Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2014, Az. VIII ZR 10/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4624

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 10/14
Verkündet am:

25. Juni 2014

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 545 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 167
Die Frist für die Erklärung des Widerspruchs gegen die stillschweigende [X.] (§
545 Abs.
1 [X.]) wird durch eine vor Frist-ablauf eingereichte und gemäß §
167 ZPO "demnächst" zugestellte [X.] gewahrt.
[X.], Urteil vom 25. Juni 2014 -
VIII ZR 10/14 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25.
Juni 2014
durch den Richter Dr.
Frellesen als Vorsitzenden, die
Richterin Dr.
Hessel sowie die Richter Dr.
Achilles, Dr.
[X.] und Kosziol

für Recht erkannt:
Die Revision des [X.]n gegen das Urteil der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 12.
Dezember 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der [X.] die Räume an den Kläger herauszugeben hat.
Der [X.] hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der
63-jährige [X.] ist der [X.] der ursprünglichen Klägerin, die nach der Berufungsverhandlung verstorben ist. Ihr
stand ein Nießbrauchsrecht an einem Einfamilienhaus in K.

zu, in dem der [X.] seit seiner Geburt lebt und derzeit [X.] bewohnt. Eigentümer dieses Einfamilienhauses ist ein Bruder des [X.]n, der den Prozess in der Revisionsinstanz auf Kläger-seite fortführt.
Jedenfalls seit [X.] 2011 bestand eine Vereinbarung zwischen dem [X.]n und seiner Mutter, wonach er für die Nutzung der Räume eine mo-nat5.
Januar 2012 (Donnerstag) kündigte die Mutter des [X.]n das Mietver-1
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hältnis "zum nächstmöglichen Termin"
und wies unter anderem darauf hin, dass sie von der Kündigungsmöglichkeit gemäß § 573a [X.] Gebrauch mache, weil es sich um Räumlichkeiten innerhalb ihrer eigenen Wohnung handele. Der [X.] zog aus den Räumlichkeiten nicht aus.
Die am 7. August 2012 eingereichte und dem [X.]n am [X.] 2012 zugestellte Räumungsklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der [X.] sein [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner
Entscheidung im We-sentlichen
ausgeführt:
Das zwischen den Parteien unstreitig jedenfalls ab August 2011 beste-hende
Mietverhältnis sei durch die Kündigung vom 5.
Januar 2012 beendet worden.
Die auf §
573a [X.] gestützte Kündigung sei begründet.
Die Kündigungsfrist gemäß
§
573a Abs.
1 Satz
2
[X.]
in Verbindung mit §
573c Abs.
1 [X.] sei zwischenzeitlich
in jedem Fall verstrichen. Bei
einem Mietbeginn im August 2011
hätte die Kündigungsfrist sechs Monate betragen, so dass das Mietverhältnis
durch die Kündigung vom 5. Januar 2012 mit Ablauf des Monats Juli 2012 beendet worden
wäre. Bei einem Beginn des [X.] bereits im Jahr 2001
(entsprechend der Behauptung des [X.]n) hät-3
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te die Kündigungsfrist
zwölf
Monate betragen, so dass das Mietverhältnis
Ende Januar 2013 beendet gewesen wäre.
Das Mietverhältnis sei nicht durch Fortsetzung gemäß §
545 [X.] ver-längert
worden. Zwar enthalte weder das Kündigungsschreiben vom 5.
Januar 2012 einen derartigen Widerspruch noch habe die Vermieterin
einen Wider-spruch in
dem Zeitraum zwischen Ausspruch der Kündigung und Zustellung der Räumungsklage
in sonstiger Weise erklärt. Die Zustellung der Räumungsklage
stehe jedoch
dem nach §
545 Abs.
1 [X.] erforderlichen Widerspruch des Vermieters gleich.
Der Widerspruch sei auch rechtzeitig erfolgt, selbst wenn man von dem (insoweit für den [X.]n günstigeren) Ablauf der Mietzeit zum 31. Juli 2012
ausgehe. Die zweiwöchige Widerspruchsfrist nach §
