Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2008, Az. VIII ZR 71/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5028

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 12. März 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 550, 573c Abs. 1 und 4; EG[X.] Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2; [X.] §§ 565, 565a a.F.; ZPO § 559 a) Im Rahmen eines am 1. September 2001 bestehenden Mietverhältnisses über Wohnraum, das auf bestimmte [X.] eingegangen und bei dem formu-larmäßig vereinbart ist, dass es sich jeweils um einen bestimmten [X.]raum verlängert, wenn es nicht mit einer in Anlehnung an § 565 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F. vertraglich vereinbarten, nach Mietdauer gestaffelten Frist gekündigt wird, gilt für den Vermieter unverändert die vereinbarte Kündigungsfrist. Dem stehen § 573c Abs. 4 [X.] in Verbindung mit Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2 EG[X.] nicht entgegen, weil nach § 573c Abs. 4 [X.] eine von § 573c Abs. 1 [X.] abweichende Vereinbarung nur "zum Nachteil des Mieters" [X.] ist. b) Ist dem Mieter als Nebenraum zu der vermieteten Wohnung ein nicht näher bezeichneter [X.]raum [X.] –") vermietet, so unterliegt eine [X.] Absprache der Mietvertragsparteien darüber, um welchen von mehre-ren, im Wesentlichen gleichartigen [X.]räumen es sich handelt, nicht dem Schriftformerfordernis des § 550 [X.]. - 2 - c) Das Revisionsgericht hat bei der Entscheidung über eine Klage auf [X.] und Herausgabe von Mieträumen, die auf eine Kündigung des [X.] gestützt wird, den während des Revisionsverfahrens eingetre-tenen Ablauf der Kündigungsfrist zu berücksichtigen. [X.], Urteil vom 12. März 2008 - [X.] - [X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 25. Januar 2008 durch den [X.], [X.] [X.] sowie die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] - 1. Zivilkammer - vom 14. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist aufgrund eines Mietvertrags vom 16. August 1979 mit den Rechtsvorgängern der Kläger seit dem 1. September 1979 Mieterin einer Wohnung in [X.]. Die Mietsache ist im Mietvertrag wie folgt beschrieben: "1. Obergeschoss –: [X.], 1 Küche, 1 Diele ([X.]/Duschraum, – 1 [X.]–.". Unter § 2 (Mietzeit) ist bestimmt: 1 "3. Der Mietvertrag wird für die Dauer von 36 Monaten geschlossen und läuft bis zum 31. August 1982. Er verlängert sich um jeweils 12 Monate, falls er nicht von den Parteien mit den Fristen der Ziff. 4 gekündigt wird. 4. Die Kündigungsfrist beträgt – - 4 -
12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind." Im [X.] befinden sich neben der Waschküche, dem Heizungskeller und einem Vorraum vier weitere [X.]räume, die zwischen zehn und vierzehn Quadratmeter groß sind. Bei Mietbeginn erhielt die Beklagte den Schlüssel zu einem dieser Räume. 2 Mit Anwaltsschreiben vom 30. September 2005 kündigten die Kläger das Mietverhältnis unter Berufung auf Eigenbedarf. Im [X.] heißt es unter anderem: "Die Kündigung erfolgt zum nächst zulässigen Termin. Dies entspricht bei Zugrundelegung der Kündigungsfrist von neun Monaten einem Kündigungstermin zum 30. Juni 2006." 3 Die Kläger nehmen die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Räumungsverlangen weiter. 4 Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 6 7 Das Amtsgericht habe zu Recht einen gegenwärtigen Anspruch der Klä-ger gegen die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung nach § 546 Abs. 1 [X.] verneint. Das Mietverhältnis habe sich am 31. August 2006 - 5 - nochmals um ein Jahr bis zum 31. August 2007 verlängert, weil es von den Klägern nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist zum 31. August 2006 gekündigt worden sei. Das Mietverhältnis könne von den Klägern lediglich zum 31. August ei-nes jeden Jahres gekündigt werden. Das folge aus § 2 Ziffer 3 des [X.], wonach das am 1. September 1979 begonnene Mietverhältnis am 31. August 1982 ende und sich jeweils um ein Jahr verlängere, wenn es nicht gekündigt werde. Die nach § 2 Ziffer 4 einzuhaltende Frist, die für die Kläger zwölf Monate betragen habe, weil das Mietverhältnis seit mehr als zehn Jahren bestehe, sei auf den 31. August eines jeden Jahres als Stichtag bezogen. Die Kündigung vom 30. September 2005 zum 31. August 2006 habe diese Frist nicht gewahrt. 