Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. 1 StR 282/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5385

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
[X.]

vom
28. Juni
2011
[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
_____________________

StGB § 46

Zur vergleichenden Strafzumessung bei Tatbeteiligten.

[X.], Beschluss vom 28. Juni 2011 -
1 [X.] -
LG Mosbach

in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. Juni
2011 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen dreier
Fälle des schweren Bandendiebstahls und wegen eines Falles des versuchten schweren [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und bestimmt, dass die in dieser Sache in [X.] erlittene Auslie-ferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Er beanstandet insbesondere die Strafzumessung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
Der Revisionsführer weist allerdings zutreffend
darauf hin, dass die ver-gleichenden Ausführungen des [X.]s zu der Strafpraxis anderer Gerich-te rechtlichen Bedenken begegnet.
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Dem [X.] ist zuzugeben, dass in zahlreichen Entscheidungen des [X.] das Postulat aufgestellt wird, dass gegen Mittäter ver-hängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 11. Dezember 2008 -
5 [X.] = [X.], 244, 245; [X.], Beschluss vom 27. November 2008 -
5 [X.] = [X.], 351; [X.], Beschluss vom 11. September 1997 -
4 StR 296/97 = NStZ-RR 1998, 50; [X.], Urteil vom 29. Oktober 1996 -
1 [X.] = NStZ-RR 1997, 196, 197; [X.], Urteil vom 7. Januar 1992 -
5 [X.] = [X.]R StGB § 46 Abs. 2 [X.] 23; [X.], Beschluss vom 9. Juli 1987 -
1 [X.] = [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; [X.], Beschluss vom 16. [X.] -
1 [X.] = [X.] 1981, 122, 123; [X.], Urteil vom 14. März 1978 -
1 StR 8/78).
Das soll auch gelten, wenn ein Täter nach Jugendrecht und der andere nach [X.] verurteilt wird
(vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juni 1991
-
4 StR 272/91 = [X.] 1991, 557).
Diese Verpflichtung für den Tatrichter bei seiner Strafzumessungsent-scheidung trifft sicherlich zu, wenn Mittäter in einem
Urteil abgeurteilt werden. Freilich
müssen Unterschiede nur
dann im angefochtenen Urteil erläutert wer-den, wenn sie sich nicht
-
was aber zumeist
der Fall sein wird -
aus der Sache selbst ergeben (vgl. u.a. [X.] [X.], 244, 245; [X.] [X.], 351; [X.] NStZ-RR 1998, 50; [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1).
Diese sachlich-rechtliche Begründungspflicht kann auch gegeben sein, wenn die [X.] in derselben Besetzung (einschließlich der Schöffen), z.B. in einem abgetrennten Verfahren gegen Mittäter, entscheidet und das oder die anderen Verfahren danach gerichtsbekannt sind.
Auf die Strafpraxis [X.]r Gerichte und auch anderer Kammern desselben Gerichtes kommt es hinge-4
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gen nicht an (vgl. Schäfer/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung 4. Aufl., Rn. 485). Ein Grundsatz, dass Mittäter,
wenngleich von verschiedenen Gerichten, bei vermeintlich gleicher Tatbeteiligung gleich hoch zu bestrafen seien, besteht nicht und kann in dieser Form auch nicht bestehen, weil die [X.] zwischen den in verschiedenen Verfahren gewonnenen Ergebnissen zu gering sind, ganz besonders zur inneren Tatseite und zum Ma-ße der Schuld (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 5.
April 1951 -
4 StR 129/51
NJW 1951, 532; [X.]R StGB § 46 Abs.
2 [X.] 23). Dies gilt auch bei vermeintlich abgestufter Beteiligung und demgemäß abgestufter Strafe (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 13.
Juni 1979 -
3 [X.]/79
bei [X.] 1979, 886).
Dies
liegt
aus folgenden Gründen auf der Hand:
