Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2016, Az. 2 StR 338/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 784

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:141216U2STR338.16.0

BUN[X.]SG[X.]RICHTSHOF

IM NAM[X.]N [X.]S VOLK[X.]S

URT[X.]IL
2 StR 338/16
vom
14. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14. Dezember
2016, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. [X.],

[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten

K.

,
Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten

C.

,
Rechtsanwalt

als Verteidiger der
Angeklagten

N.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-

Die
Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 17.
März 2016 wird verworfen.
Die
Staatsanwaltschaft hat die Kosten ihres Rechtsmittels so-wie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten C.

wegen schweren Raubes
in vier Fällen
und schwerer räuberischer [X.]rpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt (Fälle II.1 bis 6 der Urteilsgründe). Den Angeklagten K.

hat es wegen schweren Raubes
in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt (Fälle II.1 bis 4 der Urteilsgründe), die Angeklagte N.

unter
Freisprechung im Übrigen wegen schwerer räuberischer [X.]rpressung, Beihilfe zum schweren Raub und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] und drei Monaten (Fälle II.3, 5 und 6 der Urteilsgründe).
1
2
-
4
-
Gegen dieses Urteil richtet
sich die auf die [X.] beschränkte, zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte
Revision
der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel bleibt ohne [X.]rfolg.

I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Zur Finanzierung des gemeinsamen Drogenkonsums überfielen die Angeklagten C.

und K.

im Zeitraum zwischen
dem
13. und
26.
September 2015 unter Verwendung von Sturmhauben und einer funktions-unfähigen Schreckschuss-/Reizstoffpistole gemeinschaftlich

in einem Fall un-terstützt von der Angeklagten N.

eine Spielhalle, zwei [X.]
und eine Tankstelle in W.

und Umgebung, wodurch sie insgesamt
ca.
3.600
[X.]uro Bargeld und Zigaretten erbeuteten (Fälle II.1 bis II.4 der Urteils-gründe). Am 29.
September 2015 überfiel der Angeklagte C.

gemeinsam
mit der Angeklagten N.

einen Getränkemarkt in [X.].

. Unter [X.]in-
satz der bei den vorangegangenen Überfällen eingesetzten Tatmittel erbeuteten sie ca. 1.770
[X.]uro Bargeld (Fall II.5 der Urteilsgründe). Am 30. September 2015 verübte der Angeklagte C.

mit denselben Tatmitteln einen weiteren Über-
fall auf eine Tankstelle. Die [X.] in Höhe
von rund 880 [X.]uro teilte er später hälftig mit der Angeklagten N.

(Fall II.6 der Urteilsgründe).
2. Im Rahmen der Strafzumessung ist das [X.] bei der Bewer-tung der von den Angeklagten C.

und K.

verübten Taten jeweils von

minder schweren Fällen im Sinne des § 250 Abs.
3 StGB ausgegangen. Beim Angeklagten C.

hat es darüber hinaus eine weitere Strafrahmenverschie-
bung gemäß
§§
46b, 49 StGB vorgenommen. Bezüglich der Angeklagten
3
4
5
-
5
-
N.

hat das [X.] im Fall II.3 das Vorliegen eines minder schweren
Falles im Sinne des §
250 Abs.
3 StGB bejaht.

II.
Die wirksam auf die [X.] beschränkte Revision der [X.] ist unbegründet.
1. Die [X.]ntscheidung des [X.]s, bezüglich der von den Angeklag-ten K.

und C.

verübten Taten jeweils von minder schweren Fällen im
Sinne des §
250 Abs.
3 StGB
auszugehen, hält rechtlicher Überprüfung stand.
a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. [X.]s ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden [X.]indrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. [X.]in [X.]ingriff des Revisionsge-richts in diese [X.]inzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldaus-gleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 17.
September 1980

2
StR 355/80, [X.]St 29, 319, 320). [X.]ine ins [X.]inzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschluss vom 10.
April 1987

[X.], [X.]St 34, 345, 349). Diese Maßstäbe gelten auch für die dem Tatrichter obliegende Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des §
250 Abs.
3 StGB vorliegt. Bei der dabei gebotenen Gesamtwürdigung obliegt es dem pflichtgemäßen [X.]rmessen des Tatrichters, welches Gewicht er den einzel-6
7
8
-
6
-
nen Milderungsgründen im Verhältnis zu den [X.]rschwerungsgründen beimisst; seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar (Senat, Urteil vom 29.
August 2001

2
StR 276/01, [X.], 20).

b) Daran gemessen hat das [X.] rechtsfehlerfrei bei den Ange-klagten C.

und K.

