Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2005, Az. II ZR 107/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4277

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[X.]/04
vom 4. April 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat am 4. April 2005 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Wert des [X.] wird auf unter 20.000,00 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Kläger zeichnete am 25. Oktober 1999 eine Beteiligung an dem [X.] der [X.] in Form eines stillen Gesell- schaftsvertrages. Die Einlage hatte er in einem Einmalbetrag in Höhe von 12.600,00 DM und in 300 Monatsraten zu je 210,00 DM zu zahlen. Darauf [X.] er 7.301,25 •. Vor dem [X.] hat er gegen drei Vorstandsmitglieder der [X.] auf Rückzahlung dieses Betrages geklagt. Die Klage ist als unzulässig abgewiesen worden. Mit der Berufung hat er beantragt, das landge-richtliche Urteil aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverwei-sen. Hilfsweise, für den Fall, daß nicht zurückverwiesen wird, hat er beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.301,25 • zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Gesellschaftsbeteiligung, ihn von weiteren Forderungen der [X.] freizustellen und festzustellen, daß die Beklagten mit der An- nahme der Gegenleistung in Verzug sind. Das [X.] hat die Beru-fung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abge-wiesen wird. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]. - 3 - I[X.] Der Wert des [X.] i.S. des § 26 Nr. 8 EGZPO ist auf unter 20.000,00 • festzusetzen. Der [X.] des [X.] hat einen Wert von 7.301,25 •. Hinzu kommt der Wert des [X.]. Dieser entspricht gemäß §§ 3, 9 ZPO dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage. Es geht dabei um [X.] Leistungen aus einem Stammrecht. Daß die Ratenzahlungspflicht nach dem Gesellschaftsvertrag eine bestimmte Dauer hat, steht gemäß § 9 Satz 2 ZPO nicht entgegen. Maßgeblich ist danach der 3,5-fache Jahresbetrag, der hier geringer ist als die Gesamtlaufzeit der Ratenzahlungspflicht. Bei einer mo-natlichen Ratenhöhe von 210,00 DM = 107,37 • ergibt sich damit für den Frei-stellungsantrag ein [X.] in Höhe von 4.509,59 •. Das ergibt mit dem [X.] eine Summe von 11.810,84 •. Röhricht Goette [X.]
Strohn [X.]

Meta

II ZR 107/04

04.04.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2005, Az. II ZR 107/04 (REWIS RS 2005, 4277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4277

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