Der Tatrichter muss in jedem Einzelfall die angemessene Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände aus der Sache selbst finden (vgl. u.a. [X.] [X.], 351; [X.], Beschluss vom 20. September 2000
-
3 StR 88/00 = wistra 2001, 57, 58; [X.]R StGB § 46 Abs. 2 [X.] 23; [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; [X.] [X.] 1981, 122, 123; [X.] bei [X.] 1979, 886).
Revisionen, die auf vergleichende Strafzumessung gerichtet sind, wer-den daher grundsätzlich als unbegründet angesehen (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 10. September 1991 -
5 [X.] = NStZ 1991, 581 mwN).
Um überhaupt eine Vergleichsmöglichkeit zu haben, müsste der Tatrich-ter aus den Parallelverfahren feststellen, ob die Art der Tatbeteiligung der [X.] der seines Angeklagten entspricht. Hier wird es häufig -
gerade bei Anwen-dung des [X.] -
zu Abweichungen in den Feststellungen kommen, z.B. wer welchen Beuteanteil bekommen hat, wer Kopf der Bande
bzw. wer 8
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Täter oder Gehilfe war, mit welcher Menge Rauschgift gehandelt wurde usw.. Ein Mittäter kann z.B. in einem anderen Verfahren (aus der Sicht der jetzt er-kennenden Kammer rechtsfehlerhaft) rechtskräftig freigesprochen sein, sei es mangels Überzeugung von der Täterschaft, sei es wegen Schuldunfähigkeit. Es müssten
im Einzelnen die strafzumessungsrelevanten Umstände der jeweiligen Täter insgesamt aufgezeigt werden, wie persönliche Verhältnisse, Vorstrafen, Geständnis, Vorliegen der Voraussetzungen
des § 21 StGB, des
§ 31 BtMG, der §§ 46a
oder
46b StGB, Schadenswiedergutmachung, Zeitabstand von Tat zur Aburteilung, die mit einer langen Verfahrensdauer verbundene
Belastung, Erkrankungen usw.. Geht man von einer Bande aus, deren Mitglieder von zahl-reichen Gerichten in der [X.] und eventuell im Ausland abgeurteilt wurden, zeigt sich, dass eine vergleichende Würdigung nicht in [X.] kommt. Zu bedenken hierbei ist auch, dass die jeweiligen Urteile [X.] nicht aufeinander abgestimmt sein können.
Einem gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteil wird ohnehin wenig zu entnehmen sein.
Das Gleichheitsgebot als formales Prinzip sagt nichts darüber aus, wel-ches von mehreren Gerichten seine Zumessungsgrundsätze denen des [X.]n anzupassen habe. Die Entscheidung hierüber ist keine Frage der Rechts-gleichheit, sondern der [X.], d.h. sie ist ausschließlich nach dem die Strafbemessung leitenden Grundsatz der gerechten [X.] zu beur-teilen (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Februar 1979 -
3 StR 24/79, [X.]St 28, 318, 324). Dass sich in solchen Fällen die nicht seiner vollen eigenen Überzeugung entsprechende Angleichung einer vom Tatrichter im Einzelfall nach allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen (§ 46 StGB) für gerecht gehaltenen
Strafe an Entscheidungen anderer Gerichte verbietet, folgt aus der Eigenverantwortlich-keit richterlicher Überzeugungsbildung und dem Fehlen einer feststehenden, 12
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eine allgemeine Gerechtigkeitsauffassung widerspiegelnden Spruchpraxis
als eines Bezugspunktes, an dem
sich eine vom Gerechtigkeitsgedanken [X.] mitbestimmte Strafzumessung orientieren könnte. Eine An-passung an vereinzelte
mildere Urteile
würde auch
-
falls sie sich etwa [X.] durchsetzte -
notwendig zu einem ständigen Abfall der Höhe der Strafen und damit zu einer immer weiteren Entfernung von der jeweils schuldangemes-senen Strafe führen (vgl. [X.] aaO S. 325). Es wäre bedenklich, wenn ein [X.] eine nach eigener Wertung angemessene Strafe allein im Hinblick auf in anderen Sachen von anderen Kammern verhängte Strafen mildern würde (vgl. u.a. [X.]R StGB § 46 Abs. 2 [X.] 23). Der Umstand, dass ein [X.] vielleicht nicht gefasst oder (noch) nicht bestraft ist, kann sich nicht dahin auswirken, einen Angeklagten straffrei zu stellen, da es Gleichheit im Unrecht nicht gibt (vgl.