545 Abs.
1
Satz 1
[X.] sei in diesem Fall
gemäß §
167 ZPO dadurch gewahrt, dass die Klägerin am 7.
August 2012 Räumungsklage
eingereicht habe; die (erst) am 22. September 2012 erfolgte Zustellung der Klage beruhe nicht auf Versäumnissen der Kläge-rin, sondern
auf gerichtsinternen Umständen.
Die Vorschrift des §
167 ZPO sei vorliegend anwendbar. Sie sei nicht auf die
Fälle beschränkt, in denen die Einschaltung des Gerichts zur Wahrung der Frist unumgänglich sei. Nach der -
geänderten
-
Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs sei §
167 ZPO vielmehr grundsätzlich auch in Fällen
anwendbar, in denen
die Zustellung eines Schriftsatzes die gleichfalls mögliche
außergerichtli-che Übermittlung einer Erklärung ersetzen
solle. Soweit für Erklärungen, die kraft Gesetzes "unverzüglich"
abzugeben seien, etwas anderes gelten möge, führe das hier zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Regelungszweck von §
545 [X.] gebiete es nicht, von der generellen Anwendbarkeit des §
167 ZPO eine Ausnahme zu machen. Das grundsätzlich schützenswerte Vertrauen des 8
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Erklärenden, mit der Veranlassung einer Zustellung alles für einen fristgerech-ten Zugang Erforderliche
veranlasst zu haben, verdiene Vorrang vor dem [X.] an Klarheit über den Fristablauf.
Die Kündigung sei auch im Hinblick auf §
574 [X.] wirksam. Das vom [X.]n mit Schriftsatz vom 5. November 2012 in der Berufungsinstanz [X.] sei gemäß §
574b Abs.
2 Satz 2 [X.] verspätet, weil die Mietzeit bereits am 31. Juli 2012 geendet habe. Zwar wäre das Fortset-zungsverlangen noch rechtzeitig erhoben, wenn das Mietverhältnis, wie der [X.] behaupte,
schon seit 2001 bestanden
und -
aufgrund der dann [X.] Kündigungsfrist von zwölf Monaten -
erst mit Ablauf des Januar 2013 geendet hätte; der insoweit beweispflichtige [X.] habe jedoch für seinen Vortrag
keinen geeigneten Beweis angetreten.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks und Sonderrechts-nachfolger seiner Mutter (§
1056 Abs.
1, §
566 Abs. 1 [X.])
befugt, den
Räu-mungsanspruch aus § 546 [X.] weiterzuverfolgen.
Nach dieser Vorschrift ist der [X.]
zur Räumung und Herausgabe
der beiden von ihm bewohnten Zimmer an den Kläger verpflichtet.
1. Die mit Schreiben vom 5. Januar 2012 gemäß § 573a [X.] erklärte Kündigung hat das Mietverhältnis über die vom [X.]n bewohnten Räume beendet.
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Gemäß § 573a Abs. 1 und 2 [X.] kann der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum innerhalb der von ihm selbst bewohnten Wohnung kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 [X.] bedarf. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da der [X.] [X.] in dem Einfamilienhaus bewohnt, in dem auch seine Mutter (Vermieterin) lebte.
2. Das Mietverhältnis ist nicht gemäß § 545 [X.] fortgesetzt worden.
a) Nach § 545 Satz 1 [X.] verlängert sich
das Mietverhältnis auf [X.], wenn der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietsache fortsetzt und keine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen der anderen Partei binnen zwei Wochen mitteilt.
Das
Mietverhältnis endete hier mit Rücksicht darauf, dass das Mietverhältnis erst seit August 2011 bestand und deshalb gemäß §
573c Abs. 1
Satz 1, § 573a Abs. 1 Satz 2 [X.]
eine Kün-digungsfrist von sechs Monaten einzuhalten war, mit Ablauf des 31. Juli 2013.
b) Die Kündigungsfrist betrug nicht zwölf Monate. Das Berufungsgericht hat den vom [X.]n nicht unter Beweis gestellten Vortrag, das Mietverhältnis habe schon 2001 begonnen,
seiner Entscheidung zu Recht nicht zugrunde ge-legt, weil er für diese ihm günstige Behauptung die Beweislast trägt.