8 Die in § 2 Ziffer 3 und 4 des Mietvertrags getroffenen Vereinbarungen seien wirksam, soweit sie nicht zu Lasten des Mieters gingen. Zwar seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 573c Abs. 4 [X.] erfüllt, wonach eine von Abs. 1 abweichende Vereinbarung unwirksam sei. Denn nach § 573c Abs. 1 Satz 1 [X.] sei die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Ka-lendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Regelung in § 2 Ziffer 3 des Mietvertrags stehe hiermit nicht in Einklang, weil die Klausel eine Kündigung nicht zum Ende eines beliebigen Kalendermonats - wie es das Gesetz vorsehe -, sondern lediglich zum 31. August eines jeden Jahres [X.]. Die Vorschrift des § 573c Abs. 4 [X.] finde nach der in Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2 EG[X.] enthaltenen Übergangsregelung Anwendung, weil die [X.] im Mietvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden seien. Nach § 573c Abs. 4 [X.] seien aber nur die zum Nachteil des Mieters getroffenen Vereinbarungen unwirksam. Daher sei die vertragliche [X.] nur insoweit unwirksam, als die Kündigungsmöglichkeiten des [X.] - ters über § 573c Abs. 1 [X.] unwirksam seien. Im Ergebnis blieben die Kläger an die längeren vertraglichen Kündigungsfristen gebunden. 10 [X.] sei die Ansicht der Kläger, dass der schriftliche Mietvertrag die vermieteten Räumlichkeiten, nämlich die Lage des [X.]raums, nicht genau bezeichne, mit der Folge, dass die Schriftform nicht eingehalten sei, das Miet-verhältnis gemäß § 550 [X.] nF daher als auf unbestimmte [X.] abgeschlossen gelte und mit den gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden könne. Die Schriftform sei gewahrt. Ein für längere [X.] als ein Jahr geschlossener Mietver-trag im Sinne von § 550 [X.] genüge dann der Schriftform, wenn sich die [X.] - insbesondere Mietgegenstand, Miethöhe so-wie die Dauer des Mietverhältnisses - aus der Vertragsurkunde ergäben. Das Mietobjekt müsse durch präzise Angaben über die Örtlichkeit hinreichend [X.] bezeichnet sein. Abreden, die für den Inhalt des Vertrags nur von ne-bensächlicher Bedeutung seien, bedürften aber nicht der Schriftform. Sollten sich die damaligen Vertragsparteien bei Abschluss des [X.] nicht darüber einig gewesen sein, welcher der [X.]räume an die [X.] vermietet werden solle, so könne eine stillschweigende Vereinbarung der Parteien dahin angenommen werden, dass den damaligen Vermietern ein [X.] nach § 315 Abs. 1 [X.] eingeräumt werden solle, welches die damaligen Vermieter durch schlüssige Handlung, etwa durch die Schlüssel-übergabe, ausgeübt hätten. Eine Bestimmung nach § 315 Abs. 2 [X.] sei auch bei einem formbedürftigen Rechtsgeschäft formlos gültig. 11 Selbst wenn sich die Mietvertragsparteien ohne Einhaltung der Schrift-form über die bestimmte Lage des [X.]raums geeinigt hätten, führe dies nicht dazu, dass nunmehr der gesamte Mietvertrag gemäß § 550 [X.] als auf unbe-stimmte [X.] geschlossen anzusehen sei. Die Vereinbarung, welcher der - [X.] annähernd gleich großen - [X.]räume von dem Mieter genutzt werden 12 - 7 - solle, zähle nicht zu den [X.] des Mietvertrags, die dem Formzwang des § 550 [X.] unterlägen. Vorliegend habe jede der drei in dem Anwesen befindli-chen Wohnungen auch einen dazugehörigen [X.]raum. Welcher der vier Kel-lerräume einer Wohnung zuzuordnen sei, sei für einen etwaigen Grundstücks-erwerber allenfalls von marginaler Bedeutung. Es erscheine daher gerechtfer-tigt, das Schriftformerfordernis für die genaue Lage des [X.]raums nicht [X.] zu lassen. [X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung zwar stand, trägt das angefochtene Urteil wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Ablaufs der Kündigungsfrist jedoch nicht. 13 1. Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass eine Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund der Kündigungserklärung vom 30. September 2005 nicht bereits zum 30. Juni 2006 möglich war. 14 a) Dies ergibt sich aus der am 1. September 2001 außer [X.] getrete-nen, auf den vorliegenden Fall gemäß Art. 229 § 3 Abs. 3 EG[X.] aber weiter-hin anzuwendenden Bestimmung des § 565a Abs. 1 [X.] in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung (künftig [X.]). Danach können die Klä-ger das Mietverhältnis nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin, hier dem 31. August eines jeden Jahres, kündigen (vgl. [X.]surteil vom 20. Juni 2007 - [X.] ZR 257/06, NJW 2007, 2760). 15 [X.]) Mit dem im August 1979 geschlossenen Vertrag sind die Parteien ein Mietverhältnis auf bestimmte [X.] eingegangen, bei dem vereinbart ist, dass es sich mangels Kündigung jeweils um zwölf Monate verlängert. Bei solchen [X.]-verträgen mit [X.] tritt gemäß § 565a Abs. 1 [X.] "die [X.] - 8 - längerung des Mietverhältnisses ein, wenn es nicht nach den Vorschriften des § 565 [X.] gekündigt wird". Dem entspricht die Regelung in § 2 Nr. 4 des [X.], nach der sich der am 31. August 1982 ablaufende Mietvertrag jeweils um zwölf Monate verlängert, falls er nicht zum Ablauf einer näher bestimmten Kündigungsfrist gekündigt wird; die vereinbarten Kündigungsfristen entsprechen denen des § 565 Abs. 2 Satz 2 [X.] aF. Eine solche vertragliche Regelung war nach dem bis zum 31. August 2001 geltenden Recht wirksam; sie verstieß ins-besondere nicht gegen § 565 Abs. 2 Satz 4 [X.] aF ([X.]surteile vom 20. Juni 2007, [X.]O, [X.]. 9; vom 7. Februar 2007 - [X.] ZR 145/06, NJW-RR 2007, 668, [X.]. 10). [X.]) Wie der [X.] nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, haben das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 ([X.] 1149) und das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum [X.] vom 26. Mai 2005 ([X.] 1425) diese Rechtslage für ein am 1. September 2001 bereits bestehendes Mietverhältnis wie das vorliegende nicht geändert. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 3 EG[X.] ist § 565a Abs. 1 [X.] auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietver-hältnis auf bestimmte [X.] in der bis zu diesem [X.]punkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Um ein Mietverhältnis auf bestimmte [X.] im Sinne von § 565a Abs. 1 [X.] handelt es sich auch dann, wenn der ursprüngliche [X.] verstrichen ist. Nach diesem Termin setzt sich das Mietverhältnis nicht auf unbestimmte [X.] fort, sondern verlängert sich jeweils um zwölf Mona-te ([X.]surteil vom 20. Juni 2007, [X.]O, [X.]. 10 ff.). Zum [X.]punkt der [X.] war mithin mangels vorheriger Kündigung der nächste Ablauftermin der 31. August 2006. 17 b) Zu Unrecht meint die Revision, die Kündigung der Kläger vom 30. September 2005 habe das Mietverhältnis deshalb zum 30. Juni 2006 [X.] - 9 - den können, weil der Mietvertrag wegen eines Mangels der Schriftform nach § 550 Satz 1 [X.] (§ 566 Satz 2 [X.] aF) als auf unbestimmte [X.] geschlossen gelte und deshalb gemäß § 542 Abs. 1 [X.] mit der gemäß § 573c Abs. 1 Satz 2 [X.] maßgeblichen Frist von neun Monaten habe ordentlich gekündigt werden können. Die Revision begründet ihre Auffassung damit, dass Lage und Größe des der [X.] überlassenen [X.]raums im schriftlichen Mietvertrag nicht bestimmt seien. Mit Recht hat das Berufungsgericht insoweit darauf abge-stellt, dass die Lage des [X.]raums und seine Größe nicht beurkundungsbe-dürftig waren. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist die Schrift-form des § 550 [X.] allerdings nur gewahrt, wenn sich alle wesentlichen Ver-tragsbedingungen, unter anderem der Mietgegenstand, die Höhe der Miete und die Parteien des Mietverhältnisses, aus der Urkunde ergeben. Der Schriftform bedürfen hingegen nicht solche Abreden, die für den Vertragsinhalt, auf den die Parteien sich geeinigt haben, von nur nebensächlicher Bedeutung sind ([X.] 142, 158, 161 f.; [X.], Urteil vom 19. September 2007 - [X.], [X.], 365, [X.]