Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2004, Az. II ZR 316/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2245

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03
vom 19. Juli 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat am 19. Juli 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen:
Der Antrag des [X.], ihm für die Durchführung der Nichtzulas-sungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird [X.].

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war [X.], weil der Kläger nicht substantiiert dargetan hat, daß er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zur Tragung der Prozeßkosten nicht in der Lage ist.
Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind einem Antrag auf Prozeßkostenhilfe eine Erklärung der [X.] über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Gemäß § 117 Abs. 4 ZPO muß sich die [X.] für diese Erklärung des gemäß § 117 Abs. 3 ZPO i.V.m. der Prozeß-kostenhilfe-VordruckVO eingeführten Vordrucks bedienen. Hier hat der Kläger - 3 - seinem am letzten Tag der Begründungsfrist für die [X.] bei Gericht eingegangenen Antrag nicht den vorgeschriebenen Vordruck, sondern seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305 [X.] und, mit Ausnahme des Bewilligungsbescheides über ihm gewährte Arbeitslosenhilfe, keine weiteren Belege über seine persönlichen und wirtschaft-lichen Verhältnisse, wie in § 117 Abs. 2 ZPO gefordert, beigefügt. Er ist damit der ihn treffenden Substantiierungspflicht hinsichtlich seiner Armut nicht nach-gekommen.
Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt begründet worden ist (§ 552 ZPO).
Beschwer und Streitwert: 23.008,13 •
Röhricht Goette [X.]

Strohn [X.]

Meta

II ZR 316/03

19.07.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2004, Az. II ZR 316/03 (REWIS RS 2004, 2245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2245

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.