Die [X.] meint allerdings, die Kündigungsfrist betrage hier unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses zwölf Monate, weil es für die Berechnung der Frist nicht auf den Abschluss des [X.], sondern auf die tatsächliche Gebrauchsüberlassung an den [X.]n ankomme, die hier weit mehr als acht Jahre zurückliege. Dies trifft nicht zu.
aa) In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob zu der für die Länge der Kündigungsfrist gemäß § 573c Abs. 1 [X.] maßgeblichen Zeit der Überlassung der Mietsache auch ein solcher Zeitraum hinzuzurechnen ist, 15
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in welchem der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache aus einem anderen Rechtsgrund als dem später gekündigten Mietvertrag gewährt hat.
(1) Überwiegend gehen die Instanzrechtsprechung und die Literatur da-von aus, es spiele für die nach § 573c Abs. 1 [X.] maßgebliche [X.] keine Rolle, aus welchem Rechtsgrund der Vermieter den Gebrauch gewährt habe ([X.], NJW 1984, 875 -
zur Anrechnung der [X.] als Ehegatte des früheren Mieters; [X.], [X.], 301
f.
-
zur Anrechnung der [X.] aufgrund eines vorangegangenen dinglichen Wohnrechts; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2011, § 573c Rn. 20; [X.]/
Lützenkirchen, [X.], 13. Aufl., § 573c Rn. 6; MünchKomm[X.]/Häublein, 6.
Aufl., Rn. 8; [X.] [X.]/[X.], Stand Februar 2014, § 573 Rn.
12; [X.], Mietrecht, 11. Aufl., § 573c Rn. 12; NK-[X.]/[X.], 2.
Aufl., § 573c Rn. 9; [X.]/[X.]/[X.], Mietrecht, 2013, § 573c Rn. 15; [X.]/[X.], [X.] Mietrecht, 4. Aufl., § 573c Rn. 6; [X.]/Sonnenschein/[X.], Miete, 10. Aufl., § 573c Rn. 10; jurisPK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 573c Rn. 18). Aus diesem Grund sei etwa auch eine vorherige Überlassung aufgrund eines Nießbrauchsrechts bei der Berechnung der Frist des § 573c Abs. 1 Satz 2 [X.] einzubeziehen ([X.], aaO; MünchKomm[X.]/Häublein, aaO; [X.]/[X.]/[X.], aaO).
Begründet wird diese Ansicht damit, § 573c Abs. 1 Satz 2 [X.] stelle mit der Überlassung allein auf die tatsächlichen Besitzverhältnisse ab ([X.]/[X.], aaO; NK-[X.]/[X.], aaO). Insbesondere ergebe sich dies aber aus dem Zweck des § 573c Abs. 1 [X.] (MünchKomm[X.]/Häublein, aaO; Bub/[X.]/Grapentin, Handbuch der Geschäfts-
und Wohnraummiete, 4.
Aufl., [X.] IV Rn. 97). Die Norm trage dem bei längerer Mietdauer zuneh-mend schützenswerten Interesse des Mieters Rechnung, nicht kurzfristig aus-ziehen zu müssen und genügend Zeit zu haben, seine [X.] Wurzeln durch 20
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Suche einer nahegelegenen
Ersatzwohnung zu wahren (Münch-Komm[X.]/Häublein, aaO Rn. 1).
(2) Demgegenüber vertritt ein anderer Teil der Literatur die Auffassung, die Frist des § 573c Abs. 1 [X.] beginne erst mit einer Überlassung der [X.] ([X.], Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 573c Rn. 25), so dass beispielsweise eine vorherige Übergabe der Mietsache für eine Reno-vierung oder einen vorzeitigen Einzug nicht mit einzubeziehen sei ([X.], aaO; [X.]/Heinzmann, [X.], 13. Aufl., § 573c Rn. 4). Eine solche Überlassung bereite die Nutzung als Mietsache lediglich vor
([X.], aaO).
[X.]) Einer generellen Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzun-gen mit Rücksicht auf die Verwurzelung des Mieters in der streitigen Wohnung für die Berechnung der Kündigungsfrist des § 573c [X.] gleichwohl auch der Zeitraum anzurechnen ist, in dem die Wohnung dem (späteren) Mieter auf-grund eines anderen Rechtsverhältnisses überlassen war, bedarf es im Streitfall nicht. Jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation, dass der spätere Mieter zunächst als Familienangehöriger des Vermieters in dessen Wohnung gelebt hat, kommt eine Anrechnung dieser Zeit nicht in Betracht. Ein derartiges unent-geltliches Nutzungsverhältnis, das keinen Kündigungsschutz genießt und vom "Vermieter"
jederzeit beendet werden kann, begründet keinen [X.], der Grundlage für eine Berücksichtigung dieses Überlassungszeitraums im Wege analoger Anwendung des § 573c Abs. 1 Satz 2 [X.] sein könnte.
c) Da das Mietverhältnis -
wie ausgeführt -
somit bereits mit Ablauf des 31. Juli 2012 endete, kommt es, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, entscheidend darauf an, ob die (frühere) Klägerin der Fortsetzung des Mietver-hältnisses binnen zwei Wochen ab diesem Zeitpunkt widersprochen hat. Ein 22
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solcher
Widerspruch
liegt in der
am 7.
August 2012 eingereichten und am 22.
September 2012 dem [X.]n zugestellten Räumungsklage.

Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt
hat,
ist
die Klage-schrift dem [X.]n ohne der Klägerin zuzurechnende Verzögerungen und deshalb "demnächst"
im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden. Dem [X.] ist insbesondere darin beizupflichten, dass die in § 167 ZPO ange-ordnete Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der [X.] auch für die Widerspruchsfrist des § 545 [X.] gilt.
aa) Allerdings wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der mietrechtlichen Literatur unter Bezugnahme auf eine ältere Rechtsprechung des [X.] (Senatsurteile vom 21. Oktober 1981 -
VIII ZR 212/80, NJW 1982, 172 unter II 3 b
[zur befristeten Bürgschaft]; vom 10.
Februar 1971
-
VIII ZR 208/69, [X.], 383
unter II 3 b
[zur Mieterhöhungserklärung])
überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Vorschrift des § 167 ZPO auf die Frist des § 545 [X.] [früher § 568 [X.] aF]
keine Anwendung finde ([X.] WuM 1987, 114; [X.], [X.], 40; [X.], [X.] 1997, 40; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 545 Rn. 9;
[X.]/[X.], aaO, § 545 Rn. 13; MünchKomm[X.]/[X.], aaO,
§
545 Rn.
13; [X.]/Lützenkirchen, [X.], 13.
Aufl., § 545 Rn. 9; [X.]/
[X.], aaO, § 545 Rn. 9; Feldhahn in [X.]/Wegen/Weinreich, [X.], 9.
Aufl., §
545 Rn. 9; [X.], aaO,
§ 545 Rn. 22; [X.] [X.]/[X.], aaO, § 545 Rn. 5;
Musielak/[X.],
ZPO,
11. Aufl. §
167 Rn. 2a; [X.], ZPO, 22. Aufl., §
167 Rn. 3).