mehrere gewichtige Strafmilderungsgründe darge-
legt. [X.] hat es insoweit lediglich berücksichtigt, dass der Wert der Beute jeweils
nicht unerheblich war. [X.]iner Berücksichtigung von Auswirkungen auf die Tatopfer und von
gemäß §
154 StPO eingestellten Taten bedurfte es entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft bereits deshalb nicht, weil das [X.] dazu keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat. Dass das [X.] im Rahmen der Gesamtwürdigung den [X.] der Taten nicht erwähnt hat, stellt ebenfalls keinen Rechtsfehler dar. Da es diesen [X.] Umstand ausdrücklich bei der konkreten Strafzumessung erörtert hat (UA S.
31, 34), ist auszuschließen, dass es diesen Gesichtspunkt zuvor bei der Bestimmung des Strafrahmens übersehen hat.
c) Dass das [X.] die von ihm angenommene Aufklärungshilfe des Angeklagten C.

nicht bereits jeweils zur Begründung
eines minder schwe-
ren Falles herangezogen hat, begegnet entgegen der Annahme der Staatsan-waltschaft keinen rechtlichen Bedenken.
In den Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minder
schweren Fall vorsieht und im [X.]inzelfall ein gesetzlicher [X.] nach §
49 StGB gegeben ist, ist bei der [X.] vorrangig zu prüfen, ob ein minder
schwerer Fall vorliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 14.
März 1990

2
StR 457/89, [X.]R StGB vor §
1 minder
schwerer Fall [X.] 7; [X.] vom 21.
November 2007

2
StR 449/07, [X.], 105; [X.], 9
10
11
-
7
-
Urteil vom 10.
September 1986

3
StR 287/86, [X.], 72; Beschluss vom 27.
April 2010

3
StR 106/10, [X.], 336; [X.], StGB 63.
Aufl., §
50 Rn.
3
f. [X.]). Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst zu prüfen, ob die allgemeinen Milderungsgründe allein zur Annahme eines minder
schweren Falls führen. Begründen schon sie allein einen minder schweren Fall, ist ein vertypter [X.] wie §
46b StGB nicht verbraucht und kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine weitere Strafrahmenmilderung nach §
49 StGB begründen.
Die [X.]ntscheidung des [X.]s, beim Angeklagten C.

von der weiteren Milderungsmöglichkeit gemäß
§§
46b, 49 Abs.
1 StGB
Gebrauch zu machen, ist frei von Rechtsfehlern.
2. [X.]benso rechtsfehlerfrei ist die bezüglich der Angeklagten N.

ge-
troffene Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des §
250 Abs.
3 StGB im Fall II.3 der Urteilsgründe.
3. Beim Angeklagten K.

ist die Bemessung der [X.]inzelstrafen und
der daraus gebildeten Gesamtstrafe

auch in Anbetracht der Vorgehensweise und der Tatbeiträge

noch ausreichend begründet und hält sich im Rahmen des tatrichterlichen [X.]. Die Strafen unterscheiden sich von den in vergleichbaren Fällen üblicherweise verhängten Strafen nicht so erheb-lich, dass der mit ihnen verfolgte Zweck des Schutzes der Rechtsordnung durch gerechten Schuldausgleich nicht mehr erreicht werden könnte.

4. Auch das Verhältnis der verhängten Strafen zueinander ist nicht zu beanstanden.
Werden mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt, muss für jeden von ihnen die Strafe aus der Sache selbst gefunden werden. Der Gesichtspunkt, dass gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem ge-rechten
Verhältnis zueinander stehen sollten, darf zwar nicht völlig außer [X.] bleiben ([X.], Beschluss vom 11.
September 1997

4
StR 297/97, [X.] 12
13
14
-
8
-
1998, 481; [X.], StGB, 63.
Aufl., §
46 Rn.
23). Im Hinblick darauf, dass die nicht vorbestraften Angeklagten C.

und K.

anders als die Ange-
klagte N.

jeweils ein umfassendes und erkennbar von Reue getrage-
nes Geständnis abgegeben und sich bei den [X.] entschuldigt haben und die [X.] bei den [X.]inzelstrafen für die Taten II.1 bis [X.] zwischen den Angeklagten C.

und K.

eine Abstufung vorge-
nommen hat, halten sich die Abweichungen
aber
noch im Rahmen des [X.]. Da die Unterschiede in der Bestrafung insoweit nachvollziehbar sind, bedurfte es insoweit
keiner näheren [X.]rläuterung.
[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

2 StR 338/16

14.12.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2016, Az. 2 StR 338/16 (REWIS RS 2016, 784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 784

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