Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2003, Az. VI ZB 67/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3515

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[X.] ZB 67/02vom8. April 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. April 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] [X.], Wellner, Pauge [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der [X.] (Einzelrichter) des [X.] vom 10.September 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgtbis 300,00 Gründe:[X.] Kläger hat die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf [X.] in Höhe von 1.611,33 DM (823,86 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht, in dem der [X.] 3 -durch einen Assessor aus der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten vertretenworden ist, haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Danach haben [X.] 1/3 und die Beklagten 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger [X.] neben der 10/10 Prozeßgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1[X.] auch eine 10/10 Verhandlungsgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 [X.] eine 10/10 [X.] gem. § 23 Abs. 1 S. 1 [X.] angemeldet.Diese Gebühren hat der Rechtspfleger bei der Kostenausgleichung berücksich-tigt und die von den Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten [X.] vom 16. April 2002 demgemäß auf 56,40 ˚t-gesetzt. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde der Beklagten [X.] des Einzelrichters vom 10. September 2002 zurückgewiesen und [X.] zugelassen. Mit dieser beantragen die Beklagten, den an-gefochtenen Beschluß aufzuheben und den [X.] insoweit abzuändern, als bei der Kostenausgleichung zugunstendes Klägers mehr als 79,80 [X.] von 59,82 (8,97 ˜"1/ 2)sind, hilfsweise die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.II.Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des Verfas-sungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) ergangen.Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat entschieden, daß in einem Fall,in dem der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutungbeimißt, über eine Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde zuge-- 4 -lassen hat, diese Zulassung wirksam ist, die Entscheidung jedoch auf [X.] wegen fehlerhafter Besetzung des [X.] derAufhebung von Amts wegen unterliegt ([X.], Beschluß vom 13. März 2003- [X.] ZB 134/02 - zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt). Dem hat sich der [X.] bereits angeschlossen (Beschluß vom 1. April 2003 - [X.]/02 - zurVeröffentlichung [X.] hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde —wegen [X.] zugelassen. Diese Entscheidung durfte er nicht selbst treffen.Er hätte das Verfahren vielmehr gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO der mit [X.] besetzten Kammer übertragen müssen. Der Begriff der grundsätzli-chen Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung umfaßt neben der grundsätzli-chen Bedeutung im engeren Sinne auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ge-nannten Fälle der Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 99 zu § 526 Abs. 2 ZPO). Der [X.] verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt,über kein Handlungsermessen. In diesen Fällen ist ihm eine eigene Entschei-dung schlechthin versagt. Bringt er durch Zulassung der Rechtsbeschwerdezum Ausdruck, daß die Rechtssache nach seiner Auffassung von grundsätzli-cher Bedeutung ist, so hat er sich seine Entscheidungszuständigkeit objektivwillkürlich angemaßt. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetz-lichen Richters kann der [X.] wegen berücksichtigen ([X.],Beschluß vom 13. März 2003 - [X.] ZB 134/02, Umdruck S. 5 f.).- 5 -III.Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.[X.] [X.] Wellner Pauge [X.]

Meta

VI ZB 67/02

08.04.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2003, Az. VI ZB 67/02 (REWIS RS 2003, 3515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3515

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