. 11, jeweils m.w.[X.]). 19 Dass der [X.] ein [X.]raum zustehen sollte, ist im schriftlichen Mietvertrag geregelt ("–1 [X.]–"). Damit sind die Anforderungen an die Schriftform im vorliegenden Fall gewahrt. Das Berufungsgericht hat zwar offen gelassen, ob sich die Parteien bei Abschluss des Mietvertrags mündlich [X.] geeinigt haben, welcher der vier im Wesentlichen gleichartigen [X.]räu-me künftig von der [X.] genutzt werden sollte. Darauf kommt es indes nicht an. 20 [X.]) Sofern sich die Vertragsparteien nicht mündlich über die Nutzung ei-nes bestimmten [X.]aums durch die Beklagte geeinigt haben, haben sie mit der Vereinbarung im schriftlichen Mietvertrag, dass der [X.] ein - nicht 21 - 10 - näher bestimmter - [X.]raum zustehen soll, zugleich ein Leistungsbestim-mungsrecht des Vermieters im Sinne von § 315 Abs. 1 [X.] vereinbart und be-urkundet. Vertragsinhalt, der grundsätzlich aus der Sicht des [X.]punkts der Unterzeichnung zu beurteilen ist ([X.], Urteil vom 2. Mai 2007 - [X.], [X.], 1993, [X.]. 26), ist in einem solchen Fall, dass der Vermieter dem Mie-ter einen [X.]raum zuweist, wenn - wie hier - mehrere [X.]räume zur Verfü-gung stehen ([X.]t-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., § 535 [X.] Rdnr. 28). Die Ausübung des [X.] gemäß § 315 Abs. 2 [X.] - hier in Gestalt der Zuweisung des [X.]raums - bedarf regelmäßig [X.] Form ([X.], Urteil vom 8. November 1968 - [X.], [X.], 1394, unter [X.]; [X.], Urteil vom 21. Oktober 1983 - [X.], NJW 1984, 612, unter II 2 m.w.[X.]; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 315 Rdnr. 34; [X.]/ [X.], [X.], 67. Aufl., § 315 Rdnr. 11; [X.]/[X.], [X.] (2004), § 315 Rdnr. 272). [X.]) Sofern sich die Vertragsparteien dagegen mündlich auf die Nutzung eines bestimmten [X.]raums durch die Beklagte geeinigt haben, ist das Schriftformerfordernis gleichwohl gewahrt. Zwar muss unter anderem grund-sätzlich feststellbar sein, welche Räume vermietet sind ([X.] 55, 248, 249; [X.], Urteil vom 2. November 2005 - [X.], [X.], 499, [X.]. 20). Eine Vereinbarung über die Lage und die Größe eines von mehreren [X.]-räumen außerhalb der Wohnung, der - wie hier - nicht zu Wohnzwecken dient, sondern Neben- bzw. Zubehörraum der Wohneinheit ist, ist aber nicht beurkun-dungsbedürftig. Eine Vereinbarung dieses Inhalts gehört wegen der unterge-ordneten Bedeutung eines solches [X.]raums grundsätzlich nicht zu den [X.] (essentialia negotii) eines [X.]. Auch für einen möglichen Grundstückserwerber, dessen Informationsbedürfnis das Schriftformerfordernis des § 550 [X.] vor allem dient ([X.]surteil vom 4. April 2007 - [X.] ZR 223/06, NJW 2007, 1742, [X.]. 17; [X.], Urteil vom 22 - 11 - 19. September 2007 - [X.], [X.], 2167, [X.]. 13, jeweils m.w.[X.]), ist eine Vereinbarung dieser Art in der Regel nicht wesentlich. 23 2. Die Kündigung vom 30. September 2005 ist auch nicht zum 31. [X.] 2006 wirksam geworden. Im Rahmen eines am 1. September 2001 beste-henden Mietverhältnisses über Wohnraum, das auf bestimmte [X.] eingegan-gen und bei dem formularmäßig vereinbart ist, dass es sich jeweils um einen bestimmten [X.]raum verlängert, wenn es nicht mit einer vertraglich vereinbar-ten, nach Mietdauer gestaffelten Frist gekündigt wird, kommt dem Vermieter entgegen der Ansicht der Revision nicht zugute, dass sich die Kündigungsfrist für ihn nach neuem Recht gemäß § 573c Abs. 1 Satz 2 [X.] auf höchstens neun Monate verlängert. Für die Kläger ist die Kündigungsfrist von zwölf Mona-ten, die die Parteien in Anlehnung an § 565 Abs. 2 Satz 2 [X.] aF vereinbart haben, maßgeblich. Diese Vereinbarung bindet die Kläger auch nach Inkrafttre-ten des Mietrechtsreformgesetzes. Aus § 573c Abs. 4 [X.] in Verbindung mit Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2 EG[X.] können sie nichts zu ihren Gunsten herlei-ten. Nach § 573c Abs. 4 [X.] ist eine von § 573c Abs. 1 [X.] abweichende Vereinbarung nur "zum Nachteil des Mieters" unwirksam. Danach hat eine wie hier vom Vermieter formularmäßig vorformulierte Vereinbarung, wonach die Kündigungsfrist für den Vermieter ebenso wie für den Mieter zwölf Monate betragen soll, zur Folge, dass der Vermieter an die vereinbarten längeren Kün-digungsfristen gebunden bleibt ([X.]