Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.04.2019, Az. B 14 AS 144/18 B

14. Senat | REWIS RS 2019, 8103

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter - Beschwerdebegründung - schlüssige Bezeichnung - Unzuständigkeit des Senats beim LSG - Mitteilung der Regelungen des Geschäftsverteilungsplans


Tenor

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 4. Juni 2018 - L 18 AS 1912/17 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des [X.], ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S., B., beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 [X.]).

2

Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Diesen allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]). Die schlüssige Bezeichnung eines [X.] erfordert zunächst, dass in der Beschwerdebegründung die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16).

3

Hieran fehlt es. Soweit der Kläger für seine in 2017 eingelegte Berufung die Unzuständigkeit des 18. Senats des [X.] und eine Verletzung seines Rechts auf [X.] (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) rügt, werden in der Beschwerdebegründung schon die Regelungen des zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung maßgeblichen Geschäftsverteilungsplans des [X.] für das Jahr 2017 nicht mitgeteilt, aus deren unrichtiger Anwendung sich der gerügte Verfahrensmangel ergeben soll. Ob sich aus diesen Regelungen die Unzuständigkeit des 18. Senats und der Verfahrensmangel zu ergeben vermögen, ist dem Senat auf der Grundlage allein der Beschwerdebegründung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu prüfen verwehrt (vgl zur Maßgeblichkeit allein der Beschwerdebegründung [X.] aaO). Nur auf diese kommt es ungeachtet des zulässigen [X.] des Klägers an, nachdem dessen Prozessbevollmächtigter eine Beschwerdebegründung vorgelegt hat.

4

PKH ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 114 ZPO). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 121 ZPO).

5

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 [X.] ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 [X.].

Meta

B 14 AS 144/18 B

15.04.2019

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 29. Juni 2017, Az: S 138 AS 24269/14 WA, Urteil

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.04.2019, Az. B 14 AS 144/18 B (REWIS RS 2019, 8103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8103

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