[X.], Urteil vom 3.
März 1993 -
5 StR 546/92,
[X.]St 39, 146, 158). Ein [X.] ist nicht deshalb niedriger zu bestrafen, weil sein Hintermann nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann. Soweit in [X.]St 39, 146, 159 dem neuen Tatrichter aufgegeben wurde, vergleichende Überle-gungen zu Gunsten der Angeklagten anzustellen, war dies -
wie auch die vo-rausgehende Betonung des Grundsatzes, dass es keine Gleichheit im Unrecht gibt, zeigt
-
ersichtlich den außergewöhnlichen Besonderheiten des Einzelfalles geschuldet, was
auch im ersten Mauerschützenurteil der Fall war (vgl. [X.], Urteil vom 3.
November 1992 -
5 [X.], [X.]St 39, 1, 36 = NJW 1993, 141, 149).
Umgekehrt ist der Tatrichter nicht berechtigt, gegen einen Angeklagten im Hinblick auf eine hohe Strafe eines Mittäters in einem anderen Verfahren eine höhere Strafe zu verhängen als er selbst für [X.] hält (vgl. hierzu u.a. [X.] NStZ-RR 1997, 196, 197).
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Der Schweregrad der einem Angeklagten anzulastenden Schuld erhöht sich auch nicht allein dadurch,
dass einem Mittäter ein geringerer Vorwurf zu machen ist (vgl. u.a. [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Bewertungsfehler 6; [X.], [X.] vom 10. Juli 1987 -
2 [X.]; [X.], Beschluss vom 6. Februar 1987 -
2 StR 19/87).
Als Konsequenz aus diesen Überlegungen hat
die Rechtsprechung [X.] festgehalten, dass die in anderen Verfahren verhängten
Strafen zu keiner, wie auch immer beschaffenen, rechtlichen Bindung des Gerichts bei der [X.] führen (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 23. August 2006 -
1 [X.] = [X.] 2008, 295 mwN; Detter, Einführung in die Praxis des [X.], II. Teil
Rn. 181). Es wird danach als rechtsfehlerhaft angesehen, wenn ein Gericht nicht eine nach eigener Wertung angemessene Strafe festge-setzt
hat, sondern die Strafe allein im Hinblick auf Rechtsfolgen, die eine [X.] Kammer des [X.]s im gleichen [X.] verhängt hat, verschärft hat
(vgl. u.a. [X.] NStZ-RR 1997, 196, 197). Dies gilt genauso für die Ent-scheidungen
anderer Gerichte. Die Strafe für jeden Mittäter oder Teilnehmer oder sonst an einem [X.] Beteiligten ist grundsätzlich nach dem Maß der jeweiligen individuellen Schuld zu bestimmen. Es wäre daher [X.], wenn das Gericht die Strafe allein im Hinblick auf die Strafen bemessen würde, die in anderen Urteilen -
sei es desselben Gerichts, sei es eines [X.]n Gerichts -
verhängt wurden
(vgl. u.a. [X.], [X.] 2008, 295, 296 mwN).
Soweit immer wieder das Prinzip des gerechten Strafens, das auch die gleichmäßige Behandlung aller Tatbeteiligten mitumfasst, betont wird, wird sich dieses durch vergleichende Betrachtung verschiedener Urteile nicht verwirkli-chen lassen, sondern grundsätzlich nur innerhalb desselben
Urteils. Dieser Gedanke liegt auch der Vorschrift des § 357 StPO zu Grunde, wonach [X.] nur innerhalb ein und desselben Urteils ggf. zur Revisionserstreckung 15
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auf Mitangeklagte führt. Der Gesichtspunkt, dass gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen müssen, gilt daher grundsätzlich nur bei jeweiliger Aburteilung durch dasselbe erkennende Gericht. Denn der Tatrichter darf im Hinblick auf Aburteilungen anderer Gerich-te seine für [X.] erachtete Strafe weder nach oben noch nach unten korrigieren, da diese -
nach seiner maßgeblichen Überzeugung -
