Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2004, Az. II ZR 264/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1568

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/02 Verkündet am: 20. September 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 537 a.F. (§ 528 n.F.)

Der wegen Zuerkennung des [X.] nicht beschiedene Hilfsantrag des [X.] wird allein durch die Rechtsmitteleinlegung des Beklagten Gegenstand des Berufungsverfahrens.

[X.], [X.]eil vom 20. September 2004 - [X.]/02 - OLG Celle

LG Lüneburg

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das [X.]eil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juli 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Hilfsanträge der Kläger nicht entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger gründeten am 31. Dezember 1996 eine [X.] bürgerli-chen Rechts zum Zwecke des Erwerbs eines Grundstücks in [X.], der Fertig- stellung der begonnenen Bebauung, dessen Vermietung und Verwaltung und damit im Zusammenhang stehender Tätigkeiten. Durch notariellen Vertrag vom 30. Dezember 1998 trat der Beklagte dieser [X.] bei. In § 2 des [X.] 3 - ges wurde eine Beteiligung des Beklagten am [X.]svermögen von 94 % und der Kläger von jeweils 1,5 % vereinbart. Gemäß § 3 b des Vertrages sicherten die Kläger zu, daß die [X.] keine Verbindlichkeiten habe, die höher als 1.659.946,00 [X.] seien. In der Beitrittsurkunde war eine von dem Beklagten zu erbringende Gegenleistung an die [X.] nicht vereinbart. In einer [X.]erversammlung vom [X.] vereinbarten die Parteien:
"Herr J. Ju. stellt die [X.]er von den gegenüber der [X.] eingegangenen Verpflichtungen bis zur Höhe von [X.] 1.659.946,00 (in Worten: ...) im Innenverhältnis frei."
Im Oktober 2000 schlossen die Kläger den Beklagten aus der Gesell-schaft aus und begründeten dies damit, daß der Beklagte seiner Freistellungs-verpflichtung gegenüber der V.bank sowie gegenüber der [X.] nicht nachgekommen sei.
Mit ihrer Klage haben die Kläger die Feststellung der Wirksamkeit des Ausschlusses des Beklagten sowie Zahlung des auf ihn entfallenden Kapital-fehlbetrages und hilfsweise Zahlung eines Betrages, in dessen Höhe sie von den Banken in Anspruch genommen worden seien, sowie Freistellung von der verbliebenen [X.] bei der [X.] verlangt.
Das [X.] hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage mit dem Haupt-antrag abgewiesen und eine Entscheidung über die Hilfsanträge der Kläger nicht getroffen. - 4 -
Auf die gegen das [X.]eil des Berufungsgerichts eingelegte Nichtzulas-sungsbeschwerde der Kläger hat der [X.]at die Revision zugelassen, soweit über die Hilfsanträge der Kläger nicht entschieden worden ist. Entscheidungsgründe:

Die Revision der Kläger ist begründet.

[X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ablehnung einer Ent-scheidung über die Hilfsanträge ausgeführt, die von den Klägern in erster In-stanz gestellten Hilfsanträge seien dem [X.]at nicht angefallen. Eine Beschäfti-gung mit den [X.] sei mit § 537 ZPO a.F. unvereinbar. Das Argument, die "Erledigung" des Hilfsanspruchs werde durch die Einlegung der Berufung wieder in Frage gestellt, so daß auch der unerledigt gebliebene Teil ohne weite-res dem [X.], überzeuge nicht.
I[X.] Diese Ansicht des Berufungsgerichts begegnet durchgreifenden recht-lichen Bedenken. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß im Be-rufungsverfahren der wegen Zuerkennung des [X.] nicht beschiede-ne Hilfsantrag des [X.] der Berufungsinstanz allein durch die [X.] seitens des Beklagten anfällt ([X.], 20, 126 f.; [X.], [X.]. v. 16. November 1951 - [X.], [X.] § 525 ZPO Nr. 1; [X.]. v. 29. Juni 1957 - [X.], [X.] 25, 79, 85; [X.]. v. 29. Januar 1964 - [X.], [X.] 41, 38, 39 ff.; [X.]. v. 24. Januar 1990 - [X.], NJW-RR 1990, 518, 519; [X.]. v. 24. September 1991 - [X.], NJW 1992, 117; [X.].[X.]. v. 20. September 1999 - [X.], NJW 1999, 3779 - für das Revisionsverfah-ren). Hiervon abzuweichen besteht auch unter Würdigung der von dem [X.] - fungsgericht angeführten Literaturstimmen (Rimmelspacher in [X.].Komm./ ZPO, 2. Aufl. § 526 Rdn. 28; derselbe in [X.] § 528 Rdn. 44; [X.] in [X.], ZPO 21. Aufl. § 537 Rdn. 10; [X.], [X.] 83, 436, 448 ff.; [X.], Recht im Wandel, Festschrift [X.] 1965, [X.], 134 ff.) kein Anlaß. Denn zu den Grundbedingungen des Klageverfahrens, die auch im [X.] weiter gelten (§ 537 ZPO a.F.), gehört es, daß der Kläger durch seine Anträge bestimmt, mit welchen Ansprüchen sich das Gericht befassen muß. Diese von dem Kläger zur Überprüfung gestellten [X.] kann der Beklagte allein durch ein Anerkenntnis oder durch die [X.] einer Verurteilung, nie jedoch dadurch beschränken, daß er Rechtsmittel einlegt. Es besteht keine Veranlassung, von dem Kläger, der in erster Instanz voll obsiegt hat, die Einlegung eines Rechtsmittels - auch nicht im Wege einer Eventual-Anschließung ([X.]/[X.] in Zöller, ZPO 24. Aufl. § 528 Rdn. 20; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 528 Rdn. 15) - gegen ein zu sei-nen Gunsten ergangenes [X.]eil zu verlangen, um die volle Überprüfung seines unveränderten Klagebegehrens im [X.] sicherzustellen.
II[X.] Da das Berufungsgericht aufgrund seines abweichenden Rechts-standpunkts zu den [X.] keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. - 6 - Der Streitwert wird bis zur Entscheidung über die Zulassung der Revision auf 1.552.727,38 •, danach auf 802.272,38 • festgesetzt.
Röhricht Goette [X.]

Strohn [X.]

Meta

II ZR 264/02

20.09.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2004, Az. II ZR 264/02 (REWIS RS 2004, 1568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1568

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