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PDF anzeigen [X.]/03
vom 19. Juli 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - [X.] [X.] hat am 19. Juli 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen:
Der Antrag des [X.], ihm für die Durchführung der Nichtzulas-sungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird [X.].
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war [X.], weil der Kläger nicht substantiiert dargetan hat, daß er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zur Tragung der Prozeßkosten nicht in der Lage ist.
Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind einem Antrag auf Prozeßkostenhilfe eine Erklärung der [X.] über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Gemäß § 117 Abs. 4 ZPO muß sich die [X.] für diese Erklärung des gemäß § 117 Abs. 3 ZPO i.V.m. der Prozeß-kostenhilfe-VordruckVO eingeführten Vordrucks bedienen. Hier hat der Kläger - 3 - seinem am letzten Tag der Begründungsfrist für die [X.] bei Gericht eingegangenen Antrag nicht den vorgeschriebenen Vordruck, sondern seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305 [X.] und, mit Ausnahme des Bewilligungsbescheides über ihm gewährte Arbeitslosenhilfe, keine weiteren Belege über seine persönlichen und wirtschaft-lichen Verhältnisse, wie in § 117 Abs. 2 ZPO gefordert, beigefügt. Er ist damit der ihn treffenden Substantiierungspflicht hinsichtlich seiner Armut nicht nach-gekommen.
Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt begründet worden ist (§ 552 ZPO).
Beschwer und Streitwert: 23.008,13 •
Röhricht Goette [X.]
Strohn [X.]
Meta
19.07.2004
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2004, Az. II ZR 316/03 (REWIS RS 2004, 2245)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2245
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