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PDF anzeigen [X.]/03
vom 5. Juli 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - [X.] [X.] hat am 5. Juli 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 19. Dezember 2002 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der für eine mögliche Kostenersparnis der Beklagten zugrunde zu legenden Beträge 20.000,00 • nicht übersteigt (§ 26 Ziff. 8 EGZPO).
Gründe:
Abzustellen ist gemäß § 3 ZPO auf das wirtschaftliche Interesse der [X.], das darin besteht, durch die Wärmeerzeugung mit einer eigenen [X.] Kosten zu sparen (siehe zu einem vergleichbaren Fall: [X.], [X.]. v. 14. Dezember 1988 - [X.], NJW-RR 1989, 381). In die Be-rechnung einzustellen sind dabei die jährliche Einsparung an Energiekosten und die auf die Beklagten entfallende anteilige Kostenlast der Gesamtanlage sowie die Kosten der Einrichtung und Unterhaltung einer eigenen Heizungsan-lage. Hinsichtlich der einzusparenden Energiekosten sowie der Leitungsverluste hat der Senat den Rechtsgedanken des § 9 ZPO angewandt und den 3,5-fachen Jahresbetrag angesetzt, d.h. bei jedem Beklagten 1.890,00 •. Hin-sichtlich der Kostenlast bei der Unterhaltung und Erneuerung der [X.] - ge hat der Senat die allein nachvollziehbaren Kostenansätze aus dem Beru-fungsverfahren zugrunde gelegt und diesen die Kosten der Einrichtung einer eigenen Heizungsanlage gegenübergestellt, was bei jedem Beklagten zu einer Ersparnis von 883,00 • führt.
Im Hinblick auf den vorliegend anzuwendenden § 5 ZPO führt die [X.] dieser Beträge zu einer Beschwer von 5.546,00 •.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Beschwer: 5.546,00 • (§§ 3, 5, 9 ZPO).
Röhricht Goette [X.]
Strohn [X.]
Meta
05.07.2004
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2004, Az. II ZR 50/03 (REWIS RS 2004, 2503)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2503
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