sich ansonsten von ihrer Bestimmung lösen würde, gerechter Schuldausgleich zu sein. Innerhalb seines Urteils kann und muss er jedoch den Grundsatz des ge-rechten Verhältnisses der gegen Mittäter verhängten Strafen berücksichtigen, da er die Entscheidung hierüber selbst in der Hand hat. Allenfalls (vgl. hierzu [X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 486) bei massenhaft auftreten-den Taten typischer Prägung (vgl. [X.]St 28, 318, 324), die weitgehend schuldunabhängig beurteilt werden können, könnte unter Umständen aus-nahmsweise eine Orientierung an einer allgemeinen Strafpraxis zulässig sein (vergleichbar den Überlegungen bei dem [X.]). Dieser Gedanke lag auch dem [X.]surteil vom 29. Oktober 1996 -
(1 [X.] = NStZ-RR 1997,
196, 197) zugrunde, wo es um gleichgelagerte Delikte einer massenhaft begangenen
Autobahnblockade ging. Aber selbst in diesem besonderen Fall hat der [X.] klargestellt, dass der Tatrichter eine eigene Ent-scheidung über die Strafhöhe zu treffen hat und es
rechtlich zu beanstanden wäre, wenn er nicht eine nach eigener Wertung angemessene Strafe verhängt hätte, sondern die Strafe allein im Hinblick auf Rechtsfolgen, die eine andere Kammer des [X.]s im gleichen [X.] verhängt hat, verschärft [X.].
Das Gebot, dass gegen Mittäter verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen, wurde daher von der Rechtsprechung des [X.] ursprünglich -
zutreffend -
auch nicht im Vergleich der ver-hängten Strafen gesehen. Es wurde vielmehr hervorgehoben, dass der [X.]
-
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stand, dass Mittäter des Angeklagten von anderen Gerichten in bestimmter Weise bestraft worden sind, für sich allein nicht dahin wirken darf, den Ange-klagten ebenso oder ähnlich zu bestrafen. Nur die in den anderen Fällen etwa angeführten Strafzumessungsgründe
darf der Tatrichter im Rahmen eigener Erwägungen verwerten, aber auch nur, soweit er sie selbst billigt ([X.] NJW 1951, 532; [X.]
bei Schmidt
MDR 1979, 886). Der Tatrichter ist danach grund-sätzlich nicht gehalten,
sich strafvergleichend mit anderen Urteilen
zu befassen, mögen sie auch zum gleichen [X.] ergangen sein. Der [X.] hat im Übrigen bereits darauf hingewiesen, dass selbst wenn ausnahmsweise eine Strafzumessungserwägung eines anderen gegen Mittäter ergangenen Urteils vom
Tatrichter
verwertet wird, daraus noch nicht folgt, dass dieser mögliche Strafzumessungsgesichtspunkt aus Rechtsgründen als bestimmend (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) anzusehen und daher ausdrücklich zu erörtern wäre (vgl. [X.]sbeschluss,
[X.] 2008, 295 f.). Das Verhältnis der gegen Mitangeklagte verhängten Strafen zueinander kann daher grundsätzlich die Revision nicht rechtfertigen (vgl. u.a. [X.] NStZ 1991, 581 mwN).
II.
Aus Vorstehendem ergibt sich auch, dass die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht gebietet, im Hinblick auf vergleichende Strafzumessung Ur-teile anderer [X.]n und Gerichte, mögen sie auch zu demselben Sachverhalt ergangen sein, zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu ma-chen. Das erkennende Gericht ist an diese Entscheidungen nicht gebunden und darf bei seiner Strafzumessung weder nach oben noch nach unten von dem Grundsatz abweichen, dass die im Einzelfall zu verhängende Strafe die Bestimmung hat, gerechter Schuldausgleich zu sein. Soweit der Bundesge-richtshof
in seiner Entscheidung vom 20. September 2000 -
3 StR 88/00 = wistra 2001, 57 f. im Hinblick auf das Gebot der Gleichmäßigkeit des Strafens 19
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die Erhebung einer Verfahrensrüge, etwa in Form einer Aufklärungsrüge [X.], ist dem insoweit ohne Weiteres beizupflichten als die Erhebung einer Verfahrensrüge gefordert wird, um Rechtsfehler feststellen zu können, die sich nicht allein aus der [X.] erschließen lassen. Dies sagt aber über die Aufklärungspflicht des Tatrichters und den Erfolg einer entsprechenden Verfah-rensrüge nichts aus. Der 3. Strafsenat (aaO) hat in diesem Zusammenhang zutreffend selbst festgestellt, dass primär, auch wenn mehrere Beteiligte in ei-nem Verfahren abgeurteilt werden, für jeden von ihnen die Strafe aus der [X.] selbst gefunden werden muss. Der erkennende [X.] hat bereits in seiner Entscheidung vom 23. August 2006 -