/Häublein, [X.]O, § 573c Rdnr. 15; [X.]t-Futterer/Blank, [X.]O, § 573c [X.] Rdnr. 23; [X.]/[X.], Mietrecht, 2006, § 573c Rdnr. 12; [X.]/[X.], [X.]O, § 573c Rdnr. 3; Börstinghaus, NJW 2005, 1900, 1901; [X.], Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 573c Rdnr. 38; für Allgemeine Geschäftsbedingungen nunmehr ebenso: [X.]/[X.], [X.] (2006), § 573c Rdnr. 54). - 12 - 24 3. Das Berufungsgericht musste nicht darüber entscheiden, ob die [X.] die Mieträume mit Ablauf des 31. August 2007 zu räumen und an die Kläger herauszugeben hatte. Denn dabei hätte es sich im maßgeblichen [X.]-punkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - hier am 24. Januar 2007 - um eine Entscheidung über eine künftige Räumung gehan-delt. Eine Klage auf künftige Räumung von Wohnraum kann gemäß §§ 257, 259 ZPO aber nur dann erhoben werden, wenn den Umständen nach die [X.] gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Dazu fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts; über-gangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf. I[X.] Zwischenzeitlich ist jedoch mit Ablauf des 31. August 2007 die Frist ver-strichen, mit deren Ablauf das Mietverhältnis durch die von den Klägern "zum nächst zulässigen Termin" ausgesprochene Kündigung vom 30. September 2005 beendet worden sein kann. Der Ablauf der Kündigungsfrist ist zwar ein Umstand, der erst während des Revisionsverfahrens entstanden ist; er ist gleichwohl vom Revisionsgericht zu berücksichtigen. Dieses hat seiner Ent-scheidung gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar grundsätzlich den Sach- und Streitstand der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz zugrunde zu legen. Hiervon hat die Rechtsprechung jedoch aus prozesswirtschaftlichen Gründen nicht wenige Ausnahmen zugelassen. So hat das Revisionsgericht unter anderem auch materiell-rechtlich relevante Tatsachen zu berücksichtigen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ent-standen sind, wenn sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegen-partei nicht entgegenstehen ([X.] 104, 215, 221 m.w.[X.]). So verhält es sich hier. Die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, aus denen sich ergibt, dass die von den Klägern einzuhaltende Kündigungsfrist - spätestens - am 25 - 13 - 31. August 2007 abgelaufen ist, sind unstreitig, der zwischenzeitlich hinzugetre-tene [X.]ablauf ist nicht bestreitbar. [X.] Belange der [X.] stehen der Berücksichtigung des Ablaufs der Kündigungsfrist nicht entgegen. Ihr schutzwürdiges Interesse an der Fortsetzung des Mietverhältnisses ist da-durch gewahrt, dass nunmehr zu prüfen sein wird, ob die Kläger, wie von ihnen geltend gemacht, wegen Eigenbedarfs zur Kündigung berechtigt waren. [X.] wäre es weder prozesswirtschaftlich noch im Hinblick auf die [X.] Belange der Kläger vertretbar, diese auf eine erneute Kündigung zu verweisen, die das Mietverhältnis frühestens zum 31. August 2009 beenden könnte. [X.] Da die Abweisung der Räumungsklage wegen des zwischenzeitlich ein-getretenen, vom Revisionsgericht zu berücksichtigenden Ablaufs der [X.] in den vom Berufungsgericht dazu festgestellten Tatsachen keine ausreichend tragfähige Grundlage mehr findet, ist das Berufungsurteil aufzuhe-ben. Der [X.] kann nicht selbst abschließend in der Sache entscheiden, da es dazu weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Die Sache ist daher zur 26 - 14 - neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen. [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.08.2006 - [X.][X.], Entscheidung vom 14.02.2007 - 1 S 296/06 -

Meta

VIII ZR 71/07

12.03.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2008, Az. VIII ZR 71/07 (REWIS RS 2008, 5028)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5028

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