Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2005, Az. II ZR 192/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4274

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[X.]/04
vom 4. April 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat am 4. April 2005 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Wert des [X.] wird auf unter 20.000,00 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Kläger zeichnete am 14. August 1995 eine Beteiligung in Form eines stillen Gesellschaftsvertrages mit der [X.], einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. Die Einlage hatte er in 180 Monatsraten zu je 210,00 DM zu zahlen. Darauf zahlte er nach seinem [X.] = 5.798,05 •. Am 7. Dezember 1996 zeichnete er eine Be-teiligung an der [X.], einer Rechtsvorgängerin der Be- klagten zu 2. Die danach geschuldete Einlage i.H.v. 9.975,00 DM = 5.100,14 • zahlte er ebenfalls. Mit seiner Klage verlangt er Rückzahlung der gezahlten Ein-lagen und Feststellung, daß die Beklagten aus den Beteiligungen keine Rechte mehr gegen ihn herleiten können. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Im [X.] hat der Kläger hilfsweise eine Stufenklage erho-ben, gerichtet in der ersten Stufe auf die Erstellung von Auseinandersetzungsbi-lanzen, in die ein Schadensersatzanspruch einzustellen ist, ihn so zu stellen, als wäre er nicht beigetreten. Äußerst hilfsweise hat er eine Stufenklage mit dem Ziel erhoben, die [X.] - ohne [X.] 3 - anspruch - errechnet und ausgezahlt zu bekommen. Die Beklagten haben die [X.] anerkannt. Das Berufungsgericht hat die Beklagten entsprechend ihren Anerkennt-nissen verurteilt und die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Dabei hat es die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des [X.]. I[X.] Der Wert des [X.] i.S. des § 26 Nr. 8 EGZPO ist auf unter 20.000,00 • festzusetzen. Der [X.] des [X.] hat einen Wert von (5.798,05 + 5.100,14 =) 10.898,19 •. Hinzu kommt der Wert der Feststellungsanträge. Die-ser bemißt sich gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem 42-fachen Wert der ausstehen-den Monatsraten. Bei einer monatlichen Ratenhöhe von 210,00 DM = 107,37 • ergibt sich damit für den Feststellungsantrag ein [X.]. 4.509,59 •. Das ergibt mit dem [X.] eine Summe von 15.407,78 •. Röhricht Goette [X.]
Strohn [X.]

Meta

II ZR 192/04

04.04.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2005, Az. II ZR 192/04 (REWIS RS 2005, 4274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4274

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