Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:070317B1STR1.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 1/17
vom
7. März
2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
Betrugs
hier:
Revision der Nebenbeteiligten
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 7. März
2017
be-schlossen:
Die Revision der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
Mai 2016 wird als unbegründet verworfen (§
349 Abs.
2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Umstand, dass über das Vermögen der Nebenbeteiligten das Insolvenzverfahren eröffnet ist, steht einer Feststellung nach §
111i Abs. 2 StPO nicht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 4.
De-
-
3
-
zember 2014
4 StR 60/14, [X.]St 60, 75; Beschluss vom 12.
März 2015
2 [X.], [X.], 171).
Graf Jäger Bellay
Radtke
[X.]
Meta
07.03.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 1 StR 1/17 (REWIS RS 2017, 14598)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14598
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 1/17 (Bundesgerichtshof)
Dinglicher Arrest: Aufrechterhaltung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Nebenbeteiligten
1 StR 79/15 (Bundesgerichtshof)
3 StR 163/15 (Bundesgerichtshof)
1 StR 185/16 (Bundesgerichtshof)
5 StR 258/13 (Bundesgerichtshof)