Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2008, Az. VI ZB 55/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3656

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[X.]/07 vom 3. Juni 2008 in dem selbständigen Beweisverfahren - - 2Der V[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 3. Juni 2008 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 5. Oktober 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gegenstandswert des [X.]: 433,76 •

Gründe: [X.] Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin wegen eines von ihm behaupteten Behandlungsfehlers ein selbständiges Beweisverfahren durchge-führt. Mit Beschluss des [X.] vom 17. April 2007 sind ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Mit [X.] vom 6. März 2007 hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage des vom [X.] auf 10.000 • festgesetzten Gegenstandswerts unter anderem die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr beantragt. Mit [X.] vom 8. Mai 1 - - 32007 hat die Rechtspflegerin des [X.] die der Antragsgegnerin vom Antragsteller zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 775,64 • nebst Zinsen festgesetzt. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und sich gegen den vollen Ansatz der Verfahrensgebühr gewandt. Die Rechtspfle-gerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem [X.] vorgelegt. Dieses hat die sofortige Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. 2 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Verfahrensgebühr sei im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe festzusetzen. Eine teilweise An-rechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV [X.] komme im Kostenfest-setzungsverfahren nur dann in Betracht, wenn entsprechende [X.] entweder anderweitig tituliert oder unstreitig seien. Dies sei hier nicht der Fall. 3 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. 4 a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr nach der [X.] zu Nr. 3100 VV [X.] anteilig auf die in dem anschließenden [X.] Verfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen ([X.], Urteile vom 7. März 2007 - [X.]/06 - [X.], 1098 und vom 14. März 2007 - [X.]/06 - NJW 2007, 2050; [X.], Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 5 - - 4- [X.] ZR 310/06 - NJW 2007, 3500; ebenso [X.], [X.], 1990; [X.], [X.] 2007, 1224). An dieser Sichtweise, die in erster Linie auf den klaren Wortlaut der Anrechnungsbestimmung gestützt ist, hält der VII[X.] [X.] des [X.] trotz der namentlich in der Instanzrechtspre-chung (z.B. [X.], [X.] 2007, 439; [X.], Rpfleger 2007, 686; [X.], [X.] 2007, 494; [X.], [X.], 873; [X.], [X.] vom 30. Oktober 2007, [X.] 2008, 43) geäußerten Kritik fest ([X.], Beschluss vom 22. Januar 2008 - [X.] ZB 57/07 - NJW 2008, 1323). Der V[X.] [X.] schließt sich dieser Auffassung an. b) Wie der VII[X.] Zivilsenat inzwischen - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - entschieden hat, ist es für die Anrechnung ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist ([X.], Beschluss vom 22. Januar 2008 - [X.] ZB 57/07 - aaO; vgl. auch Streppel, [X.] 2008, 421). Für die Anrechnung und damit die von selbst ein-setzende Kürzung ist nach dem Wortlaut der Anrechnungsbestimmung vielmehr entscheidend, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr bei vorausgesetz-ter Identität des Streitgegenstandes entstanden ist, der Rechtsanwalt zum Zeit-punkt des Entstehens der Verfahrensgebühr also schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hatte. 6 Diese Grundsätze gelten entsprechend für das selbständige Beweisver-fahren, denn das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthält insoweit keine Son-dervorschriften (vgl. [X.]/[X.]/Madert//[X.]-Rabe, [X.], 17. Aufl., [X.], Rz. 6). Soweit wegen desselben Gegenstands eine Ge-schäftsgebühr nach Nr. 2300 [X.] entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens angerechnet. Die Rechtsbeschwerde rügt 7 - - 5hiernach zu Recht, dass das Beschwerdegericht offen gelassen hat, ob die [X.] der Antragsgegnerin in dieser Sache vorgerichtlich tätig geworden sind. Ist dies nämlich der Fall, muss die angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] wegen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV [X.] auf eine 0,65-Gebühr gekürzt werden. Die hierfür erforderli-chen Feststellungen wird das Beschwerdegericht nach erfolgter Zurückverwei-sung nachzuholen haben. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.05.2007 - 16 OH 3/06 - [X.], Entscheidung vom 05.10.2007 - 2 W 188/07-21 -

Meta

VI ZB 55/07

03.06.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2008, Az. VI ZB 55/07 (REWIS RS 2008, 3656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3656

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