Zur Begründung wird vor allem angeführt, dass die Vorschrift des §
167 ZPO restriktiv auszulegen sei und deshalb nur für Fristen gelte, die nicht durch außergerichtliche Geltendmachung, sondern nur durch Inanspruchnahme der 25
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-
Gerichte gewahrt werden könnten, wie etwa die Hemmung der Verjährung (§
204 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Auch stehe der Zweck des § 545 [X.], alsbald [X.] über die Beendigung des Mietverhältnisses zu
erlangen, einer Anwendung des § 167 ZPO entgegen.
[X.]) In der auch vom Berufungsgericht herangezogenen,
grundlegenden Entscheidung vom 17. Juli 2008 ([X.], [X.]Z 177, 319) hat der [X.] allerdings seine ältere, restriktive Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass
§ 167 ZPO regelmäßig auch auf Fristen anzuwenden ist, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden können. Er hat dabei vor allem auf Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des [X.] abgestellt. Der Wortlaut des § 167 ZPO bietet
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zustellung davon abhängt, ob mit der Zustellung eine nur ge-richtlich oder auch eine außergerichtlich geltend zu machende Frist gewahrt werden soll und ob die Zustellung durch Vermittlung des Gerichts oder eines Gerichtsvollziehers
(§ 132 [X.]) erfolgt. Wer mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wählt, muss
sich darauf verlassen [X.], dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahre ([X.], Urteil vom
17.
Juli 2008 -
[X.], aaO Rn. 24 f.).
Für die Wahrung der in
§ 545 [X.] bestimmten Frist gilt nichts anderes, auch insoweit findet § 167 ZPO Anwendung. Eindeutiger als durch die [X.] einer Räumungsklage kann der Vermieter seinen Widerspruch gegen die Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 545 [X.] nicht zum Ausdruck brin-gen. Derjenige, der mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wählt, muss sich aber darauf verlassen können, dass die [X.] der Klageschrift die Frist wahrt (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2008 -
[X.], aaO Rn. 25). Ein rechtzeitiger Widerspruch gegen die Verlängerung des Mietverhältnisses kann mithin auch dadurch erfolgen, dass innerhalb der 28
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Widerspruchsfrist eine Räumungsklage eingereicht wird, deren Zustellung "demnächst"
im Sinne des § 167 ZPO erfolgt (so auch [X.]/[X.]/
[X.], aaO, § 545 Rn. 17; [X.] in [X.]/[X.]/Schwender, [X.], Stand Juni 2004, §
545 [X.] Anm. 6.6).
[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Widerspruch nach §
545 [X.] nicht mit der Anfechtung nach §§
119 f.
[X.] vergleichbar. Für diese
Anfechtung wird
eine Ausnahme anerkannt, weil die Anfechtung "unverzüglich"
zu erklären ist (§ 121 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und das Interesse des Anfechtungs-gegners im Vordergrund steht, alsbald darüber Klarheit zu erlangen, ob der An-fechtungsberechtigte von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch macht (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2008 -
[X.], aaO Rn. 26 unter Verweis auf [X.], Ur-teil vom 11. Oktober 1974 -
V [X.], NJW 1975, 39 f.).
Demgegenüber bezweckt § 545 [X.], einen vertragslosen Zustand zu vermeiden, der ohne diese Vorschrift -
von den Parteien unbemerkt -
auch für
einen längeren
Zeitraum eintreten und zu erheblichen rechtlichen und tatsächli-chen Schwierigkeiten bei der in diesem Fall erforderlichen Abwicklung nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts oder des [X.] führen könnte
(vgl. BT-Drucks. 14/4553,
S. 44, 98). Diesem Ge-setzeszweck steht es nicht entgegen, die innerhalb der zweiwöchigen Frist ein-gereichte und "demnächst"
im Sinne des § 167 ZPO zugestellte [X.] für die rechtzeitige Erhebung des Widerspruchs ausreichen zu lassen. Denn auch durch die Einreichung einer Räumungsklage ist sichergestellt, dass [X.] einer Frist von zwei Wochen ab Ende des Mietverhältnisses die alsbaldige Abwicklung des Mietverhältnisses in die Wege geleitet wird.
3. Das Berufungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 [X.] mangels rechtzeitigen 30
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Widerspruchs durch den [X.]n nicht in Betracht kommt. Dies wird von der Revision auch nicht angegriffen.
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. Achilles

Dr. [X.]
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.02.2013 -
452 [X.] 3900/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.12.2013 -
1 [X.]/13 -

Meta

VIII ZR 10/14

25.06.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2014, Az. VIII ZR 10/14 (REWIS RS 2014, 4624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4624

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 10/14

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