Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.08.2019, Az. B 14 AS 145/19 B

14. Senat | REWIS RS 2019, 4509

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - Nichtberücksichtigung einer nicht vom Prozessbevollmächtigten unterschriebenen Anlage


Tenor

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 8. März 2019 - L 11/9 AS 276/13 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des [X.], ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt [X.], U., beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 [X.]).

2

Nach § 160 Abs 2 [X.] ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), die Entscheidung des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.]). Keinen der in § 160 Abs 2 [X.] abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]).

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache ist nicht dadurch schlüssig dargelegt, dass in der Beschwerdebegründung nur darauf hingewiesen wird, vor dem [X.] sei ein Verfahren zur Frage anhängig, ob Sanktionsmaßnahmen als solche überhaupt rechtlich zulässig seien bzw gegen die Menschenwürde verstießen. Auch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des [X.] beruhen kann, ist nicht dadurch schlüssig bezeichnet, dass in der Beschwerdebegründung nur darauf hingewiesen wird, das bisherige Verfahren weise Verfahrensmängel auf. Mit diesen Vorbringen sind der Beschwerdebegründung, anhand der allein das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe zu prüfen ist (vgl dazu mwN nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 160a Rd[X.]3e, 16, 19; Voelzke in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.], § 160a Rd[X.]35, 245, Stand [X.]), diese nicht zu entnehmen.

4

Soweit in der von einem vor dem [X.] postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 [X.]) unterzeichneten Beschwerdebegründung auf eine beigefügte Anlage verwiesen wird, kann diese bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 1 [X.]) keine Berücksichtigung finden. Die Anlage ist nicht unterschrieben und lässt auch sonst nicht erkennen, ob sie vom Prozessbevollmächtigten des [X.] verantwortet wird; hierfür genügt eine bloße Bezugnahme in der Beschwerdebegründung nicht. Erforderlich ist eine Begründung, die aus sich heraus erkennen lässt, dass der Prozessbevollmächtigte den [X.] selbst überprüft hat und die volle eigene Verantwortung für den Inhalt der Begründung übernimmt (vgl zu diesen Anforderungen bei der Revision [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 164 RdNr 9a mwN). Auch bei der Nichtzulassungsbeschwerde soll der von § 160a [X.] festgelegte Begründungszwang eine sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens gewährleisten und den Prozessbevollmächtigten anhalten, die Rechtslage gewissenhaft zu prüfen, um von aussichtslosen Beschwerden abzusehen (vgl bereits [X.] vom 15.4.1981 - 1 BA 23/81 - [X.] 1500 § 160 Nr 44 mwN).

5

PKH ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 114 ZPO). Hieran ändert das nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangene Schreiben des [X.] vom [X.] nichts. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 121 ZPO).

6

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 [X.] ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 [X.].

Meta

B 14 AS 145/19 B

13.08.2019

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Lüneburg, 9. Januar 2013, Az: S 50 AS 59/09, Urteil

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.08.2019, Az. B 14 AS 145/19 B (REWIS RS 2019, 4509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4509

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