] vom 17. Juli 2003 - [X.] - NJW-RR 2003, 1507). Sie entspricht auch der in der Kommentarliteratur überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. nur [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 91 Rn. 13 "[X.]" Nr. 3; Musie-lak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rn. 69). Die vom Beschwerdegericht zitierte [X.] des [X.] (aaO) hat der [X.]I[X.] Zivilsenat des [X.] inzwischen aufgehoben (Beschluss vom 5. Juli 2005 - [X.]II ZB 114/03 - FamRZ 2005, 1740) und in seiner Entscheidung deutlich [X.], dass er an seiner Auffassung festhalte. Der [X.]. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begründung auf die oben zitierten Entscheidungen Bezug. 5 Hiernach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Auffassung des [X.] in dem Kostenfestsetzungsbeschluss auch der von der [X.] zu 1 geltend gemachte Mehrvertretungszuschlag gegen den Kläger festgesetzt worden ist. Dies entspricht der Kostengrundentscheidung des zugrunde liegenden Urteils. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde ist 6 - 5 - damit ersichtlich der auf Seiten der [X.] angefallene Mehrvertretungszu-schlag gemeint und nicht etwa ein - nicht entstandener - Mehrvertretungszu-schlag auf Seiten des [X.]. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.05.2005 - 15 C 412/04 - [X.], Entscheidung vom 16.08.2005 - [X.] -
Meta
24.01.2006
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. VI ZB 67/05 (REWIS RS 2006, 5427)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5427
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