1 [X.] (= [X.] 2008, 295 f.
mit Anm. Köberer) Bedenken geäußert, ob eine solche Verfahrensrüge überhaupt Erfolg haben könnte, und unter welchen, jedenfalls ungewöhnlichen Umstän-den des Einzelfalls dies gegebenenfalls (allenfalls ausnahmsweise) der Fall sein könnte. Der [X.] (vgl. [X.]St 28, 207, 208) hat es für unzu-lässig (i.S.d. §
245 StPO) erachtet, Beweis darüber zu erheben, wie andere Gerichte
in vermeintlich vergleichbaren Fällen die Strafen bemessen haben, da jedes Gericht selbständig darüber zu entscheiden hat, wie die Tat des [X.] Angeklagten zu beurteilen und der Angeklagte zu bestrafen ist, da [X.] auch der Gang der Rechtspflege in einer Weise beeinträchtigt würde, die nicht tragbar ist. Auch bei Urteilen anderer
[X.]n zum selben [X.] wird eine Aufklärungspflicht insoweit jedenfalls deshalb nicht gegeben sein, weil die durch andere Spruchkörper verhängten Strafen nach obigen Aus-führungen aus Rechtsgründen grundsätzlich bedeutungslos sind.
III.
Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, dass eine vergleichende [X.] mit Urteilen anderer Gerichte nicht geboten sein kann. Im [X.] Urteil ist
der Angeklagte, der einer Bande mit mindestens fünf [X.]
-
11
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ren Mitgliedern angehörte, wegen vier Taten verurteilt. Im Rahmen der [X.] teilt das [X.] die gegen vier der Mittäter vom selben Land-gericht oder durch Urteile des [X.]s Bückeburg verhängten [X.]n für jeweils eine unterschiedliche Anzahl begangener Taten mit. Es werden weder die persönlichen Verhältnisse dieser Angeklagten (z.B. auch Vorstrafen, [X.]) noch die Feststellungen
zur jeweiligen Tatbetei-ligung
mitgeteilt; es wird auch
nicht
dargelegt,
an welchen Taten diese über-haupt beteiligt waren. Auch [X.] (z.B. auch das [X.] der Voraussetzungen des § 21 StGB usw.) werden nicht aufgezeigt. Dies alles in einer Hauptverhandlung festzustellen und im Urteil in nachvollziehbarer Weise darzulegen, würde zum einen den Rahmen einer geordneten [X.] sprengen, zum anderen können und dürfen hieraus ohnehin keine Schlussfolgerungen für die konkret zu verhängende Strafe gezogen werden.
Der [X.] schließt im vorliegenden Fall jedoch aus, dass in diesen Aus-führungen des [X.]s ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegt.
Zum einen zeigt der Urteilsaufbau ([X.]), wonach die [X.] von acht Jahren und sechs Monaten bereits als tat-
und schuldan-gemessen festgesetzt wurde, bevor die überflüssigen und rechtlich bedenkli-chen Ausführungen gemacht werden, dass diese nur der Bestätigung einer oh-

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12
-
ne diese Überlegung bereits gefundenen
Überzeugung dienten. Die verhängte Strafe beruht demnach hierauf ersichtlich nicht. Zum anderen lässt sich den Urteilsgründen nicht -
auch nicht in ihrer Gesamtheit -
entnehmen, dass durch die vergleichende Betrachtung die Strafe für den Angeklagten verschärft wurde.
[X.]

Rothfuß Elf

Ri[X.] Prof. Dr. [X.] ist

urlaubsabwesend und deshalb

an der Unterschrift gehindert.

[X.]

Meta

1 StR 282/11

28.06.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. 1 StR 282/11 (REWIS RS 2011, 5385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5385

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1 StR 315/15

Zitiert

1 StR 282/11

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